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Entscheid

D-1585/2013

Asyl und Wegweisung

17. Mai 2013Deutsch13 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. ... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

4.

und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) richtet (vgl. dazu bereits die Zwischenverfügung vom 5. April 2013), dass die vorinstanzliche Verfügung vom 22. Februar 2013 demzufolge in Rechtskraft erwachsen ist, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, dass damit grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit nur noch die Frage ist, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass bereits in der Zwischenverfügung vom 5. April 2013 darauf hingewiesen wurde, dass insoweit, als in der Beschwerdebegründung Ausführungen zu den Asylgründen gemacht werden, darauf angesichts der klaren Rechtsbegehren nicht einzugehen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in -- 7 of 11 -D-1585/2013 Seite 8 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Kosovo droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass bezüglich der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Zumutbarkeit vorab festzustellen ist, dass im Kosovo zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass ausserdem der Wegweisungsvollzug von Roma, Ashkali und "Ägyptern" in den Kosovo praxisgemäss grundsätzlich zumutbar ist, wenn sich aus dem relevanten Sachverhalt (welcher unter Umständen mittels Einzelfallabklärung zu vervollständigen ist) ergibt, dass bestimmte Reintegrationskriterien wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz erfüllt sind (vgl. dazu BVGE 2007/10 E. 5.3 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012), dass im vorliegenden Fall sodann Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG zur Anwendung kommt, dass gemäss dieser Bestimmung unter anderem dann keine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit verfügt wird, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, -- 8 of 11 -D-1585/2013 Seite 9 dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons E._______ vom (…) wegen Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher qualifizierter Vergewaltigung (grausame und gemeinsame Begehungsweise) und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind zu einer Zuchthausstrafe von 61 Monaten (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 500 Tagen und bei vorzeitigem Strafantritt) verurteilt wurde, dass deswegen die am 3. Januar 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung des BFM vom 2. September 2008 aufgehoben und dieser Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht im darauffolgenden Beschwerdeverfahren bestätigt wurde, dass im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung und dem Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Aufenthaltes in der Schweiz vorgenommen wurde, dass dabei insbesondere auch die persönlichen Nachteile berücksichtigt wurden, welche der Beschwerdeführer als Folge einer Wegweisung in den Kosovo zu gewärtigen hätte, dass die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme insgesamt als verhältnismässig beurteilt wurde (vgl. dazu namentlich die Ausführungen im Beschwerdeurteil D-6326/2008 vom 14. Februar 2011, E. 4.4.1), dass demnach die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG im vorliegenden Fall offensichtlich weiterhin erfüllt sind und die Nichtanwendbarkeit namentlich von Art. 83 Abs. 4 AuG ausserdem nach wie vor als verhältnismässig zu erachten ist, zumal seitens des Beschwerdeführers keine wesentlichen neuen, konkreten und individuellen Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG geltend gemacht werden, welche sich nach Abschluss des Verfahrens betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ereignet haben, dass mangels anderweitiger konkreter Hinweise und entgegen der völlig unsubstanziierten Behauptung in der Beschwerde insbesondere davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge im Kosovo nach wie vor über Bezugspersonen (Freunde und Verwandte; vgl. dazu beispielsweise C6 S. 5 und 7), welche ihn bei Bedarf – wie bereits in der Vergangenheit – beherbergen und unterstützen könnten, -- 9 of 11 -D-1585/2013 Seite 10 dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 18. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1585/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1585/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:

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