Lexipedia

Entscheid

D-1409/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

28. März 2013Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. März 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung, die Vorfälle durch die Russen detailliert zu schildern, keine substantiierten und mit Realkennzeichen versehenen Angaben machen konnte, dass aufgrund der grossen Zeitsprünge zwischen den Ereignissen, an welchen der Beschwerdeführer angeblich von den Russen mitgenommen und gefoltert wurde, seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen, zumal er sich hinsichtlich der Daten in Widersprüche verwickelte, dass der Beschwerdeführer nicht wusste, was Asyl bedeutet, und angab, er sei in die Schweiz gekommen, da ihm gesagt worden sei, dass es hier gut zum Leben sei, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Aussagen zufolge keine Probleme habe, die angebliche Entführung ihres Ehemannes durch die Russen im August (…) in der Nacht in detailarmer und plakativer Weise schilderte, obwohl sie anwesend gewesen sein will, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nie Probleme mit den Behörden hatten, nie vor einem Gericht standen und auch nicht politisch oder religiös tätig waren, dass das Ausstellen von Inlandpässen nach der Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz zudem gegen eine Verfolgung durch die heimatlichen Behörden spricht, dass im Weiteren auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird, -- 7 of 12 -D-1409/2013 Seite 8 dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen sind, das BFM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht gegeben ansah und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich oder bezüglich allfälliger Wegweisungshindernisse als nicht notwendig erachtete, dass das eingereichte Arztzeugnis des Spitals in E._______ vom (…), welches die Erfrierungen des Beschwerdeführers an Händen und Füssen dokumentiert, nichts zu ändern vermag, zumal diese Erfrierungen auch ohne Anwendung von Folter entstanden sein könnten, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), -- 8 of 12 -D-1409/2013 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf Tschetschenien das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt besteht, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylgesuchsteller in der Regel zumutbar ist, dass die Beschwerdeführenden zudem nicht zu einer Kategorie derjenigen Personen gehören, welchen weiterhin Menschenrechtsverletzungen drohen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2 f. S. 757 ff.). dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei schwanger und ihre Tochter leide an J._______, dass jedoch keine weiteren detaillierten Ausführungen zur J._______ erfolgten und in der Rechtsmitteleingabe lediglich ausgeführt wird, dass die Tochter gesundheitliche Probleme habe und nicht transportfähig sei, dass es sich bei J._______ um K._______ handelt (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 2013, 264. Aufl., S. (…)), dass davon ausgegangen werden kann, dass die Tochter aufgrund des eingereichten Arztzeugnisses vom (…) – in welchem Massagen empfohlen werden und die genaue Diagnose in der Übersetzung aufgrund Unle-- 9 of 12 -D-1409/2013 Seite 10 serlichkeit nicht bestimmt werden konnte – bereits in der Heimat in medizinischer Behandlung war, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Tochter nicht mehr transportfähig sein sollte, legte sie doch erst vor Kurzem, nämlich vom (…) bis (…), den gesamten Weg von Tschetschenien bis in die Schweiz in einem Auto und einem geschlossenen Minibus innert vier Tagen zurück und war offenbar transportfähig, dass vorliegend nicht bekannt ist, dass sich der Gesundheitszustand der Tochter innert der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ((…) bis heute) so drastisch verschlechtert haben soll, dass ein Rücktransport nach Tschetschenien nicht zumutbar sein soll, weshalb darauf verzichtet werden kann, den in Aussicht gestellten Bericht abzuwarten (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144), dass die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin (derzeit im fünften Monat) einer Rückkehr nicht entgegensteht, zumal vor Ort medizinische Einrichtungen bestehen und die Beschwerdeführenden zudem die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP vorbrachte, Druck im Herzbereich zu spüren, worauf er ärztlich untersucht wurde und dieses Vorbringen sowie die geltend gemachten Zahnschmerzen als Bagatellen eingestuft wurden, welche keinen Anlass zu weiteren medizinischen Massnahmen gaben, dass die noch jungen Beschwerdeführenden und ihre Kinder ansonsten – soweit aktenkundig – an keinen gesundheitlichen Problemen leiden, dass der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge über eine grosse Familie verfügt und auch die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin nach wie vor vorwiegend im Heimatort E._______ (Tschetschenien) wohnhaft sind, womit sie dort über ein grosses Beziehungsnetz verfügen (vgl. act. A9/1 S. 5; act. A7/1 S. 6; act. A18/21 S. 5), dass die Beschwerdeführerin über einen Hochschulabschluss in K._______ verfügt, der Beschwerdeführer elf Jahre Schulbildung genoss und in der Folge als L._______ erwerbstätig war, -- 10 of 12 -D-1409/2013 Seite 11 dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen und es somit keinen Grund für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden – selbst wenn sie das Haus verkauft haben sollten – würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, und sich der Wegweisungsvollzug damit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 11 of 12 --

D-1409/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1409/2013 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:

-- 12 of 12 --