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Entscheid

D-1437/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

11. März 2011Deutsch12 min

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Source admin.ch

Erwägungen

108.

Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist, da es sich vorliegend um ein Überstellungsverfahren in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat handelt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, -- 7 of 11 -D-1437/2011 Seite 8 dass die Knochenaltersanalyse ein Alter von mindestens 19 Jahren ergeben hat, wobei dieses Untersuchungsergebnis im Einklang mit dem optischen Erscheinungsbild des Beschwerdeführers steht, dass die geltend gemachte Minderjährigkeit nach wie vor nicht nachgewiesen ist, weshalb der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat und von seiner Volljährigkeit auszugehen ist (EMARK 2004 Nr. 30 S. 204 ff.), dass im Übrigen selbst eine tatsächliche Minderjährigkeit für sich allein betrachtet nicht zum Selbsteintritt führen dürfte, diese Frage in casu indes offen gelassen werden kann, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Spanien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass somit Spanien für die Prüfung seines am 3. Januar 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das DAA, die Dublin-II-Verordnung sowie die DVO Dublin), dass die spanischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 8. Februar 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 18. Februar 2011 guthiessen, womit die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss DAA bei Spanien liegt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 10. Januar 2010 (recte: 2011) lediglich geltend machte, er verstehe nicht, weshalb die spanischen Beamten eines Tages gekommen seien, ihn geweckt und zu ihm gesagt hätten, er müsse das Land verlassen, wenn doch Spanien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei (A17/2 S. 1), dass er den Akten zufolge am 2. Juni 2009 ein Asylgesuch in Spanien gestellt hat, dass Spanien Signatarstaat der Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Flüchtlingskonvention hält, -- 8 of 11 -D-1437/2011 Seite 9 dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Spanien in eine existenzielle Notlage geraten, dass die Vorinstanz im Rahmen des Dublin-Verfahrens in zutreffender Weise ausschliesslich eine Wegweisung nach Spanien prüfte, weshalb hier auf die Frage des Wegweisungsvollzugs nach Zimbabwe nicht einzutreten ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist -- 9 of 11 -D-1437/2011 Seite 10 (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist -- 9 of 11 -D-1437/2011 Seite 10 (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1437/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.— werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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