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Entscheid

D-1737/2013

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

26. Juli 2013Deutsch22 min

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Dublin-Italien)... Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Dublin-Italien) (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 12. März 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

177.

E. 2 S. 181 f., mit weiteren Hinweisen), dass danach die zuständige Behörde eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass sodann auch Revisionsgründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 VwVG einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist, und ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten ist, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können, und eine Wiedererwägung ausserdem dann nicht in Betracht fällt, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind, hingegen auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen, -- 8 of 15 -D-1737/2013 Seite 9 dass die Frage, ob solche Tatsachen gegeben und auch geeignet sind, im konkreten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, Gegenstand der materiellen Prüfung der Eingabe ist, dass Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheides (Dublin-Verfahren) lediglich die Frage bilden kann, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage respektive Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Italien) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Vorinstanz sich im vorliegenden Fall nach wie vor nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers respektive (Angaben zum Kind) weder als Familienangehörige gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung zu qualifizieren seien, noch handle es sich um eine tatsächlich gelebte und gefestigte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, dass daran weder die erneute Schwangerschaft der Partnerin des Beschwerdeführers noch das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren etwas ändere, dass diese Sichtweise bereits im Urteil des vom 4. Februar 2013 geteilt worden sei, dass hierzu festzuhalten ist, dass das Vaterschaftsgutachten vom 26. Februar 2013 zweifellos geeignet ist, den Nachweis der im Beschwerdeverfahren unbewiesen gebliebenen Tatsache der Vaterschaft des Beschwerdeführers zu erbringen, dass demnach die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers vo[n] (Angaben zum Kind) D.______ nunmehr belegt ist, -- 9 of 15 -D-1737/2013 Seite 10 dass die Erwägung im Urteil vom 4. Februar 2013, wonach die in der damaligen Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen zum Kindeswohl nichts zu ändern vermögen, da die Vaterschaft nicht erwiesen sei, in dieser Form aktuell insoweit überholt erscheint (vgl. Urteil vom 4. Februar 2013 S. 11 Lemma 5), dass gemäss Akten mit Bezug auf den Beschwerdeführer – gerade auch hinsichtlich der mittlerweile belegten Vaterschaft – von einer nunmehr soweit möglich stabilen und gelebten Partner- und Kind-Beziehung auszugehen ist, hat doch der Beschwerdeführer seit seiner Einreise am 27. September 2012 bis zum 25. Februar 2013, als der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft genommen wurde, mit der Lebenspartnerin zusammen gelebt und eine Beziehung geführt, wobei diesbezüglich insbesondere die neue Schwangerschaft der Lebenspartnerin relevant ist, dass diese Umstände als wiedererwägungsrechtlich potenziell relevante Sachverhaltselemente zu qualifizieren sind, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Januar 2013 gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung Italien für die Prüfung des am 27. September 2012 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des Beschwerdeführers als zuständig erachtete, dass indessen aufgrund des genannten Vaterschaftsgutachtens nun feststeht, dass der Beschwerdeführer mit (Angaben zum Kind) in der Schweiz einen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung hat, welchem in der Schweiz das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt wurde, weshalb die Schweiz nach Art. 7 Dublin-II-Verordnung, vom mutmasslichen Wunsch der Betroffenen ausgehend, grundsätzlich für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig gewesen wäre, dass jedoch zur Bestimmung des für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaates nach den Kriterien von Art. 6 ff. Dublin-II-Verordnung das so genannte Sachverhaltsversteinerungs-Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung gilt, dass nach diesem Prinzip die Situation der asylsuchenden Person zum Zeitpunkt des erstmaligen Asylantrages in einem Mitgliedstaat massgeblich ist und jede spätere Änderung unberücksichtigt bleibt, ausser ein Mitgliedstaat würde der asylsuchenden Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verord-- 10 of 15 -D-1737/2013 Seite 11 nung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2010, S. 86), dass der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2004 – und damit vor der Geburt (Angaben zum Kind) am (…) – in Italien erstmals ein Asylgesuch stellte, weshalb in Anwendung des genannten Sachverhaltsversteinerungs-Prinzip gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Italien weiterhin zuständig für die Behandlung des Asylgesuchs wäre, dass indessen in Abweichung dieses Prinzips Änderungen insoweit beachtlich sind, als sie in der Dublin-II-Verordnung ausdrücklich geregelt sind, wobei das Selbsteintrittsrecht jedes Mitgliedstaates nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung vorliegend relevant ist, wonach die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig wäre, und diese – nicht direkt anwendbare – Bestimmung in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 130 II 281, 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-5920/2012 vom 17. April 2013), dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine potenziell langfristige Trennung von Eheleuten auch bei abgelehnten Asylsuchenden für rechtswidrig erklärt hat (vgl. Agraw v. Switzerland, Urteil des EGMR vom 29. Juli 2010), dass die Partnerin und (Angaben zum Kind) des Beschwerdeführers in der Schweiz am 21. Dezember 2011 als Flüchtling anerkannt und ihnen Asyl gewährt wurden, dass sie und (Angaben zum Kind) demnach über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügen, -- 11 of 15 -D-1737/2013 Seite 12 dass – insoweit das BFM die Stabilität und Intensität der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin in Zweifel zieht, weil diese sich hinsichtlich des Zeitpunktes des Kennenlernens und der Trennung widersprochen hätten – anzumerken ist, dass sowohl die Lebenspartnerin als auch der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben haben, sich in Libyen kennengelernt zu haben und seither eine Liebesbeziehung zu führen (vgl. A 1/10 S. 2 [Befragungsprotokoll der Lebenspartnerin] und A 5/10 S. 3), diese Beziehung jedoch in den vorangehenden Verfahren des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der widersprüchlichen Zeitangaben nicht geglaubt wurde, dass sich infolge der nunmehr erwiesenen Vaterschaft der Sachverhalt grundsätzlich anders präsentiert, gilt es doch heute als erwiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin damals in Libyen tatsächlich eine Beziehung miteinander geführt haben, infolgedessen die Lebenspartnerin schwanger wurde, dass der Beschwerdeführer, als er vom Aufenthalt seiner Lebenspartnerin und (Angaben zum Kind) in der Schweiz im Jahr 2012 erfahren hat, zunächst erfolglos versuchte, in die Schweiz zu gelangen, bis es ihm am 26. September 2012 schliesslich gelang, wobei er sich umgehend zu seiner Familie begab (vgl. A 5/10 S. 8), wo er bis zu seiner Ausschaffung wohnhaft war, dass seine Lebenspartnerin gemäss der dem Gericht vorliegenden Schwangerschaftsbestätigung erneut schwanger ist, dass darauf hinzuweisen ist, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über längere Zeit mit seiner Ehepartnerin zusammengelebt hat, auf äussere Umstände zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer anfangs 2012 versucht hatte, in die Schweiz einzureisen, ihn jedoch ein Grenzwächter an der Grenze abwies (vgl. act. A 5/10 S. 5), dass der Beschwerdeführer am 27. März 2013 nach Italien überstellt wurde, wobei es sich wiederum um eine unfreiwillige Trennung der Familiengemeinschaft handelt, weshalb dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden kann, die Beziehung zu (Angaben zum Kind) und seiner Lebenspartnerin habe lediglich sechs Monate gedauert, -- 12 of 15 -D-1737/2013 Seite 13 dass in Anbetracht der gesamten Umstände, des Vaterschaftsgutachtens und der erneuten Schwangerschaft der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers heute sehr wohl von einer gefestigten und dauerhaften Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist, weshalb das BFM gehalten gewesen wäre, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu dass eine erzwungene derartige vorübergehende Trennung der Familieneinheit des Weiteren auch sachlich unnötig und unter humanitärem Gesichtspunkt unangemessen erscheint (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [SR 142.311 Asylverordnung 1; AsylV 1]), mithin auch diesbezüglich ein Selbsteintritt angezeigt erscheint, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des BFM aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 8 EMRK Gebrauch zu machen, dass von der Prüfung abgesehen werden kann, ob das Asylverfahren auch gestützt auf weitere in der Beschwerde erwähnte Bestimmungen in der Schweiz durchzuführen wäre, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass der mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG), dass für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausschlaggebend ist, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f., BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE

120.

Ia 43 E. 2a S. 44 ff.), dass in Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und es im asylrechtlichen Be-

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D-1737/2013 Seite 14 schwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und keine Kostennote nachgereicht wurde, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. (…) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die vom BFM am 12. März 2013 erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– zurückzuerstatten ist, falls der Betrag tatsächlich geleistet wurde. (Dispositiv nächste Seite)

D-1737/2013 Seite 14 schwerdeverfahren im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht, dass zur wirksamen Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse daher im Regelfall nicht unbedingt erforderlich sind, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen, dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt und keine Kostennote nachgereicht wurde, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. (…) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass die vom BFM am 12. März 2013 erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– zurückzuerstatten ist, falls der Betrag tatsächlich geleistet wurde. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1737/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 12. März 2013 wird aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers durchzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.

6.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. (…) zu entrichten und die mit Verfügung vom 12. März 2013 erhobene Gebühr zurückzuerstatten, falls der Betrag tatsächlich geleistet wurde.

7.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:

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