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Entscheid

D-1771/2015

Asyl und Wegweisung

9. April 2015Deutsch12 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

33.

Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), die Beschwerdeeingabe vom 16. März 2015 innert der vorliegend zu beachtenden Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen eingereicht wurde (Art. 108 Abs.

2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Beschwerde nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 1. April 2015 den formellen Anforderungen genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass dem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen den Verfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter A._______ und ihrem Bruder B._______ insofern Rechnung getragen wird, als in den drei Beschwerdeverfahren der Entscheid am gleichen Tag und in gleicher Besetzung ergeht, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), -- 4 of 8 -D-1771/2015 Seite 5 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, die vorgebrachten Gesuchsgründe – die geltend gemachten Nachstellungen vonseiten von Dieben und Erpressern – seien nicht asylrelevant, dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, da mit dem Staatssekretariat davon auszugehen ist, die kosovarische Polizei sei sowohl willens als auch in der Lage, die Bevölkerung vor kriminellem Unrecht in der vorliegend geltend gemachten Form zu schützen, dass darüber hinaus festzuhalten bleibt, dass von der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs.

2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) und die Beschwerde nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 1. April 2015 den formellen Anforderungen genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass dem engen sachlichen und persönlichen Zusammenhang zwischen den Verfahren der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter A._______ und ihrem Bruder B._______ insofern Rechnung getragen wird, als in den drei Beschwerdeverfahren der Entscheid am gleichen Tag und in gleicher Besetzung ergeht, dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), -- 4 of 8 -D-1771/2015 Seite 5 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt ist, die vorgebrachten Gesuchsgründe – die geltend gemachten Nachstellungen vonseiten von Dieben und Erpressern – seien nicht asylrelevant, dass dieser Schluss als zutreffend zu erkennen ist, da mit dem Staatssekretariat davon auszugehen ist, die kosovarische Polizei sei sowohl willens als auch in der Lage, die Bevölkerung vor kriminellem Unrecht in der vorliegend geltend gemachten Form zu schützen, dass darüber hinaus festzuhalten bleibt, dass von der Beschwerdeführerin nicht das Vorliegen einer Verfolgungssituation aus einem der in Art. 3 Abs.

1 AsylG genannten Gründe – wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen – geltend gemacht wird, sondern sie sich im Kern lediglich darauf beruft, ihre Mutter, ihr Bruder und sie seien von Kriminellen bestohlen und erpresst worden, welche aufgrund ihres neuen Hauses davon ausgegangen seien, sie seien vermögend, dass die Beschwerdeführerin zwar ein Beweismittel betreffend ihre Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Ägypter vorgelegt hat, aufgrund der Aktenlage jedoch keine Hinweise darauf bestehen, sie habe im Kosovo aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes ernsthafte Nachteile erlitten, -- 5 of 8 -D-1771/2015 Seite 6 dass die Vorbringen im Rahmen der Beschwerdeeingabe nicht geeignet sind, die vorstehenden Schlüsse zu entkräften, dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Kosovo bestehen noch konkrete Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG), da die Beschwerdeführerin – gemäss Aktenlage eine junge und gesunde Frau – mit ihrer Mutter und ihrem Bruder B._______ an ihren bisherigen Wohnort zurückkehren kann, wo die drei Familienmitglieder über ein eigenes, neu gebautes Haus verfügen, dass gleichzeitig davon ausgegangen werden darf, die Beschwerdeführerin, ihre Mutter und ihr Bruder würden auch in Zukunft im Bedarfsfall von den in der Schweiz ansässigen Brüdern der Beschwerdeführerin unterstützt, -- 6 of 8 -D-1771/2015 Seite 7 dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine technischen Vollzugshindernisse bestehen und ein heimatliches Reisepapier vorliegt, dass nach dem Gesagten die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, womit die sinngemäss beantragte Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fallen muss, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1771/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 600.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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