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Entscheid

D-142/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

13. Januar 2011Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 03.Januar 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');

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Erwägungen

1.

und 2 AsylG), dass die Vorinstanz ihre Verfügung mündlich eröffnet und summarisch begründet hat, dass Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG den Parteien grund￿sätz￿lich schriftlich zu eröffnen und diesfalls als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind (vgl. Art. 34 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG), dass Verfügungen und Entscheidungen im Asylverfahren in geeigneten Fällen mündlich eröffnet und summarisch begründet werden können, wobei die mündliche Eröffnung samt Begründung protokollarisch fest￿zuhalten und den Asylsuchenden ein Protokollauszug auszuhändigen ist, dass die mündliche Eröffnung des Entscheids im Anschluss an die An￿hörung vom 3. Januar 2011 erfolgte und den Beschwerdeführenden zusammen mit den Anhörungsprotokollen und weiteren edi￿tions￿pflich￿ti￿gen Akten das schriftliche Entscheidprotokoll übergeben wurde, dass diese Vorgehensweise des BFM mithin als korrekt erscheint, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa￿ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege￿lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol￿gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staats￿angehörigkeit von Mazedonien besitzen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien zum "safe count￿ry" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si￿cherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rah￿men der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, -- 5 of 9 -D-142/2011 Seite 6 dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichtein￿tretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zwei￿tes nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, wes￿halb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, dass sich der Beschwerdeführer darauf beruft, als ethnischer Albaner wegen seines Einsatzes für eine albanischsprachige Schulsparte durch Unbekannte zusammengeschlagen worden zu sein, dass seine diesbezüglichen Schilderungen anlässlich der Anhörung in￿des kaum Realkennzeichen aufweisen (vorinstanzliche Akte A 11/12 Antworten 50 ff.), dass auch die Darlegungen zur ausbleibenden Unterstützung der an￿geblich kontaktierten Ombudsperson ausgesprochen stereotyp wirken (A 11/12 Antwort 87), dass er ausserdem nicht in der Lage war, über Probleme anderer An￿gehöriger des Elternbeirats konkrete Angaben zu machen (A 11/12 Antwort 97), dass die Beschwerdeführenden die angeblich erfolgten Übergriffe durch Drittpersonen überdies ungereimt zu Protokoll gaben, wobei auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass der Erklärungsansatz des Beschwerdeführers zu un￿ter￿schiedli￿chen Darlegungen der Eheleute mangels Substanz in keiner Weise zu überzeugen vermag (A 11/12 Antwort 109 f.), dass die angebliche Verfolgung vor diesem Hintergrund als konstruiert erscheint, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien ihnen keine Reisepässe ausgestellt worden, ausgesprochen stereotyp und entsprechend haltlos wirkt (A 11/12 Antworten 8ff.), -- 6 of 9 -D-142/2011 Seite 7 dass ein lokaler Schulbesuch für albanischsprachige Kinder in Maze￿donien zwar unter Umständen erschwert sein dürfte, die Tochter der Beschwerdeführenden aber nicht vom Schulbesuch ausgeschlossen wurde, sondern in […] weiterhin am Schulunterricht teilnehmen konnte (A 11/12 Antworten 98 ff.), weshalb schon aus die￿sem Grund keine Verfolgung im hier relevanten Sinne erkannt werden kann, dass schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu Be￿hel￿ligungen des Ehemannes ausgesprochen stereotyp wirken (A 12/6 Ant￿worten 5 ff.), dass es den Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichti￿gung ei￿nes weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismas￿ses – ge￿mäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersicht￿lich zu machen, wes￿halb der Nichteintretensentscheid in Anwen￿dung von Art. 34 Abs.

1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die Be￿schwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen Asylbe￿werberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor￿läufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli￿chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er￿weist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder kon￿krete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschen￿rechtswidrige Behandlung entnehmen lassen, dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf￿grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste, dass die Beschwerdeführenden vor Ort über diverse soziale An￿knüp￿fungspunkte und ein eigenes Haus verfügen (A 9/12 S. 4; A 10/11 S. 2 und 4), -- 7 of 9 -D-142/2011 Seite 8 dass der erwerbstätige Beschwerdeführer vor der Ausreise während langer Zeit eine Anstellung als Magaziner innehatte und nebst Alba￿nisch auch Mazedonisch und etwas Deutsch spricht (A 9/12 S. 2 f.), dass die Be￿schwerdeführenden so in der Lage sein dürften, sich an ih￿rem bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzu￿bauen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf aktuell behandlungsbedürftige Krank￿heiten entnommen werden können, dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus￿zugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaf￿fung gül￿ti￿ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegwei￿sungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewäh￿rung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die einge￿reichte Beschwerde als offensichtlich unbe￿gründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Ge￿such um Er￿lass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend ge￿machten pro￿zessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführen￿den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reg￿lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi￿gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die Be￿schwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen Asylbe￿werberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor￿läufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli￿chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er￿weist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder kon￿krete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschen￿rechtswidrige Behandlung entnehmen lassen, dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, auf￿grund derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste, dass die Beschwerdeführenden vor Ort über diverse soziale An￿knüp￿fungspunkte und ein eigenes Haus verfügen (A 9/12 S. 4; A 10/11 S. 2 und 4), -- 7 of 9 -D-142/2011 Seite 8 dass der erwerbstätige Beschwerdeführer vor der Ausreise während langer Zeit eine Anstellung als Magaziner innehatte und nebst Alba￿nisch auch Mazedonisch und etwas Deutsch spricht (A 9/12 S. 2 f.), dass die Be￿schwerdeführenden so in der Lage sein dürften, sich an ih￿rem bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzu￿bauen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf aktuell behandlungsbedürftige Krank￿heiten entnommen werden können, dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus￿zugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaf￿fung gül￿ti￿ger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegwei￿sungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewäh￿rung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die einge￿reichte Beschwerde als offensichtlich unbe￿gründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Ge￿such um Er￿lass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend ge￿machten pro￿zessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführen￿den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reg￿lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi￿gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-142/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abge￿wie￿sen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu￿ständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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