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Entscheid

D-1634/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

18. Mai 2015Deutsch31 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:16:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

13.

Jahre alt gewesen zu sein und mittlerweile fünfzehneinhalb Jahre alt zu sein, dass es in Afghanistan üblich sei, die Überprüfung des Alters nach der äusserlichen Erscheinung vorzunehmen und er keine andere Möglichkeit habe, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass es sich bei der eingereichten Tazkara um ein amtliches Dokument seines Heimatstaates handle und dieses die Voraussetzungen an einen Identitätsnachweis gemäss Art. 1a Bst. c der AsylV 1 erfülle, -- 9 of 17 -D-1634/2015 Seite 10 dass das nachgereichte Schreiben von der Migrationsbehörde Afghanistans stamme, sein Geburtsdatum dort klar angegeben sei und er eine Überprüfung dieses Dokumentes verlange, dass entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers weder auf der Kopie der Tazkara noch auf dem Begleitschreiben (mit Originalfoto) sein exaktes Geburtsdatum vermerkt ist, dass – wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat – der vom Beschwerdeführer in der Kopie der Tazkara orange markierten Stelle lediglich zu entnehmen ist, im Jahr 1391 (bzw. 2012) sei sein Alter gemäss äusserlicher Erscheinung mit 13 Jahren bestimmt worden, dass auch aus dem – teilweise unleserlichen – nachgereichten Schreiben (mit Originalfoto) kein genaues Geburtsdatum hervorgeht, sondern in diesem lediglich die Angaben der Tazkara bestätigt werden, gemäss welcher sein Alter im Jahr 1391 gemäss äusserlicher Erscheinung mit 13 Jahren bestimmt worden sei, dass somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die eingereichten Dokumente nicht geeignet sind, sein genaues Geburtsdatum und demzufolge einen wichtigen Bestandteil seiner Identität (vgl. Art. 1a Bst. a AsylV 1) nachzuweisen, dass der Beschwerdeführer an der BzP angab, das Original der Tazkara befinde sich bei seinem Onkel mütterlicherseits in der Schweiz oder immer noch in Afghanistan, und ankündigte, sein Onkel werde das Original einreichen (vgl. SEM-act. A7/14 S. 7 und 9), dass die Tazkara jedoch bis heute lediglich als Kopie eingereicht wurde, dass der Beschwerdeführer an der BzP zu Protokoll gab, sowohl in Griechenland als auch in Ungarn als volljährige Person registriert worden zu sein (vgl. SEM-act. A7/14 S. 5), dass sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, sich bei der Registrierung in Griechenland "volljährig gemacht" zu haben, um nicht in einer geschlossenen Unterkunft untergebracht zu werden und dort bleiben zu müssen, unbehelflich ist, -- 10 of 17 -D-1634/2015 Seite 11 dass er hinsichtlich der Registrierung seiner Personalien in Ungarn angab, die dortigen Behörden hätten sein Alter gemäss einer von ihm mit dem Namen E._______ eingereichten Tazkara registriert, dass seine Aussage, die ungarischen Behörden hätten jedoch am folgenden Tag ein Papier gebracht, in dem sein Alter fälschlicherweise mit

18 Jahren eingetragen gewesen sei, ebenfalls nicht plausibel ist, dass überdies auf der in der Schweiz eingereichten Tazkara-Kopie nur der Vorname des Beschwerdeführers (…) zu erkennen ist, jedoch weder der in der Schweiz angegebene Name (…) noch der gemäss seinen Aussagen auf der in Ungarn eingereichten Tazkara angegebene Name (…), dass somit nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer über verschiedene Identitätskarten verfügt (hat) oder ob er die in der Schweiz lediglich als Kopie eingereichte Tazkara abgeändert hat, dass sodann festzuhalten ist, dass die Person, welche auf der Tazkara und auf dem Bestätigungsschreiben der afghanischen Behörden abgebildet ist, zum einen deutlich älter wirkt als 13 Jahre und zum anderen ein Vergleich mit einer aktuellen Fotografie des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, dass es sich bei beiden um dieselbe Person handelt, dass aus den genannten Gründen die eingereichte Kopie einer Tazkara die Anforderungen an einen Identitätsausweis gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht zu erfüllen vermag und dem Beschwerdeführer damit der ihm obliegende Nachweis seiner Minderjährigkeit nicht gelungen ist, dass die in der Beschwerde und in der Replik geäusserte Ansicht des Beschwerdeführers, die Knochenaltersuntersuchung vermöge gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission seine Volljährigkeit nicht zu belegen, als unzutreffend zurückzuweisen ist, dass gemäss konstanter Rechtsprechung die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle zum Nachweis einer Identitätstäuschung beziehungsweise einer Täuschung über das Alter genügt, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c]), -- 11 of 17 -D-1634/2015 Seite 12 dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, fünfzehneinhalb Jahre alt zu sein, während gemäss dem Ergebnis der Knochenanalyse sein wahrscheinliches Alter mindestens 19 Jahre beträgt, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter vor diesem Hintergrund zu Recht als unglaubhaft erachtete und ihn folgerichtig als volljährig behandelt hat, und die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brächten, dass Österreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen, und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, -- 12 of 17 -D-1634/2015 Seite 13 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 28. März 2015 vorbringt, er fühle sich seit seiner Ausschaffungshaft verzweifelt, sei krank und müsse Beruhigungsmittel einnehmen, dass der während seines Aufenthaltes in der Psychiatrie zuständige Arzt lediglich abgeklärt habe, ob bei ihm eine akute Suizidgefahr vorliege, und er einen Arzt aufsuchen möchte, der seine psychische Verfassung weiter abkläre, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Austrittsbericht der Stationären Dienste der (…) Psychiatrie vom 24. März 2015 am 18. März 2015 aufgrund akuter Suizidalität nach Mitteilung des negativen Asylentscheides aus dem Ausschaffungsgefängnis in die Psychiatrie eingewiesen worden sei, wo ihm eine akute Belastungsreaktion (F43.0) diagnostiziert wurde, dass im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Psychiatrie am 24. März 2015 gemäss dem ärztlichen Bericht keine Selbstgefährdung und keine psychiatrische Indikation vorlagen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Überstellung nach Österreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquate Behandlung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 -- 13 of 17 -D-1634/2015 Seite 14 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist und demnach auch keine medizinischen Gründe einer Rückkehr nach Österreich entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er würde ohne die Unterstützung seines Onkels und seiner Tante in Österreich nicht zurechtkommen, und er damit implizit darum ersucht, aus humanitären Gründen nicht überstellt zu werden, dass mit diesem pauschalen Vorbringen jedoch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Österreich wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten, dass die in der Schweiz vorläufig aufgenommene Tante, welche den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertritt, in einem Begleitschreiben zur Beschwerde darum ersuchte, dass ihr Neffe bei ihrer Familie in der Schweiz bleiben könne, weil die Familie in ihrer Kultur sehr wichtig sei und er ihre Unterstützung benötige, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO statuiere das Recht, dass der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten – nach dem Tod der Grossmutter am 6. Februar 2015 bei seinem Onkel und seiner Tante – leben könne, dass er sich jedoch nicht auf diese Bestimmung berufen kann, da er – wie oben dargelegt – seine Minderjährigkeit nicht nachzuweisen vermochte, dass der Beschwerdeführer zwar seit einigen Wochen bei seinem Onkel und seiner Tante wohnt und angibt, er fühle sich nur in dieser sicheren Umgebung wohl, dass jedoch übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend machte, sondern lediglich angab, sein Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weil seine Grossmutter und sein Onkel mütterlicherseits hier lebten (vgl. SEM-act. A7/14 S. 9), -- 14 of 17 -D-1634/2015 Seite 15 dass der Beschwerdeführer mit der Berufung auf den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Onkel und dessen Ehefrau keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal der Onkel und die Tante nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind und auch kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches die Schweiz im Rahmen von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]) zu einem Selbsteintritt verpflichten würde, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich würde gegen völkeroder landesrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen, dass es aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, -- 15 of 17 -D-1634/2015 Seite 16 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]) grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser jedoch im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt hat, welches der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. März 2015 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen hat, dass dieser aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege daher nicht zu widerrufen ist und ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

18 Jahren eingetragen gewesen sei, ebenfalls nicht plausibel ist, dass überdies auf der in der Schweiz eingereichten Tazkara-Kopie nur der Vorname des Beschwerdeführers (…) zu erkennen ist, jedoch weder der in der Schweiz angegebene Name (…) noch der gemäss seinen Aussagen auf der in Ungarn eingereichten Tazkara angegebene Name (…), dass somit nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer über verschiedene Identitätskarten verfügt (hat) oder ob er die in der Schweiz lediglich als Kopie eingereichte Tazkara abgeändert hat, dass sodann festzuhalten ist, dass die Person, welche auf der Tazkara und auf dem Bestätigungsschreiben der afghanischen Behörden abgebildet ist, zum einen deutlich älter wirkt als 13 Jahre und zum anderen ein Vergleich mit einer aktuellen Fotografie des Beschwerdeführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulässt, dass es sich bei beiden um dieselbe Person handelt, dass aus den genannten Gründen die eingereichte Kopie einer Tazkara die Anforderungen an einen Identitätsausweis gemäss Art. 1a Bst. c AsylV 1 nicht zu erfüllen vermag und dem Beschwerdeführer damit der ihm obliegende Nachweis seiner Minderjährigkeit nicht gelungen ist, dass die in der Beschwerde und in der Replik geäusserte Ansicht des Beschwerdeführers, die Knochenaltersuntersuchung vermöge gemäss Rechtsprechung der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission seine Volljährigkeit nicht zu belegen, als unzutreffend zurückzuweisen ist, dass gemäss konstanter Rechtsprechung die Knochenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle zum Nachweis einer Identitätstäuschung beziehungsweise einer Täuschung über das Alter genügt, sofern die Abweichung zwischen dem festgestellten Knochenalter und dem behaupteten Alter drei Jahre übersteigt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2001 Nr. 23 E. 4c]), -- 11 of 17 -D-1634/2015 Seite 12 dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend machte, fünfzehneinhalb Jahre alt zu sein, während gemäss dem Ergebnis der Knochenanalyse sein wahrscheinliches Alter mindestens 19 Jahre beträgt, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter vor diesem Hintergrund zu Recht als unglaubhaft erachtete und ihn folgerichtig als volljährig behandelt hat, und die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für antragstellende Personen in Österreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich brächten, dass Österreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Österreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen, und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, -- 12 of 17 -D-1634/2015 Seite 13 dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 28. März 2015 vorbringt, er fühle sich seit seiner Ausschaffungshaft verzweifelt, sei krank und müsse Beruhigungsmittel einnehmen, dass der während seines Aufenthaltes in der Psychiatrie zuständige Arzt lediglich abgeklärt habe, ob bei ihm eine akute Suizidgefahr vorliege, und er einen Arzt aufsuchen möchte, der seine psychische Verfassung weiter abkläre, dass der Beschwerdeführer gemäss dem eingereichten Austrittsbericht der Stationären Dienste der (…) Psychiatrie vom 24. März 2015 am 18. März 2015 aufgrund akuter Suizidalität nach Mitteilung des negativen Asylentscheides aus dem Ausschaffungsgefängnis in die Psychiatrie eingewiesen worden sei, wo ihm eine akute Belastungsreaktion (F43.0) diagnostiziert wurde, dass im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Psychiatrie am 24. März 2015 gemäss dem ärztlichen Bericht keine Selbstgefährdung und keine psychiatrische Indikation vorlagen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Überstellung nach Österreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK, dass Österreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, und davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquate Behandlung findet, und es ihm obliegt, sich mit allfälligen diesbezüglichen Beschwerden an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 -- 13 of 17 -D-1634/2015 Seite 14 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies vorliegend offensichtlich nicht der Fall ist und demnach auch keine medizinischen Gründe einer Rückkehr nach Österreich entgegenstehen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er würde ohne die Unterstützung seines Onkels und seiner Tante in Österreich nicht zurechtkommen, und er damit implizit darum ersucht, aus humanitären Gründen nicht überstellt zu werden, dass mit diesem pauschalen Vorbringen jedoch kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde in Österreich wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in existenzielle Not geraten oder keinen Zugang zum Asylverfahren erhalten, dass die in der Schweiz vorläufig aufgenommene Tante, welche den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertritt, in einem Begleitschreiben zur Beschwerde darum ersuchte, dass ihr Neffe bei ihrer Familie in der Schweiz bleiben könne, weil die Familie in ihrer Kultur sehr wichtig sei und er ihre Unterstützung benötige, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO statuiere das Recht, dass der Beschwerdeführer bei seinen Verwandten – nach dem Tod der Grossmutter am 6. Februar 2015 bei seinem Onkel und seiner Tante – leben könne, dass er sich jedoch nicht auf diese Bestimmung berufen kann, da er – wie oben dargelegt – seine Minderjährigkeit nicht nachzuweisen vermochte, dass der Beschwerdeführer zwar seit einigen Wochen bei seinem Onkel und seiner Tante wohnt und angibt, er fühle sich nur in dieser sicheren Umgebung wohl, dass jedoch übereinstimmend mit dem SEM festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis geltend machte, sondern lediglich angab, sein Reiseziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, weil seine Grossmutter und sein Onkel mütterlicherseits hier lebten (vgl. SEM-act. A7/14 S. 9), -- 14 of 17 -D-1634/2015 Seite 15 dass der Beschwerdeführer mit der Berufung auf den in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Onkel und dessen Ehefrau keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal der Onkel und die Tante nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu zählen sind und auch kein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis ersichtlich ist, welches die Schweiz im Rahmen von Art. 8 EMRK (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1; BGE 129 II 11 E. 2 [S. 14]) zu einem Selbsteintritt verpflichten würde, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Österreich würde gegen völkeroder landesrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen, dass es aufgrund der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass in Dublin-Verfahren allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen sollte (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, -- 15 of 17 -D-1634/2015 Seite 16 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320. 2]) grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass dieser jedoch im Rahmen seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt hat, welches der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 25. März 2015 – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen hat, dass dieser aufgrund der Aktenlage nach wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten ist, die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege daher nicht zu widerrufen ist und ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1634/2015 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:

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