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Entscheid

D-1777/2014

Asyl und Wegweisung

8. April 2014Deutsch12 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Im Hinblick auf den Verfahrensausgang ist der Antrag, die Behörden seien anzuweisen, mit den Heimatbehörden jede Kontaktaufnahme und Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso abzuweisen wie der Antrag, es sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:

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