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Entscheid

D-1388/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Asylverfahren Schweiz nach Asylverfahren EU/EWR) und Wegweisung

7. März 2011Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Februar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

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D-1388/2011 Seite 9 dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach B. geht, nicht aber um einen solchen in den Heimatstaat des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in B. offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in B. herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers dorthin sprechen, dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage, bedarf, dass eine solche durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan wird und das blosse Geltendmachen eines gegenüber der Schweiz tieferen Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in B. nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land führen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B. schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die (…) Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die -- 9 of 13 -D-1388/2011 Seite 10 Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Februar 2011 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, -- 10 of 13 -D-1388/2011 Seite 11 dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-1388/2011 Seite 9 dass es vorliegend einzig um den Vollzug der Wegweisung nach B. geht, nicht aber um einen solchen in den Heimatstaat des Beschwerdeführers, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insbesondere auch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da der Beschwerdeführer in B. offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass weder die in B. herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers dorthin sprechen, dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen Notlage, bedarf, dass eine solche durch den Beschwerdeführer nicht schlüssig dargetan wird und das blosse Geltendmachen eines gegenüber der Schweiz tieferen Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchende in B. nicht zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in dieses Land führen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B. schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die (…) Behörden die Rückübernahme zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe unter anderem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die -- 9 of 13 -D-1388/2011 Seite 10 Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Angehörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben gemacht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG), dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als verneint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensentscheid verfügt wurde, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 14. Februar 2011 nicht eingetreten ist, weshalb formal die Voraussetzungen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, abzuweisen ist, dass aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist, -- 10 of 13 -D-1388/2011 Seite 11 dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-1388/2011 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

5.

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D-1388/2011 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (…) – das BFM, (…) – (…)

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