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Entscheid

D-1515/2017

Vollzug der Wegweisung

6. Juli 2017Deutsch18 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. F... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

2.

des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) nicht mehr zu überprüfen sei (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass somit Prozessgegenstand lediglich die Frage bilde, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass der Kostenvorschuss am 28. März 2017 geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer am 29. März 2017 auf Anfrage des deutschen Bundesinnenministeriums des Innern verfasste Anmerkungen des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 einreichen liess, dass er am 7. Juni 2017 eine E-Mail vom 1. Juni 2017 von Dr. med. N._______, (…), eine Auskunft der SFH-Länderanalyse betreffend psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in Afghanistan sowie Kopien einer oppositionellen Zeitung vom (…). August 2016 einreichen liess, -- 6 of 13 -D-1515/2017 Seite 7 worin bestätigt werde, dass ein Cousin von ihm bei einem Anschlag in Kabul getötet worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen entscheidet (Art. 21 VGG), wobei gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden kann, dass sich die Beschwerde gegen den verfügten Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 8. Februar 2017) richtet, hingegen die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 8. Februar 2017) unangefochten blieben und damit in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise nicht mehr zu überprüfen sind, dass deshalb Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage bildet, ob der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet wurde, -- 7 of 13 -D-1515/2017 Seite 8 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), dass die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und folglich die Ablehnung des Asylgesuchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements im vorliegenden Verfahren nicht zum Tragen kommt und sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig erweist, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind, dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), -- 8 of 13 -D-1515/2017 Seite 9 dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht, dass indessen eine vertiefte Überprüfung der Akten hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einer anderen Einschätzung führt, dass die am 29. März 2017 eingereichten Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar nicht in Zweifel zu ziehen vermögen, dass gemäss der in den Anmerkungen dargelegten Ansicht des UNHCR im Hinblick auf die Feststellung einer internen Schutzalternative sämtliche individuellen Aspekte des Einzelfalls zu bewerten beziehungsweise die den Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten zu berücksichtigen sind, dass das SEM im erstinstanzlichen Verfahren eine Einzelfallprüfung im Sinne des UNHCR vorgenommen und in der angefochtenen Verfügung den regionalen und lokalen Gegebenheiten in gebührender Weise Rechnung getragen hat, dass zwar zum heutigen Zeitpunkt sowohl die allgemeine Sicherheitslage, welche als sehr volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zur der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation verschlechtert darstellt und überwiegend als existenzbedrohend und somit unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist, dass diese Vermutung aber weiterhin wie bereits in BVGE 2011/7 in Einzelfällen umgestossen werden kann, wenn in überzeugender Weise dargelegt werden kann, dass die nach Kabul rückehrende Person besonders günstige Voraussetzungen aufweist und demnach ausnahmsweise nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, dass solche besonders günstigen Voraussetzungen grundsätzlich nur bei jungen, alleinstehenden Männern vorhanden sein können, welche zudem über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen, von welchem der Rückkehrer eine angemessene Unterkunft und Grundversorgung erhalten kann, -- 9 of 13 -D-1515/2017 Seite 10 dass es sich beim Beschwerdeführer in der Tat um einen jungen alleinstehenden Mann handelt und aufgrund einer summarischen Prüfung im vorliegenden Fall einige der erwähnten besonders günstigen Voraussetzungen zu bejahen waren, dass er über eine gute Schulbildung verfügt und es ihm noch als Minderjähriger möglich war, während (…) Winter auf eigene Rechnung zusammen mit Kollegen in Kabul ein (…) zu mieten und jeweils während mehrerer Monate Privatunterricht in (…) und andern Fächern zu besuchen, dass dies und der mehrtägige Aufenthalt des Beschwerdeführers vor der Ausreise in einem (…) in Kabul durch dessen Vater finanziert wurde, welcher einen Land- und Viehwirtschaftsbetrieb mit Angestellten besitzt und einem andern Sohn ein (…)studium an der Universität G._______ ermöglicht, dass der Vater auch in der Lage war, dem Beschwerdeführer innert (…) Tagen das Geld für die Ausreise mit einem Schlepper aus Afghanistan in C._______ nach Kabul und wenige Tage später für die Weiterreise in die Schweiz in C._______ zu senden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als überdurchschnittlich gut zu bezeichnen sind, dass er indes eigenen Angaben zufolge in Kabul niemanden kannte, weshalb wohl nicht davon auszugehen ist, dass er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz besitzt, dass bei einer vertieften Überprüfung der Akten zudem auffällt, dass die Vorinstanz bei der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Jahr 1391 (persischiranischer Kalender) bei einer (…) auf einem Markt in Kabul verletzt worden und erst im Spital wieder zu Bewusstsein gekommen sei, den Vorfall nur mit Glück überlebt habe und seither an Albträumen und Angstzuständen leide, nicht Rechnung getragen hat, dass er sich gemäss E-Mail vom 1. Juni 2017 des (…) mit gutem Engagement in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung befindet, dass die Vorinstanz das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein Cousin väterlicherseits im Jahr 2016 in Kabul getötet worden sei, ebenfalls nicht in die Prüfung der Voraussetzungen der Aufenthaltsalternative einbezogen hat, -- 10 of 13 -D-1515/2017 Seite 11 dass mithin bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände trotz des Bestehens einiger günstiger Voraussetzungen im vorliegenden Fall angesichts der Zurückhaltung, die bei der Bejahung einer Aufenthaltsalternative in Kabul zu üben sei, eine solche zu verneinen ist, dass dies auch bezüglich Mazar-i-Sharif gilt, da sich der Onkel des Beschwerdeführers nur im (…) dort aufhalte und im (…) tätig sei, weshalb nicht von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist, dass demnach der Vollzug der Wegweisung als im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar zu qualifizieren ist, dass sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen ist, die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 8. Februar 2017 aufzuheben sind und das SEM anzuweisen ist, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und mithin dem Beschwerdeführer der am 28. März 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– zurückzuerstatten ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass der Rechtsvertreter zusammen mit seiner Eingabe vom 10. März 2017 eine Honorarrechnung bezüglich der bis zu diesem Datum erbrachten Dienstleistungen einreichte und Antrag auf Parteientschädigung stellte, wobei im Falle des Obsiegens ein Stundenansatz von Fr. 200.– zu berücksichtigen sei, dass darin nebst Barauslagen von Fr. 70.– ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden ausgewiesen wird, wobei keine Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird und nach diesem Datum von der Rechtsvertreterin lediglich mit je einem Kurzbrief vom 29. März 2017 und 7. Juni 2017 weitere Beweismittel eingereicht wurden, -- 11 of 13 -D-1515/2017 Seite 12 dass unter Einbezug der nachgereichten Beweismittel der zeitliche Aufwand im Rahmen vergleichbarer Fallkonstellationen liegt und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes des Gerichts für Fälle der amtlichen nichtanwaltlichen Rechtsverbeiständung der Parteientschädigung der geforderte Stundenansatz von Fr. 200.‒ angemessen erscheint, dass sich die Kostennote somit auf total Fr. 1070.– (Honorar Fr. 1000.–, Auslagen Fr. 70.–) beläuft. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1515/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1515/2017 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Ziffer 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 8. Februar 2017 werden aufgehoben.

3.

Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

4.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

5.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1070.– auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Daniel Widmer Versand:

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