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Entscheid

D-1700/2015

Asyl und Wegweisung

16. April 2015Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:1:tt_reg');

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Erwägungen

2.

AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bzw. Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG richten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Teilnahme an einer Demonstration für die Rechte der Oromos von den äthiopischen Behörden gesucht zu werden, als nicht glaubhaft im Sinne von Art.

7 AsylG erachtete, dass die Vorinstanz es insbesondere als realitätsfremd erachtete, dass der Beschwerdeführer, welcher politisch nie aktiv gewesen sei (vgl. BFM-Protokoll A19 S. 9), aufgrund einer einzigen Teilnahme an einer Demonstration, bei welcher er keine führende Rolle gespielt habe (vgl. A19 S. 8), von den Behörden gesucht werden sollte, zumal sich der Tod des angeblich politisch aktiven Vaters acht Jahre zuvor ereignet habe, dass auch nicht nachvollziehbar sei, warum ausgerechnet der Bruder des Beschwerdeführers als Drahtzieher der Demonstration gelten sollte, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, ihm sei neben der Demonstrationsteilnahme kein weiteres politisches Engagement seines Bruders bekannt und er wisse nicht, ob er an der Organisation der Demonstration beteiligt gewesen sei (vgl. A19 S. 9 und 10), dass der Beschwerdeführer im Weiteren, obwohl nach dem Bericht seiner Mutter viele Demonstrationsteilnehmer verhaftet worden seien, nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wieviele Personen verhaftet worden seien und auch keine Namen habe nennen können, dass er ebenso unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Gründe für die Demonstration gemacht und er sich auch bezüglich der Begleitumstände des Todes seines Vaters widersprochen habe, dass schliesslich die Schilderung der Vorbringen ausweichend unbestimmt und stereotyp ausgefallen sei, -- 4 of 8 -D-1700/2015 Seite 5 dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht unterschiedliche Angaben dazu gegeben, aus welchen Gründen die Demonstration stattgefunden habe, dass er vielmehr gleichzeitig von mehreren Personen (Studenten, Verhaftete) gesprochen und mehrere Gründe für die Demonstration genannt habe (vgl. A5 S. 8), dass tatsächlich aufgrund der alleinigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Gründe für die Demonstration angegeben hat, nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme geschlossen werden kann, dass dieser Vorbehalt indessen nichts daran ändert, dass die übrige Argumentation der Vorinstanz überzeugend ausgefallen ist und zu bestätigen ist, dass diese Einschätzung durch die allgemein gehaltenen Ausführungen und blossen Behauptungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den äthiopischen Behörden nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist wahrgenommen worden war, dass er daher nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden stand und – auch in Berücksichtigung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz – steht, dass sich nämlich aufgrund der blossen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der E._______ keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergibt, zumal dem eingereichten Bestätigungsschreiben vom 2. März 2015 keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die äthiopischen Behörden überhaupt Kenntnis von der Mitgliedschaft erlangt haben, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt -- 5 of 8 -D-1700/2015 Seite 6 hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), -- 6 of 8 -D-1700/2015 Seite 7 dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr seine Familie weiterhin in der Landwirtschaft unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-

7 AsylG erachtete, dass die Vorinstanz es insbesondere als realitätsfremd erachtete, dass der Beschwerdeführer, welcher politisch nie aktiv gewesen sei (vgl. BFM-Protokoll A19 S. 9), aufgrund einer einzigen Teilnahme an einer Demonstration, bei welcher er keine führende Rolle gespielt habe (vgl. A19 S. 8), von den Behörden gesucht werden sollte, zumal sich der Tod des angeblich politisch aktiven Vaters acht Jahre zuvor ereignet habe, dass auch nicht nachvollziehbar sei, warum ausgerechnet der Bruder des Beschwerdeführers als Drahtzieher der Demonstration gelten sollte, habe der Beschwerdeführer doch angegeben, ihm sei neben der Demonstrationsteilnahme kein weiteres politisches Engagement seines Bruders bekannt und er wisse nicht, ob er an der Organisation der Demonstration beteiligt gewesen sei (vgl. A19 S. 9 und 10), dass der Beschwerdeführer im Weiteren, obwohl nach dem Bericht seiner Mutter viele Demonstrationsteilnehmer verhaftet worden seien, nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, wieviele Personen verhaftet worden seien und auch keine Namen habe nennen können, dass er ebenso unterschiedliche Angaben hinsichtlich der Gründe für die Demonstration gemacht und er sich auch bezüglich der Begleitumstände des Todes seines Vaters widersprochen habe, dass schliesslich die Schilderung der Vorbringen ausweichend unbestimmt und stereotyp ausgefallen sei, -- 4 of 8 -D-1700/2015 Seite 5 dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer habe entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht unterschiedliche Angaben dazu gegeben, aus welchen Gründen die Demonstration stattgefunden habe, dass er vielmehr gleichzeitig von mehreren Personen (Studenten, Verhaftete) gesprochen und mehrere Gründe für die Demonstration genannt habe (vgl. A5 S. 8), dass tatsächlich aufgrund der alleinigen Tatsache, dass der Beschwerdeführer mehrere Gründe für die Demonstration angegeben hat, nicht zwingend auf die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Demonstrationsteilnahme geschlossen werden kann, dass dieser Vorbehalt indessen nichts daran ändert, dass die übrige Argumentation der Vorinstanz überzeugend ausgefallen ist und zu bestätigen ist, dass diese Einschätzung durch die allgemein gehaltenen Ausführungen und blossen Behauptungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, dass somit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den äthiopischen Behörden nicht als Regimegegner oder politischer Aktivist wahrgenommen worden war, dass er daher nach seiner Ankunft in der Schweiz nicht unter besonderer Beobachtung der äthiopischen Behörden stand und – auch in Berücksichtigung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz – steht, dass sich nämlich aufgrund der blossen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der E._______ keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergibt, zumal dem eingereichten Bestätigungsschreiben vom 2. März 2015 keine Hinweise zu entnehmen sind, dass die äthiopischen Behörden überhaupt Kenntnis von der Mitgliedschaft erlangt haben, dass somit das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt -- 5 of 8 -D-1700/2015 Seite 6 hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), -- 6 of 8 -D-1700/2015 Seite 7 dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien (vgl. (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf mit seiner Mutter und seinen Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und davon auszugehen ist, dass er bei seiner Rückkehr seine Familie weiterhin in der Landwirtschaft unterstützen kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliesslich auch möglich erscheint, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu erachten sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

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D-1700/2015 Seite 8

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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