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Entscheid

D-1507/2011

Vollzug der Wegweisung

11. Juli 2011Deutsch18 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. M... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

5.

Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. die in diesem Umfang rechtskräftige Verfügung des BFM vom 9. August 2010), weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Mongolei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), dass aufgrund der Akten indessen nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Mongolei eine derartige Gefahr droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Mongolei den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Januar 1996 geboren wurde und die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht bestritt, -- 8 of 15 -D-1507/2011 Seite 9 dass er im heutigen Zeitpunkt nach wie vor minderjährig ist und deshalb grundsätzlich den Normen des KRK unterliegt, dass Art. 22 Abs. 2 KRK darauf abzielt, durch Mitwirkung der Vertragsstaaten bei der Informationsbeschaffung die Familienzusammenführung zu fördern, dass Art. 22 KRK indessen nur minderjährige Asylsuchende und Flüchtlinge beschlägt, nicht aber ausländische Kinder, deren Asylgesuch – wie vorliegend – abgewiesen worden ist, dass somit keine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, im Vorfeld des Vollzugs der Wegweisung eines im Asylverfahren abgewiesenen Kindes Abklärungen über den Aufenthaltsort seiner Angehörigen vorzunehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5d.aa S. 95 f.), dass allerdings eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz besteht, innerstaatliches Recht zu schaffen, das die in der KRK statuierten völkerrechtlichen Rahmenbestimmungen konkretisiert, dass dies sowohl im Ausländer- als auch im Asylrecht – soweit nötig – geschehen ist und somit namentlich das in Art. 3 KRK angesprochene Kindeswohl im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.), dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die vorläufige Aufnahme – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –zu gewähren ist, wenn eine konkrete Gefährdung festgestellt wird (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818), -- 9 of 15 -D-1507/2011 Seite 10 dass bei minderjährigen Beschwerdeführern das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung als gewichtiger Aspekt mitberücksichtigt werden muss (vgl. dazu vorstehende Erwägungen), dass, mit Blick auf die allgemeine politische Lage, die Menschenrechtssituation sowie die allgemeinen Lebensumstände in der Mongolei, die im Übrigen mit Beschluss des Bundesrates vom 28. Juni 2000 zu einem so genannten "safe country" (verfolgungssicheren Staat) erklärt wurde, eine Rückschaffung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der konkreten Gefährdung durch Gewaltsituationen als zumutbar zu erachten ist, dass, wie bereits erwähnt, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Minderjährigen nicht nur eine allfällige Gefährdung aufgrund einer Situation allgemeiner Gewalt zu prüfen, sondern auch abzuklären ist, welche Situation sich für den unbegleiteten Minderjährigen im Falle der Rückkehr realistischerweise ergeben könnte und ob dabei das Kindeswohl gefährdet wäre, dass in diesem Zusammenhang nicht nur das Alter und die persönliche Reife des Minderjährigen als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen sind, sondern vor allem auch die effektive Tragfähigkeit eines allenfalls noch vorhandenen Beziehungsnetzes im Heimatland, die Ausbildung des Minderjährigen und seine Perspektiven im Heimatland sowie – bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz – der Grad der Integration, dass falls keine Angehörigen ausfindig gemacht werden können oder sich ergibt, dass die Rückkehr zu diesen dem Kindeswohl nicht entspricht, die Asylbehörden verpflichtet sind, von Amtes wegen und in konkreter Weise abzuklären, ob das Kind in seiner Heimat allenfalls in einer geeigneten Anstalt oder bei einer Drittperson untergebracht werden kann, dass das Bundesamt daher im Hinblick auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs vorgängig geeignete Massnahmen zu treffen hat, damit unbegleitete Minderjährige bei ihrer Rückkehr von einer Behörde oder Institution in Empfang genommen werden, die willens und in der Lage ist, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen und sich mit der gebotenen Fürsorglichkeit um sie zu kümmern (vgl. die von der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] entwickelte Praxis [EMARK 2006 Nr. 24, EMARK 2003 Nr. 5, EMARK 1998 Nr. 13, mit -- 10 of 15 -D-1507/2011 Seite 11 weiteren Hinweisen], welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird), dass hingegen die Rückreisemodalitäten wie beispielsweise die Begleitung des Minderjährigen sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe durchaus erst im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden und – als blosse Vollzugsmodalitäten – vom Bundesamt an den zuständigen Kanton delegiert werden können, dass für den vorliegenden Fall zunächst festzuhalten ist, dass erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über kein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass er in der Mongolei eine durchschnittliche Schulbildung genossen hat, die er eigenen Angaben zufolge während der achten Klasse im Januar oder Februar 2010 abgebrochen hat (vgl. Akten BFM B1/10, S. 3; B36/9, S. 6), dass angesichts seines relativ kurzen Aufenthaltes in der Schweiz der Grad seiner Integration noch keinen wesentlichen Faktor darstellt, der zu beachten wäre, dass damit zu prüfen bleibt, ob sich aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Heimatland über keine Bezugspersonen verfügt, eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt, dass dies nur dann zu bejahen wäre, wenn er weder in einer geeigneten Institution noch bei geeigneten Drittpersonen untergebracht werden könnte, dass das BFM diesbezüglich zur Vornahme von Abklärungen verpflichtet ist, dass das Bundesamt im Nachgang an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5803/2010 vom 25 August 2010 der ihm obliegenden Abklärungspflicht in genügender Weise nachgekommen ist, dass der Verfügung des BFM vom 2. März 2011 insbesondere zu entnehmen ist, dass das NAC für die Aufnahme und Unterbringung zurückgeführter unbegleiteter Minderjähriger zuständig sei, welche nach einer Vorankündigung unbegleitete Minderjährige vom Flugzeug abhole und in den geeigneten Strukturen unterbringe, -- 11 of 15 -D-1507/2011 Seite 12 dass diese Aussage einer gerichtsnotorischen Tatsache entspricht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4692/2009 vom 8. März 2010 E. 5.7.3 und D-3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2), dass es sich beim NAC um eine staatliche Behörde handelt, welche sich für das Wohlergehen der Kinder in der Mongolei einsetzt und dabei unter anderem auch mit privaten Organisationen zusammenarbeitet (vgl. dazu die Informationen auf der Webseite des "Child Rights Information Network" [CRIN], www.crin.org/organisations/vieworg.asp?id=4531 [zuletzt besucht am 7. Juli 2011]), dass aufgrund dieser Abklärung zwar noch nicht feststeht, in welchem Heim der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Mongolei untergebracht und betreut werden wird; daraus jedoch nicht zu schliessen ist, dass das BFM seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, dass in der Regel ein konkreter Heimplatz nur eruiert und reserviert werden kann, wenn das Ankunftsdatum der minderjährigen Person feststeht, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen kann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Mongolei von einer Vertreterin oder einem Vertreter der NAC in Empfang genommen und sich die NAC um Unterkunft und Betreuung des Beschwerdeführers kümmern wird, dass zudem mangels anderweitiger, konkreter Hinweise davon auszugehen ist, dass die NAC, welche in diesem Bereich über jahrelange Erfahrung verfügt (die Behörde wurde im Jahr 1925 gegründet), den Beschwerdeführer in einer geeigneten Institution unterbringen, wo er seinen Bedürfnissen und seinem Alter entsprechend betreut werden wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4692/2009 vom 8. März 2010 E. 5.7.3 und D-3921/2008 vom 15. Februar 2010 E. 6.2.2), dass nach dem Gesagten feststeht, dass die von der Vorinstanz vorgenommenen Abklärungen ausreichend sind und der Beschwerdeführer diesen Abklärungen zufolge bei einer Rückkehr ins Heimatland trotz allenfalls fehlenden Beziehungsnetzes keiner Gefährdung des Kindeswohls ausgesetzt wäre, da er bei seiner Ankunft in der Mongolei durch die NAC in Empfang genommen und von dieser Behörde weiter betreut würde, -- 12 of 15 -D-1507/2011 Seite 13 dass der Umstand, dass diese Betreuung nicht die Qualität derjenigen in einigen westeuropäischen Staaten erreicht, nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Heimatland und damit in den angestammten Kulturkreis spricht, dass sich zusammenfassend ergibt, dass keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründe bestehen, die den Wegweisungsvollzug in die Mongolei als unzumutbar erscheinen lassen würden, dass wie erwähnt die Reisemodalitäten, wie insbesondere die Begleitung des Beschwerdeführers sowie Zeitpunkt und Ort der Übergabe an die NAC im unmittelbaren Vorfeld der Rückkehr geregelt werden können, dass ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist, dass die Vorinstanz demnach zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG festgestellt hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, -- 13 of 15 -D-1507/2011 Seite 14 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1507/2011 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1507/2011 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniele Cattaneo Carlo Monti Versand:

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