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Entscheid

D-1654/2010

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

31. Januar 2012Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. März 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

30.

AsylG nur stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist, dass der asylsuchenden Person, welche in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat und in der Schweiz verblieben ist, vor Erlass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheids, also wenn sich aufgrund ihres (weiteren) Asylgesuchs keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel von der gesuchstellenden Person mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771), und das BFM nach Treu und Glauben auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 36 -- 7 of 14 -D1654/2010 Seite 8 Abs. 2 AsylG verzichten kann, wenn der Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.7 S. 772), dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung seines zweiten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückgekehrt war, dass er im von seinem Rechtsvertreter schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 18. Januar 2010 die Tatsachen, die nach seiner Einschätzung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen, klar verständlich dargelegt und mehrere Beweismittel zu deren Stützung eingereicht hat, dass das BFM unter diesen Umständen den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig erstellt erachten durfte und von einer zusätzlichen Gewährung des rechtlichen Gehörs – sei es schriftlich oder im Rahmen einer mündlichen Anhörung – absehen konnte, dass der Beschwerdeführer in seinem schriftlichen Asylgesuch vom 18. Januar 2010 die Teilnahme an Kundgebungen der DVF geltend machte, die zwischen März und Juni 2008 stattgefunden hätten, und darauf hinwies, er habe in der Ausgabe vom März 2008 der Zeitschrift B._______ einen Artikel verfasst, dass der Beschwerdeführer diese exilpolitischen Aktivitäten im Rahmen des damals noch hängigen Beschwerdeverfahrens in seinem ersten Asylverfahren nicht einbrachte, obwohl dies zulässig und ohne weiteres möglich gewesen wäre, dass die Teilnahme an den vor dem Urteil D7134/2007 vom 2. September 2008 stattgefundenen Demonstrationen beziehungsweise das Verfassen eines im März 2008 publizierten Artikels gemäss dem Wortlaut von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens sein können, deren Berücksichtigung indessen – wie nachfolgend ausgeführt wird – indessen ohnehin nicht zu einem anderen Urteil führen würde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens in seinem ersten Asylverfahren geltend machte, er habe am 16. Februar 2008 an einer Kundgebung der DVF teilgenommen und dies mit Bildmaterial belegte, -- 8 of 14 -D1654/2010 Seite 9 dass im Urteil D7134/2007 vom 2. September 2008 E. 6.2.4 befunden wurde, es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führten, dass der Beschwerdeführer nach Erlass dieses Urteils an mehreren Kundgebungen der DVF, die in Zürich, vor der iranischen Botschaft in Bern und in Basel stattfanden, sowie an der Generalversammlung der DVF in Zürich teilnahm (vgl. Asylgesuch vom 18. Oktober 2010 und die dazu eingereichten Beweismittel), dass er an einigen dieser Kundgebungen Flugblätter verteilte und Transparente in den Händen hielt, dass er nach Erlass des Urteils D7134/2007 vom 2. September 2008 seine exilpolitischen Aktivitäten – wie aus dem schriftlichen Asylgesuch ersichtlich wird – in vergleichbarem Rahmen wie zuvor fortsetzte, dass auch die Teilnahme an einer Generalversammlung der DVF und die Abfassung eines in deren Zeitschrift erschienenen Artikels keine Veränderung des niedrig profilierten Engagements des Beschwerdeführers darstellen, dass allein der Umstand, dass in einem weiteren, insbesondere schriftlich eingereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asylsuchenden Person umfassend dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln dokumentiert wird, nicht bedeutet, dass auf das Asylgesuch im Sinne eines Automatismus einzutreten ist, dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzuführen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezifischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772), dass das Bundesverwaltungsgericht im publizierten Entscheid BVGE 2009/53 die Praxis der ehemaligen ARK präzisiert hat, weshalb die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM sei verpflichtet, vor dem Entscheid über das erneute Begehren um Feststellung der -- 9 of 14 -D1654/2010 Seite 10 Flüchtlingseigenschaft eine Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen, unzutreffend ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Rechtsprechung davon ausgeht, den iranischen Behörden sei sehr wohl bewusst, dass die exilpolitische Betätigung vieler Iraner nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche oft zunehme respektive intensiviert werde oder überhaupt erst nach diesem Zeitpunkt einsetze, diese durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu machen, zu unterscheiden, und die umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im westlichen Ausland durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute, im Gastland nach Möglichkeit ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, interpretieren, dass sich vor diesem Hintergrund die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen, dass deshalb Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen, und von den iranischen Behörden nicht als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen werden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff.), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine erlittene beziehungsweise ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Urteil D7134/2007 vom 2. September 2008 E. 5.6), -- 10 of 14 -D1654/2010 Seite 11 dass das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. publizierten Praxis bereits im Urteil D7134/2007 vom 2. September 2008 E. 6.2 festgehalten hat, in den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien keine subjektiven Nachfluchtgründe zu erblicken, die bei einer Rückkehr in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen, dass das im zweiten Asylgesuch vom 18. Januar 2010 beschriebene und dokumentierte, seit dem Urteil D7134/2007 vom 2. September 2008 erfolgte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers die Schwelle jener in BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 364 ff. umschriebenen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste iranischer Staatsangehöriger offensichtlich nach wie vor nicht übersteigt, dass demnach die seither erfolgten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers von vornherein keine Ereignisse darstellen, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sein könnten, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Urteil E1093/2010 vom 9. März 2010), dass der in der Beschwerde erfolgte Hinweis auf das Urteil D560/2010 vom 9. März 2010 (N …) an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenem Urteil spezifischen Besonderheiten Rechnung getragen hat, namentlich dem Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht im den Cousin des Beschwerdeführers (N …) betreffenden Verfahren die Beschwerde mit Urteil D455/2010 vom 19. Februar 2010 guthiess, die angefochtene Verfügung vom 15. Januar 2010 aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies (vgl. Urteil D4460/2010 vom 9. März 2010 E. 7.2.5), dass sich deshalb aus dem Urteil D560/2010 vom 9. März 2010 keine verallgemeinerungsfähigen Schlussfolgerungen ziehen lassen, die als solche auf andere – namentlich auch das vorliegende – Verfahren übertragen werden können, dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Urteil D6492/2010 feststellte, die im Verfahren N … geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien offensichtlich nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb -- 11 of 14 -D1654/2010 Seite 12 der Beschwerdeführer aus diesem Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen und festzustellen ist, dass sich aus dem schriftlichen Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2010 keine Hinweise auf in der Zwischenzeit, d.h. seit dem Urteil D7134/2007 vom 2. September 2008 eingetretene Ereignisse ergeben, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen sind, dass auch die in der Eingabe vom 17. Juni 2011 dargelegten, mit Beweismitteln belegten weiteren exilpolitischen Aktivitäten zu keiner anderen Betrachtung führen können, da allein das blosse Erhöhen der Quantität der Teilnahmen an Demonstrationen und des Abfassens von Artikeln nicht dazu führt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr signifikant von zahlreichen anderen Landsleuten abhebt, die ähnlich niedrigprofilierten exilpolitischen Tätigkeiten nachgehen, und er deshalb befürchten müsste, nunmehr in den Fokus der iranischen Behörden geraten zu sein, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass die Beschwerde in Bezug auf die vom BFM festgestellte Zulässigkeit (Art. 83 Abs. 3 AuG), Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 4 AuG) beziehungsweise Möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 AuG) des Vollzugs der Wegweisung keine Anträge enthält und auch in der Begründung der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern die angefochtene Verfügung diesbezüglich Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein soll, weshalb in diesem -- 12 of 14 -D1654/2010 Seite 13 Punkt ohne weiteres auf die bisherigen Beurteilungen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 24. März 2010 die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG – die verlangte Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit wurde fristgerecht nachgereicht – gewährt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

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D1654/2010 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D1654/2010 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:

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