Lexipedia

Entscheid

D-128/2022

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

31. Januar 2022Deutsch8 min

Revision; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei... Revision; Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:18:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

13.

und 14. Januar 2022, in der die Vorinstanz bestätigt, dass die Verfügung erst am 23. Dezember 2021 eröffnet worden sei und es sich bei dem handschriftlich eingetragenen Datum auf der Empfangsbestätigung um einen Fehler handle, ein Beweismittel vorgelegt wird, welches ohne weiteres geeignet ist, den zentralen Schluss des Prozessurteils vom 5. Januar 2022 umzustossen, dass aufgrund der vorgelegten Beweismittel als erstellt zu erkennen ist, dass dem Gesuchsteller der Entscheid erst am 23. Dezember 2021 zugestellt worden ist, dass bei einer Zustellung am 23. Dezember 2021 die Beschwerdefrist des Art. 108 Abs. 1 AsylG mit der Eingabe vom 29. Dezember 2021 eingehalten ist, dass damit dem Prozessurteil vom 5. Januar 2021, das wesentlich auf eine Zustellung am 21. Dezember 2021 und den Ablauf der Beschwerdefrist am 28. Dezember 2021 abstellt, die Grundlage entzogen ist, dass nach diesen Erwägungen das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5671/2021 vom 5. Januar 2022 gutzuheissen und als Folge davon das ordentliche Beschwerdeverfahren unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufzunehmen ist, dass der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid im ordentlichen Beschwerdeverfahren ausgesetzt bleibt (vgl. Art 56 VwVG), dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird, dass dem Gesuchsteller bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), womit auch das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG) gegenstandslos wird, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Gesuchsteller seien durch das vorliegende Verfahren verhältnismässig hohe und -- 5 of 7 -D-128/2022 Seite 6 damit entschädigungspflichtige Kosten entstanden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

-- 6 of 7 --

D-128/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-128/2022 Seite 7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5671/2021 vom 5. Januar 2022 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wieder aufgenommen.

3.

Der Vollzug der Wegweisung bleibt bis zum Entscheid im ordentlichen Beschwerdeverfahren ausgesetzt.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:

-- 7 of 7 --