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Entscheid

D-1737/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

22. März 2012Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art.

105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-- 4 of 9 -D-1737/2011 Seite 5 che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), und dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Frage, ob entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vorliegen, offen bleiben kann, da sich ein Nichteintretensentscheid – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – vorliegend ohnehin nicht rechtfertigen lässt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG wie erwähnt ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem – trotz der Bezeichnung als "Nichteintretensentscheid" – über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass auf das Asylgesuch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft dabei aus der Unglaubhaftigkeit der -- 5 of 9 -D-1737/2011 Seite 6 Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4-5.6.5), dass auf das Asylgesuch hingegen zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen – sowohl bezüglich Sachverhaltsals auch Rechtsfragen – einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist (BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung, weshalb nach Auffassung der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen offensichtlich ausgeschlossen werden könne, nicht zu überzeugen vermag, dass die Schilderung der geltend gemachten Haftumstände zwar knapp, aber nicht ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen ist, dass die vorgebrachte sexuelle Misshandlung ungenügend abgeklärt wurde, dass hierzu in der Beschwerdeschrift (S. 3) Kritik an den Befragungen des Beschwerdeführers vorgebracht wird, welche als zutreffend zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbefragung im B.________ (A11/27 S. 9) auf diese Misshandlungen hingewiesen hatte, ohne dass darauf weiter eingegangen wurde, dass auch in der Bundesanhörung vom (…) dieses Vorbringen nicht die entsprechende Beachtung fand, wie dies zum einen aus dem im Protokoll (B15/11 S. 11) vermerkten Einwand des Hilfswerksvertreters hervorgeht, wonach der Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Fragen 52 – 54 in emotionaler Weise reagierte, und die Art und Weise der Fragestellung zu diesem Thema nicht sehr angemessen erscheint, dass zum andern, wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet wird, die Vorschriften über das Verfahren bei vorgebrachter geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht eingehalten wurde (vgl. Art. 6 der Asylverordnung

105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-- 4 of 9 -D-1737/2011 Seite 5 che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), und dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Frage, ob entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren vorliegen, offen bleiben kann, da sich ein Nichteintretensentscheid – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – vorliegend ohnehin nicht rechtfertigen lässt, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG wie erwähnt ein Summarverfahren geschaffen hat, in welchem – trotz der Bezeichnung als "Nichteintretensentscheid" – über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird (vgl. BVGE 2007/8 E. 5), dass auf das Asylgesuch nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt und sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft dabei aus der Unglaubhaftigkeit der -- 5 of 9 -D-1737/2011 Seite 6 Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden asylrechtlichen Relevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4-5.6.5), dass auf das Asylgesuch hingegen zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen – sowohl bezüglich Sachverhaltsals auch Rechtsfragen – einzutreten ist, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist (BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Begründung in der angefochtenen Verfügung, weshalb nach Auffassung der Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ohne weitere Abklärungen offensichtlich ausgeschlossen werden könne, nicht zu überzeugen vermag, dass die Schilderung der geltend gemachten Haftumstände zwar knapp, aber nicht ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen ist, dass die vorgebrachte sexuelle Misshandlung ungenügend abgeklärt wurde, dass hierzu in der Beschwerdeschrift (S. 3) Kritik an den Befragungen des Beschwerdeführers vorgebracht wird, welche als zutreffend zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Erstbefragung im B.________ (A11/27 S. 9) auf diese Misshandlungen hingewiesen hatte, ohne dass darauf weiter eingegangen wurde, dass auch in der Bundesanhörung vom (…) dieses Vorbringen nicht die entsprechende Beachtung fand, wie dies zum einen aus dem im Protokoll (B15/11 S. 11) vermerkten Einwand des Hilfswerksvertreters hervorgeht, wonach der Beschwerdeführer bei der Beantwortung der Fragen 52 – 54 in emotionaler Weise reagierte, und die Art und Weise der Fragestellung zu diesem Thema nicht sehr angemessen erscheint, dass zum andern, wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet wird, die Vorschriften über das Verfahren bei vorgebrachter geschlechtsspezifischer Verfolgung nicht eingehalten wurde (vgl. Art. 6 der Asylverordnung

1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311; s. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2),

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D-1737/2011 Seite 7 dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unter diesem Umständen nicht einfach ohne weitere Abklärungen als reines Sachverhaltskonstrukt abgetan werden können, dass vielmehr die Vorbringen prima vista plausibel erscheinen und einiges für deren Glaubhaftigkeit spricht, dass somit der Sachverhalt ungenügend abgeklärt erscheint und sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht als offensichtlich unglaubhaft qualifizieren lassen, dass sich überdies aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten bezüglich des Bruders E._______ in Deutschland Hinweise auf einen möglichen familiären Hintergrund ergeben, welcher für die Glaubhaftigkeit der behaupteten politischen Aktivität ebenfalls von Bedeutung sein könnte, dass sich demnach vorliegend aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage nicht abschliessend feststellen lässt, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, und das BFM zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass somit die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist und die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden erweist, das der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Entschädigung für die ihm durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde (Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteienschädigung (Art. 8 ff. VGKE) aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 1200.– (inkl. Aus-- 7 of 9 -D-1737/2011 Seite 8 lagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 VGKE), dass das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1737/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.

Die vorinstanzliche Verfügung vom (…) wird aufgehoben. Die Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– zu leisten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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