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Entscheid

D-1326/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

20. März 2013Deutsch20 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. März 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie

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D-1326/2013 Seite 7 seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt keine rechtsgenüglichen Papiere im Original sondern lediglich Kopien eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass vorliegend ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aber dennoch ausser Betracht fallen muss, da – wie nachfolgend aufgezeigt – zumindest einer der Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG als erfüllt zu erkennen ist, dass das BFM in seinem Entscheid namentlich dafür hält, aufgrund der Aktenlage – nämlich zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen – erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien auch keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) notwendig, dass indes aufgrund der vorliegenden Akten die diesbezüglichen Ausführungen und Schlüsse des BFM nicht zu überzeugen vermögen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/8 einlässlich zur Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG geäussert und namentlich festgestellt hat, dass auf ein Asylgesuch unter anderem nur dann nicht einzutreten ist, wenn bereits eine summarische Prüfung zum Ergebnis führt, dass ein Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, weil sich seine Gesuchsvorbringen als nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht relevant oder aber als offensichtlich unglaubhaft erweisen (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5 und 5.6.6]), dass der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Lichte dieser Praxis nicht stand hält, da in vorliegender Sache keine Konstellation im vorbeschriebenen Sinne gegeben ist, zumal die Schilderungen der Be-- 7 of 11 -D-1326/2013 Seite 8 schwerdeführerin über die geltend gemachten Übergriffe von Seiten eines Mannes, welcher sich ihr gegenüber als Mitglied … [der B._______] dargestellt und sie insbesondere sexualisierter Gewalt ausgesetzt habe, keineswegs als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zwar eher unübliche Fluchtgründe geltend gemacht hat, sie sich – bei objektiver Betrachtung der Akten – in ihrem Sachverhaltsvortrag jedoch in keine offenkundigen und von daher ausschlaggebenden Widersprüche verstrickt hat, dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit über Übergriffe von Seiten eines Mannes berichtet hat, welcher sie – aus welchen Gründen auch immer – unter Ausübung sexualisierter Gewalt, Berufung auf eine angebliche Machtposition (… Mitgliedschaft … [bei der B._______]) sowie Drohungen (sowohl weiterer Gewalt als auch sozialer Blossstellung) physisch und psychisch gequält habe, dass das BFM in diesem Zusammenhang fehl geht, wenn es in seinen Erwägungen implizit fordert, die Beschwerdeführerin hätte den Behörden die Motive ihres Peinigers zu plausibilisieren, dass die Beschwerdeführerin vielmehr hinreichend klargestellt hat, der Mann sei krank respektive abnorm veranlagt gewesen, dass sich gleichzeitig die Vorhalte des BFM betreffend eine angeblich insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen aufgrund der aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle als nicht stichhaltig erweisen, zumal von Seiten der Beschwerdeführerin Detailschilderungen vorgebracht wurden, welche in dieser Form zumindest auf eine grosse persönliche Betroffenheit schliessen lassen, dass das BFM der Beschwerdeführerin unter anderem einen Vorhalt machen will, weil diese im Verlauf der Anhörung mehrfach betonte, sie sei von dem Mann sicher nicht vergewaltigt worden, dass dieser Umstand jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen spricht, sondern die entsprechenden Protokollpassagen unter Berücksichtigung des soziokulturellen Hintergrundes der Beschwerdeführerin, welche soweit ersichtlich aus einer sehr traditionellen tamilischen Familie stammt, vielmehr zur Vorsicht gebieten (vgl. dazu act.... ), -- 8 of 11 -D-1326/2013 Seite 9 dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Beschwerdeführerin keineswegs als von Widersprüchen und Ungereimtheiten durchsetzt erweisen, womit ihre Vorbringen nicht als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind, sondern es aufgrund der Akten einer weitergehenden Auseinandersetzung mit ihren Gesuchsvorbringen bedarf, zumal diesen auch flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann (namentlich auch unter der Optik frauenspezifischer Fluchtgründe), dass es aufgrund der Aktenlage weiterer Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts bedürfen wird (bspw. die Einholung eines ärztlichen Berichts betreffend die Beschwerdeführerin), welche jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend einen Nichteintretensentscheid zu treffen sind, dass die Beschwerdeführerin daher ihre Beweismittelanträge im weiteren Verfahren einbringen kann, weshalb an dieser Stelle auf eine diesbezügliche Auseinandersetzung verzichtet werden kann, dass nach vorstehenden Erwägungen der Ausschlussgrund gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht, dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) – die Verfügung des BFM vom 5. März 2013 aufzuheben und in der Folge die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann eine vom Bundesamt zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal sie mit ihrem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung – und damit in der vorliegend relevanten Hauptsache (vgl. dazu oben) – durchgedrungen ist, womit sich auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) als gegenstandslos erweist, -- 9 of 11 -D-1326/2013 Seite 10 dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, indes auf das Nachfordern einer solchen zu verzichten ist, da es den Parteien obliegt, die ihnen erwachsenen Kosten unaufgefordert auszuweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), dass bei dieser Sachlage der Aufwand des Rechtsvertreters abzuschätzen ist, wobei in vorliegender Sache die Parteientschädigung aufgrund der Akten sowie unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.– (inklusive aller Auslagen) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

D-1326/2013 Seite 7 seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Beschwerdeführerin beim Bundesamt keine rechtsgenüglichen Papiere im Original sondern lediglich Kopien eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2007/7), dass vorliegend ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG aber dennoch ausser Betracht fallen muss, da – wie nachfolgend aufgezeigt – zumindest einer der Ausschlussgründe nach Art. 32 Abs. 3 Bst. a - c AsylG als erfüllt zu erkennen ist, dass das BFM in seinem Entscheid namentlich dafür hält, aufgrund der Aktenlage – nämlich zufolge offenkundiger Unglaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen – erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien auch keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG) notwendig, dass indes aufgrund der vorliegenden Akten die diesbezüglichen Ausführungen und Schlüsse des BFM nicht zu überzeugen vermögen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/8 einlässlich zur Frage des Prüfungsumfangs bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG geäussert und namentlich festgestellt hat, dass auf ein Asylgesuch unter anderem nur dann nicht einzutreten ist, wenn bereits eine summarische Prüfung zum Ergebnis führt, dass ein Asylgesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen, weil sich seine Gesuchsvorbringen als nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht relevant oder aber als offensichtlich unglaubhaft erweisen (vgl. a.a.O. insb. E. 5.6.5 und 5.6.6]), dass der angefochtene Entscheid einer Überprüfung im Lichte dieser Praxis nicht stand hält, da in vorliegender Sache keine Konstellation im vorbeschriebenen Sinne gegeben ist, zumal die Schilderungen der Be-- 7 of 11 -D-1326/2013 Seite 8 schwerdeführerin über die geltend gemachten Übergriffe von Seiten eines Mannes, welcher sich ihr gegenüber als Mitglied … [der B._______] dargestellt und sie insbesondere sexualisierter Gewalt ausgesetzt habe, keineswegs als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind, dass in diesem Zusammenhang zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin zwar eher unübliche Fluchtgründe geltend gemacht hat, sie sich – bei objektiver Betrachtung der Akten – in ihrem Sachverhaltsvortrag jedoch in keine offenkundigen und von daher ausschlaggebenden Widersprüche verstrickt hat, dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit über Übergriffe von Seiten eines Mannes berichtet hat, welcher sie – aus welchen Gründen auch immer – unter Ausübung sexualisierter Gewalt, Berufung auf eine angebliche Machtposition (… Mitgliedschaft … [bei der B._______]) sowie Drohungen (sowohl weiterer Gewalt als auch sozialer Blossstellung) physisch und psychisch gequält habe, dass das BFM in diesem Zusammenhang fehl geht, wenn es in seinen Erwägungen implizit fordert, die Beschwerdeführerin hätte den Behörden die Motive ihres Peinigers zu plausibilisieren, dass die Beschwerdeführerin vielmehr hinreichend klargestellt hat, der Mann sei krank respektive abnorm veranlagt gewesen, dass sich gleichzeitig die Vorhalte des BFM betreffend eine angeblich insgesamt mangelnde Substanziierung der Gesuchsvorbringen aufgrund der aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle als nicht stichhaltig erweisen, zumal von Seiten der Beschwerdeführerin Detailschilderungen vorgebracht wurden, welche in dieser Form zumindest auf eine grosse persönliche Betroffenheit schliessen lassen, dass das BFM der Beschwerdeführerin unter anderem einen Vorhalt machen will, weil diese im Verlauf der Anhörung mehrfach betonte, sie sei von dem Mann sicher nicht vergewaltigt worden, dass dieser Umstand jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Gesuchsvorbringen spricht, sondern die entsprechenden Protokollpassagen unter Berücksichtigung des soziokulturellen Hintergrundes der Beschwerdeführerin, welche soweit ersichtlich aus einer sehr traditionellen tamilischen Familie stammt, vielmehr zur Vorsicht gebieten (vgl. dazu act.... ), -- 8 of 11 -D-1326/2013 Seite 9 dass sich nach dem Gesagten die Schilderungen der Beschwerdeführerin keineswegs als von Widersprüchen und Ungereimtheiten durchsetzt erweisen, womit ihre Vorbringen nicht als offensichtlich unglaubhaft zu erkennen sind, sondern es aufgrund der Akten einer weitergehenden Auseinandersetzung mit ihren Gesuchsvorbringen bedarf, zumal diesen auch flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann (namentlich auch unter der Optik frauenspezifischer Fluchtgründe), dass es aufgrund der Aktenlage weiterer Abklärungen zur Feststellung des Sachverhalts bedürfen wird (bspw. die Einholung eines ärztlichen Berichts betreffend die Beschwerdeführerin), welche jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend einen Nichteintretensentscheid zu treffen sind, dass die Beschwerdeführerin daher ihre Beweismittelanträge im weiteren Verfahren einbringen kann, weshalb an dieser Stelle auf eine diesbezügliche Auseinandersetzung verzichtet werden kann, dass nach vorstehenden Erwägungen der Ausschlussgrund gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erfüllt ist, was einem Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegensteht, dass bei dieser Sachlage – in Gutheissung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten ist) – die Verfügung des BFM vom 5. März 2013 aufzuheben und in der Folge die Sache zur vollständigen Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sodann eine vom Bundesamt zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), zumal sie mit ihrem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung – und damit in der vorliegend relevanten Hauptsache (vgl. dazu oben) – durchgedrungen ist, womit sich auch das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG) als gegenstandslos erweist, -- 9 of 11 -D-1326/2013 Seite 10 dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, indes auf das Nachfordern einer solchen zu verzichten ist, da es den Parteien obliegt, die ihnen erwachsenen Kosten unaufgefordert auszuweisen (Art. 14 Abs. 1 VGKE), dass bei dieser Sachlage der Aufwand des Rechtsvertreters abzuschätzen ist, wobei in vorliegender Sache die Parteientschädigung aufgrund der Akten sowie unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.– (inklusive aller Auslagen) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1326/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 5. März 2013 wird aufgehoben und die Sache – im Sinne der Erwägungen – zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer Versand:

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