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Entscheid

D-132/2018

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

7. Februar 2018Deutsch14 min

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM ... Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

6.

der Beschwerde), nicht geglaubt werden kann,

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D-132/2018 Seite 9 dass sodann der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die allgemeine Diskriminierung der Hazara in Afghanistan respektive ihre Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal die hohen Anforderungen, die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt sind, dass schliesslich die in Bezug auf die Situation im Iran gemachten Ausführungen schon deswegen nicht asylbeachtlich sind, weil es sich dabei nicht um den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, sondern um einen Drittstaat handelt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten teilweise unglaubhaft und im Übrigen nicht asylrelevant sind, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. November 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 9 of 10 -D-132/2018 Seite 10 dass der am 19. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-132/2018 Seite 9 dass sodann der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die allgemeine Diskriminierung der Hazara in Afghanistan respektive ihre Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe nicht geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, zumal die hohen Anforderungen, die für die Annahme einer Kollektivverfolgung gelten (vgl. BVGE 2013/12 E. 6; BVGE 2013/11 E. 5.3.2), im Falle der Hazara in Afghanistan nicht erfüllt sind, dass schliesslich die in Bezug auf die Situation im Iran gemachten Ausführungen schon deswegen nicht asylbeachtlich sind, weil es sich dabei nicht um den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, sondern um einen Drittstaat handelt, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden nach dem Gesagten teilweise unglaubhaft und im Übrigen nicht asylrelevant sind, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 30. November 2017 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, womit sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), -- 9 of 10 -D-132/2018 Seite 10 dass der am 19. Januar 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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