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Entscheid

D-159/2015

Asyl und Wegweisung

14. Januar 2015Deutsch8 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dez... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:14:tt_reg');

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Erwägungen

1.

VwVG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676, m. w. H.),

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D-159/2015 Seite 5 dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass es sich vorliegend jedoch um einen groben Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt, dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückzuweisen ist, dass der Prozessantrag betreffend Datentransfer aufgrund des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache hinfällig geworden ist und sich im Weiteren keine Hinweise in den Akten befinden, wonach eine Kontaktnahme mit dem Heimatstaat erfolgt wäre, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist und – da das Gesuch um Rechtsverbeiständung sich mit vorliegendem Urteil erübrigt – ihr daher keine Parteientschädigung zugesprochen wird. (Dispositiv nächste Seite)

D-159/2015 Seite 5 dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass es sich vorliegend jedoch um einen groben Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt, dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückzuweisen ist, dass der Prozessantrag betreffend Datentransfer aufgrund des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache hinfällig geworden ist und sich im Weiteren keine Hinweise in den Akten befinden, wonach eine Kontaktnahme mit dem Heimatstaat erfolgt wäre, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), dass die Beschwerdeführerin nicht vertreten ist und – da das Gesuch um Rechtsverbeiständung sich mit vorliegendem Urteil erübrigt – ihr daher keine Parteientschädigung zugesprochen wird. (Dispositiv nächste Seite)

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D-159/2015 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:

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