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Entscheid

D-1726/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

25. März 2011Deutsch12 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

1.

des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vielmehr bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides bildet und sich auch die Frage der Zumutbarkeit in solchen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG, sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen einer allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Gründen stellt (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a AsylV 1), -- 8 of 10 -D-1726/2011 Seite 9 dass eine entsprechende Prüfung somit soweit notwendig bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass der Vollzug der Wegweisung im Sinne dieser Ausführungen im Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht, dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde nicht darzutun vermögen, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nach dem Gesagten zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1726/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1726/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:

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