D-1453/2026
Vollzug der Wegweisung
2. Juni 2026Deutsch23 min
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. ... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:6:tt_reg');
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B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Abteilung IV D-1453/2026 U r t e i l v o m 2. J u n i 2 0 2 6 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (…), Gambia, (…), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Januar 2026 / N (…).
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D-1453/2026 Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach und machte geltend, er sei am (…) geboren und damit noch minderjährig. In der Folge führte das SEM am 4. Juli 2024 zunächst eine Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) durch, bevor es den Beschwerdeführer am 14. Januar 2025 einlässlich zu seinen Asylgründen anhörte. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 teilte es die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zu.
B.
B.a Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er kenne seine Eltern nicht und sei von einem Freund seines Vaters grossgezogen worden. Er habe diesen jeweils mit «Pa» angesprochen und mit ihm, dessen Ehefrau B._______ sowie deren beiden Kindern zusammengewohnt. Sie hätten zuerst für kurze Zeit in C._______ gelebt und seien dann ins Dorf D._______ gezogen. Er sei nie zur Schule gegangen und habe im Haushalt seiner Ziehfamilie helfen müssen. Wenn er müde gewesen sei oder etwas nicht habe machen wollen, sei er von B._______ geschlagen worden. Als Pa einmal bei der Arbeit gewesen sei, habe ein Mann B._______ besucht. Dieser sei in sein Zimmer gekommen, habe ihn vergewaltigt und gedroht, er werde ihn umbringen, wenn er jemandem davon erzähle. Nach diesem Vorfall habe er den Mann nie mehr gesehen. Schliesslich sei Pa erkrankt und habe ihm kurz vor seinem Tod die Geschichte seiner Eltern erzählt. Sein Grossvater väterlicherseits sei mit deren Beziehung nicht einverstanden gewesen und habe ihnen schwarze Magie angedroht, wenn sie heiraten würden. Seine Eltern hätten ihn (den Beschwerdeführer) daher kurz nach seiner Geburt an Pa, den besten Freund seines Vaters, über-geben mit der Bitte, sich um ihn zu kümmern. Seither habe er die Eltern nie mehr gesehen. Einige Wochen nach dem Tod von Pa im Jahr 2021 habe B._______ ihm gesagt, er könne nicht mehr bei ihnen bleiben. Sie habe ihn zum Bahnhof gebracht und in einen Bus in Richtung senegalesische Grenze gesetzt. Dort angekommen habe er geweint, woraufhin ein fremder Mann ihn angesprochen und gefragt habe, was er als Kind allein dort mache. Er habe seine Situation geschildert und der Mann habe ihn dann zu seinem Haus in E._______ (Senegal) mitgenommen. Zu Beginn sei der Mann nett gewesen. Später habe er, der Beschwerdeführer, für diesen jedoch Feldarbeiten verrichten müssen und wenn er gesagt habe, er sei zu müde oder könne etwas nicht, sei er geschlagen worden. Bis im Jahr 2023 sei er geblieben. Eines Tages habe er -- 2 of 14 -D-1453/2026 Seite 3 zufällig am nahegelegenen Strand Leute angetroffen, welche beabsichtigt hätten, nach Spanien zu fahren. Er habe diesen von seiner Lage berichtet und einer der Männer habe gemeint, er solle an einen Ort gehen, wo er die Schule besuchen könne. Da er noch klein gewesen sei, sei ihm erlaubt worden, sich zwischen den anderen Leuten ins Boot zu setzen. Die Überfahrt sei sehr schwierig gewesen, weil ihnen Wasser und Essen ausgegangen seien. Mehrere Personen seien gestorben und ihre Leichen seien einfach ins Wasser geworfen worden. Nach rund elf Tagen hätten sie in Spanien (Teneriffa) erreicht.
B.b Der Beschwerdeführer reichte weder zum Nachweis seiner Identität noch im Hinblick auf seine Asylgründe Beweismittel ein. Bei den Akten befinden sich ein Referenzschreiben von Fussballkollegen, ein sozialpädagogischer Bericht und ein Schreiben der Beiständin, wonach eine langfristige psychotherapeutische Begleitung des Beschwerdeführers erforderlich sei. Zudem wurde ein Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste (KJPD) F._______ vom 28. April 2025 zu den Akten gereicht.
C.
C.a Mit Schreiben vom 14. April 2025 ersuchte das SEM die schweizerische Vertretung in Dakar (Senegal) um diskrete Abklärungen zum Asylgesuch des Beschwerdeführers.
C.b Eine von der Botschaft beauftragte Anwaltskanzlei erstattete am 7. Juli 2025 Bericht über die von ihr durchgeführten Abklärungen.
C.c Mit Schreiben vom 24. September 2025 teilte das SEM dem Beschwerdeführer eine Zusammenfassung des Inhalts der Botschaftsabklärung mit und gewährte ihm das rechtliche Gehör dazu.
C.d Die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersuchte das SEM mit Eingabe vom 25. September 2025 um Übermittlung der konkreten Anfrage an die Botschaft sowie des Abklärungsberichts, gegebenenfalls unter Abdeckung von zur Wahrung allfälliger Geheimhaltungsinteresse geheim zu haltenden Stellen.
C.e Die Vorinstanz liess der Rechtsvertretung mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 ihre Anfrage an die schweizerische Vertretung in Senegal sowie den Abklärungsbericht (in anonymisierter Form) zukommen. Gleichzeitig setzte sie eine neue Frist zur Stellungnahme bis zum 24. Oktober 2025.
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D-1453/2026 Seite 4 Innerhalb dieser Frist ging seitens des Beschwerdeführers keine Stellungnahme ein.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Januar 2026 – eröffnet am 26. Januar 2026 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar beziehungsweise unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Der Beschwerde lagen – neben einem Zustellnachweis sowie der angefochtenen Verfügung – zwei Berichte der KJPD F._______ vom 24. Oktober 2025 und 20. Februar 2026 bei.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 27. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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D-1453/2026 Seite 5 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
In der Beschwerde wird zwar die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, die konkreten Rechtsbegehren beziehen sich aber lediglich auf den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Januar 2026). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Anordnung der Wegweisung wurden demgegenüber nicht angefochten, weshalb die vorinstanzliche Verfügung diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, ist das Urteil nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Zudem wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1
Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie seien auffallend ausweichend, knapp und vage. So habe er angegeben, dass er seine Eltern nie gekannt habe und von seinen Pflegeeltern lediglich die Namen «Pa» und «B._______» wisse. Er habe keine Identitätspapiere zu den Akten gereicht und in Spanien ein anderes Geburtsdatum angegeben als in der Schweiz. Eine Botschaftsabklärung habe aufgezeigt, dass die von ihm genannten -- 5 of 14 -D-1453/2026 Seite 6 Bezeichnungen seiner Pflegeeltern keine richtigen Namen – «B._______» bedeute in der Sprache Mandinka «(…)» und «Pa» sei eine respektvolle Anrede für eine ältere Person – seien. Angesichts der vagen Angaben des Beschwerdeführers hätten sich weder seine Identität noch die Verhältnisse seiner Eltern oder Pflegeeltern überprüfen lassen. Die angesetzte Frist zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung sei ungenutzt verstrichen. Durch die nachweislich unzureichenden Angaben habe der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt und eine eindeutige Feststellung des Sachverhalts sei trotz Botschaftsabklärung nicht möglich gewesen. Es gelinge ihm damit nicht, die geltend gemachten Probleme in Gambia glaubhaft zu machen. Daran ändere auch der eingereichte Arztbericht der KJPD nichts, da nicht erstellt sei, dass die diagnostizierte komplexe traumatische Belastungsstörung auf die geltend gemachten Ereignisse zurückzuführen sei. Weiter sei es dem SEM aufgrund der vagen und teils widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität, seiner Biografie und seinen Familienverhältnissen sowie der fehlenden Identitätsdokumente nicht möglich, in Kenntnis seiner wahren Lebensumstände die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Es sei nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Dies gelte auch hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen sei, dass es in Gambia die Möglichkeit gebe, psychische Beschwerden zu behandeln. Allenfalls könne er auch medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es sei insgesamt nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Wegweisung aus der Schweiz einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sei.
5.2
Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Beschwerdeeingabe einleitend, er habe die Ergebnisse der Botschaftsabklärung mit seiner Rechtsvertreterin besprochen und diese habe angegeben, sie werde eine Stellungnahme einreichen. Er wisse nicht, warum diese vom SEM nicht berücksichtigt worden sei, und mache darum erneut entsprechende Ausführungen. Die Person, welche die Abklärungen durchgeführt habe, habe keine Informationen dazu gegeben, wie sie bei der Suche nach seiner Ziehmutter und seinen leiblichen Eltern vorgegangen sei. Sie habe offenbar Abklärungsversuche in C._______ und G._______ – wo er nie gelebt habe – vorgenommen, nicht aber in D._______. Am letztgenannten Ort habe er sich am längsten aufgehalten und es handle sich um ein kleines, -- 6 of 14 -D-1453/2026 Seite 7 übersichtliches Dorf, weshalb Abklärungen dort bessere Erfolgsaussichten gehabt hätten. Es habe ihn nicht erstaunt, dass «Pa» und «B._______» keine offiziellen Namen seien, aber es seien die Bezeichnungen, mit denen er seine Zieheltern angesprochen habe. Er habe weniger als Pflegekind, sondern eher als Haushaltshilfe dort gelebt, und die offiziellen Namen dieser Personen seien für ihn nie relevant gewesen. Da er diese nicht kenne, könne er für weitere Nachforschungen nicht zur Verfügung stehen, und auch zu seinen leiblichen Eltern habe er keine weiteren Informationen. Schliesslich könne er nur über seine eigenen Wahrnehmungen berichten. Er kenne lediglich das Innere des Wohnhauses und den Eingangsbereich, könne dessen Standort jedoch nicht näher darlegen und auch die Umgebung nicht beschreiben, da er nie die Schule besucht habe und sich nicht habe frei bewegen können. Aufgrund der Umstände, unter denen er aufgewachsen sei, habe er sich nicht normal entwickeln können. Er habe psychische und körperliche Misshandlungen erlebt, was sich darauf auswirke, wie er sich an Ereignisse erinnere und diese schildern könne. Dies werde in den Therapieberichten der KJPD bestätigt. Eine Weiterführung der Therapie sei sehr wichtig und in Gambia nicht gewährleistet. Trotz der zwischenzeitlichen Volljährigkeit sei er weiterhin mit Jugendlichen untergebracht und werde engmaschig begleitet, da er noch keine altersgerechte Selbständigkeit aufweise. Er sei nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, und eine Rückkehr nach Gambia würde seine Gesundheit massiv gefährden. Zudem sei er durch die Gewalterlebnisse in seiner Kindheit sehr vulnerabel. Zwar gebe es in Gambia Angebote für Psychotherapie, aber er könnte sich unmöglich Zugang zu diesen verschaffen, zumal diese Strukturen oft überlastet und unterfinanziert seien. Ferner könnte er die Kosten hierfür nicht tragen, weshalb ihm die Weiterführung der Therapie verwehrt würde.
6.
6.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m. w. H.).
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6.3
Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung eines Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
7.
7.1
Der Beschwerdeführer konnte keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichen und gab an, er habe nie eine Geburtsurkunde, einen Pass oder ein anderes Ausweisdokument besessen (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-12/12, Ziff. 4). Es gibt somit keinen Beleg für die von ihm behauptete Identität. In Spanien wurde er unter den Personalien «H._______, geboren am (…)» registriert (vgl. Akte 26/1). Als er bei der EB UMA gefragt wurde, welche Angaben er in Spanien zu seiner Identität gemacht habe, verwies er zunächst darauf, dass er krank gewesen sei, als er dort angekommen sei. Auf erneute Nachfrage des SEM erklärte er, dass er glaube, dort nur seinen Namen und sonst nichts angegeben zu haben (vgl. Akte 12/12, Ziff. 5.02). Das SEM gewährte ihm später das rechtliche Gehör zu einer möglichen Anpassung seines Alters im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Daraufhin machte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme geltend, er sei in Spanien in einem Camp für Kinder gewesen, habe dort aber weder die Schule besuchen noch sich anderweitig beschäftigen können und daher entschieden, weiterzureisen. Als ihm mitgeteilt worden sei, er könne als Minderjähriger nicht einfach allein weiterreisen, habe er zugestimmt, dass sei Geburtsdatum mit dem (…) und damit als volljährig erfasst werde, damit er ungehindert weiterreisen könne (vgl. Akte 32/4). Diese Angaben erscheinen widersprüchlich und wenig überzeugend. Die Unterbringung in einem Camp für Kinder würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer in Spanien zunächst – mangels Identitätsdokumenten wohl basierend auf seinen eigenen Angaben – als minderjährig erfasst -- 8 of 14 -D-1453/2026 Seite 9 worden wäre. Es ist als äusserst unwahrscheinlich zu erachten, dass die spanischen Behörden ihm im Hinblick auf eine Weiterreise vorgeschlagen hätten, ihn als volljährig zu erfassen und ein willkürlich gewähltes Geburtsdatum einzutragen. Zudem erstaunt es, dass der Beschwerdeführer dies erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs und nicht bereits anlässlich der EB UMA, als er ausdrücklich nach den in Spanien angegebenen Personalien gefragt wurde, dargelegt hat. Die herausfordernde Befragungssituation und das besondere Vertrauensverhältnis zur Rechtsvertretung – wie im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde (vgl. Akte 32/4) – vermag dies nicht ausreichend zu erklären.
7.2
Sodann ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biografie auffallend vage sind. Er gab lediglich an, dass er seine Eltern nicht kenne und bei der Familie von «Pa», dem besten Freund seines Vaters, aufgewachsen sei (vgl. Akte 12/12, Ziff. 1.06 und Akte 41/20, F25 f.). Er habe nie eine Schule besucht und die Zeit damit verbracht, Haushaltsarbeiten zu verrichten (vgl. Akte 12/12, Ziff. 1.17.04). An schöne oder lustige Sachen aus seiner Kindheit könne er sich nicht erinnern, nur daran, dass er habe arbeiten müssen oder geschlagen worden sei (vgl. Akte 41/20, F31). Er konnte zeitlich nicht einordnen, wie lange er in D._______ gelebt und wie es dort ausgesehen habe (vgl. Akte 41/20, F58 ff.). Selbst wenn er das Haus tatsächlich nicht habe verlassen dürfen (vgl. Akte 41/20, F65), wäre zu erwarten gewesen, dass er zumindest dessen nächste Umgebung beschreiben könnte. Er konnte dazu jedoch keine Angaben machen und sich nicht einmal daran erinnern, welche Farbe die Hauswände gehabt hätten (vgl. Akte 41/20, F81 ff.). Ferner wusste nicht, welchen Beruf Pa ausgeübt und an welcher Krankheit er später gelitten habe (vgl. Akte 41/20, F69 und F85 ff.). Von seinen Ziehgeschwistern konnte er nur die Namen und deren ungefähres Alter bezeichnen (vgl. Akte 41/20, F77). Darüber hinaus erwähnte er lediglich, sie seien zur Schule gegangen und wenn er einmal ferngesehen habe, seien sie gekommen, hätten ihm die Fernbedienung weggenommen und die Mutter gerufen, wenn er diese nicht zurückgegeben habe (vgl. Akte 41/20, F56 und F74 ff.). Ob sie eine Schule im Dorf besucht hätten oder mit dem Bus oder Auto hätten hinfahren müssen, wisse er nicht (vgl. Akte 41/20, F110 f.). Selbst wenn er dies nicht persönlich wahrgenommen hätte, wäre davon auszugehen, dass er davon wenigstens aus Gesprächen im Rahmen seiner Ziehfamilie erfahren hätte.
7.3
Der Beschwerdeführer will zwar angeblich die Namen seiner leiblichen Eltern kennen (vgl. Akte 41/20, F36 f.), nicht aber jene seiner Pflegeeltern.
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D-1453/2026 Seite 10 Selbst wenn es nachvollziehbar erscheint, dass er Letztere nicht mit ihren richtigen Namen angesprochen habe, erweist es sich als wenig plausibel, dass er deren vollständige, korrekte Namen nicht kennen will (vgl. Akte 41/20, F53 ff.). Sein Wissen um die angebliche Geschichte seiner Eltern erscheint ferner sehr oberflächlich und er beginnt seine diesbezügliche Schilderung jeweils damit, dass ihm Pa kurz vor seinem Tod mitgeteilt habe, dass er und B._______ nicht seine leiblichen Eltern seien (vgl. Akte 12/12, Ziff. 1.06 und Akte 41/20, F28 und F40) – ein Umstand, der ihm zu jenem Zeitpunkt längst bekannt gewesen sein muss, nachdem er von der Familie stets anders behandelt worden sei als seine Ziehgeschwister (vgl. Akte 41/20, F56, F67, F78, F96). Nähere Angaben über seine Eltern oder weitere Verwandte lieferte der Beschwerdeführer nicht (vgl. Akte 12/12, Ziff. 2.01 und 3.01 und Akte 41/20, F41 ff.).
7.4
Insgesamt kann der Beschwerdeführer nur äusserst oberflächliche Angaben zu seiner Kindheit in Gambia machen. Die unsubstanziierten Ausführungen mit auffallenden Wissenslücken erwecken nicht den Eindruck, dass die Aussagen zu seinen dortigen Lebensumständen vollständig sind. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er massgebliche Informationen in diesem Zusammenhang verheimlicht. Durch dieses Verhalten hat er auch weitergehende Abklärungen verunmöglicht, da eine Botschaftsabklärung – insbesondere mangels näherer Angaben zur Ziehfamilie oder zur Herkunftsfamilie – keine weiteren Erkenntnisse zu liefern vermochte. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist dies nicht auf das Vorgehen der beauftragten Vertrauensanwälte, sondern auf die unzureichenden Angaben des Beschwerdeführers zurückzuführen. In der Botschaftsabklärung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für sinnvolle Abklärungen in D._______ zumindest der vollständige Name der Person, in deren Haushalt der Beschwerdeführer gelebt habe, bekannt sein müsste. Basierend auf den Namen der Ziehmutter und ihrer Kinder sei es dagegen nicht möglich, nützliche Informationen erhältlich zu machen (vgl. Akte 53/4). Der in der Beschwerde geäusserte Vorwurf, Abklärungen an diesem Ort wären erfolgsversprechender gewesen, geht damit ins Leere.
7.5
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, seine Biografie und seine Lebensumstände im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Es ist daher unklar, in welchen konkreten Verhältnissen er aufgewachsen ist respektive vor seiner Ausreise gelebt hat. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine -- 10 of 14 -D-1453/2026 Seite 11 Vollzugshindernisse entgegenstehen. Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht diese durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht eine sinnvolle Prüfung, ob ihr am tatsächlichen Herkunftsort eine Gefahr droht, so kann es unter diesen, von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen, nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3588/2024 vom 15. Dezember 2025 E. 8.2. m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung vorliegend als zulässig und zumutbar.
7.6
An dieser Einschätzung vermag auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Gemäss den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten der KJPD vom 25. Oktober 2025 habe er starke Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung aufgewiesen, wobei sich seine Situation zwischenzeitlich stabilisiert habe. Dennoch sei er weiterhin auf Unterstützung angewiesen und benötige aus medizinischer Sicht eine Fortsetzung der Traumatherapie, welche bei einer Rückkehr nach Afrika nicht sichergestellt wäre. Ein weiterer Bericht vom 20. Februar 2026 hält fest, dass der Beschwerdeführer den Jahren nach zwar erwachsen geworden sei, sich von der Entwicklung her aber in einem kindlichen Stadium befinde, was sich namentlich in einer grossen Abhängigkeit von seinem Umfeld zeige. Er habe eine tiefgreifende Bindungs- und Traumastörung und es sei ihm nicht möglich, alleine oder selbstbestimmt zu leben. Eine Rückführung führte zu einer Regression und faktisch würde ein Kind ausgesetzt, welches in Gambia komplett verloren wäre. Einerseits ist darauf hinzuweisen, dass gesundheitliche Probleme den Vollzug der Wegweisung nach ständiger Rechtsprechung nur dann unzumutbar erscheinen lassen, wenn eine medizinische Notlage droht, namentlich weil eine notwendige Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und bei einer Rückkehr eine rasche, lebensgefährdende Beeinträchtigung des Gesundheitszustands zu erwarten wäre. Davon kann im Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht ausgegangen werden. Auch wenn eine Fortführung der Behandlung als indiziert erachtet wird, lassen die vorliegenden medizinischen Berichte nicht darauf schliessen, dass bei einer Rückkehr unmittelbar mit einer lebensgefährdenden Verschlechterung des -- 11 of 14 -D-1453/2026 Seite 12 Gesundheitszustands zu rechnen wäre. Zudem kann sich das Gericht der Einschätzung nicht anschliessen, dass der Beschwerdeführer ohne die in der Schweiz vorhandene Unterstützung gänzlich verloren wäre und sich allein nicht zurechtfinden könnte. Eigenen Angaben zufolge gelangte er ohne Begleitung auf die kanarischen Inseln und entschied selbständig, mangels Ausbildungsmöglichkeiten weiterzureisen (vgl. Akte 12/12, Ziff. 8.01). Von Spanien aus sei er daher weiter nach Frankreich und schliesslich in die Schweiz gereist (vgl. Akte 12/12, Ziff. 5.02). Bereits das Zurücklegen dieses Reisewegs – auf sich allein gestellt – setzt eine gewisse Selbständigkeit voraus. Auch im sozialpädagogischen Austrittsbericht vom 23. Oktober 2024 wird dem Beschwerdeführer eine hohe Selbständigkeit attestiert und er wird als offen, aufgestellt und kontaktfreudig beschrieben (vgl. Akte 38/7, S. 4). Zwar dürfte sich ein engmaschiges Unterstützungsnetz, wie es in der Schweiz besteht, positiv auf seine Entwicklung auswirken. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass ihn dessen Wegfall in einem Masse beeinträchtigen würde, welches seine Gesundheit ernsthaft gefährdet. Darüber hinaus ist erneut darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer den Asylbehörden mit seinen unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen in der Heimat verunmöglicht, die Situation in voller Kenntnis aller relevanten Sachverhaltselemente zu beurteilen. Es ist etwa keineswegs gesichert, dass er, wie von ihm behauptet, in Gambia über keinerlei Unterstützung verfügen würde.
7.7
Schliesslich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3). Zwar kann sich in spezifischen Einzelfällen eine differenzierte Betrachtung rechtfertigen, beispielsweise wenn Jugendliche mehrere Jahre ihrer Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, aufgrund einer langen Verfahrensdauer zwischenzeitlich erwachsen geworden sind und sich derart stark integriert haben, dass allenfalls von einer Verwurzelung hierzulande auszugehen wäre. Der Beschwerdeführer hält sich indessen erst knapp zwei Jahre in der Schweiz auf. Auch wenn er offenbar Fussball spielt (vgl. dazu auch das Referenzschreiben von zwei Kollegen, Akte 56/2) und Kontakte zu anderen Personen geknüpft hat, kann angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer noch nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden.
7.8
Sodann obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE
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D-1453/2026 Seite 13 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.9
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung, nachdem das SEM sowohl die konkrete Situation des Beschwerdeführers als auch seinen Gesundheitszustand, soweit für die vorliegende Beurteilung relevant, ausreichend berücksichtigt hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
9.1
In der Beschwerde wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die Begehren als aussichtlos zu gelten haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – und damit auch der amtlichen Verbeiständung – nicht erfüllt ist. Die betreffenden Gesuche sind folglich abzuweisen.
9.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.2 Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-1453/2026 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
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