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Entscheid

D-1616/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

5. April 2013Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Abgabe eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG sta-- 4 of 10 -D-1616/2013 Seite 5 tuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist, dass er als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, die Identitätskarte zuhause gelassen und den Pass in der Türkei verloren zu haben (A 6/12 S. 5 f.), dass er auf Nachfragen zur Beschaffung von Identitätsbelegen in keiner Weise kooperativ wirkte (A 21/14 Antworten 4 ff.), dass das BFM aufgrund dieser stereotypen Aussagen darlegte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vor, dass die vorinstanzliche Sichtweise überzeugt und davon auszugehen ist, er verfüge über ein Identitätsdokument, das er den Schweizer Behörden vorenthält, dass in der Beschwerde Gegenargumente für eine andere Sichtweise fehlen, dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Übrigen nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aussageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, in seinem Heimatland als Alkoholverkäufer tätig gewesen zu sein, dass er in einem Park einen Stand geführt und dort ohne behördliche Bewilligung Wein angeboten habe, dass er immer wieder polizeilich behelligt worden sei, -- 5 of 10 -D-1616/2013 Seite 6 dass ihn auch Mitglieder der religiösen Gemeinschaft der Salafisten unter Druck gesetzt hätten, dass ihn diese zusammengeschlagen und verletzt hätten, dass es einige Zeit später zu einer erneuten Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er zusammen mit einem Freund einen der Feinde gravierend verletzt habe, dass er deswegen ausser Landes geflohen sei, dass er nach der Ausreise im Heimatland gesucht worden sei, dass er im Falle der Rückkehr Racheakte der Familie des Verletzten befürchte, dass für die weiteren Einzelheiten der Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist, dass das BFM erwog, die geltend gemachten Fluchtgründe wiesen massive Unstimmigkeiten auf, dass seine Aussagen, ohne behördliche Bewilligung Alkohol verkauft zu haben, zwanzig- bis dreissigmal polizeilich kontrolliert worden zu sein und dabei lediglich einmal eine Busse erhalten zu haben, in der Tat realitätsfremd anmuten und seine Erklärung für diesen Umstand offensichtlich konstruiert erscheint (A 21/14 Antworten 43 ff.), dass seine Angaben zur Führung des Verkaufstands und zur religiösen Gemeinschaft der Salafisten respektive der ihn bedrängenden Mitglieder dieser Religionsgemeinschaft kaum Substanz aufweisen, dass er überdies nicht in der Lage war, den angeblich fluchtauslösenden zweiten Vorfall mit den Salafisten in zeitlicher Hinsicht adäquat zu konkretisieren (A 21/14 Antworten 72 f.), dass die Schilderungen zum angeblich Erlebten und Befürchteten keine Realkennzeichen aufweisen und so der Eindruck eines blossen Sachverhaltskonstrukts bestätigt wird, dass im Übrigen allfällige behördliche Behelligungen wegen schwerer Körperverletzung im vorliegenden Kontext offensichtlich nicht zur Beja-- 6 of 10 -D-1616/2013 Seite 7 hung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu führen vermöchten, dass die vorinstanzliche Sichtweise durch die substanzlosen Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und – wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WAL-TER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), -- 7 of 10 -D-1616/2013 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Algerien droht, dass er sich zum Schutz vor Übergriffen Dritter an die staatlichen Behörden im Heimatland zu wenden hätte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Algerien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers vor Ort schliessen lassen, -- 8 of 10 -D-1616/2013 Seite 9 dass er im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte verfügt und gemäss den Akten auch nicht zu befürchten ist, er gerate in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation, dass Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen, dass der Vollzug der Wegweisung mithin als zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1616/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1616/2013 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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