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Entscheid

D-1786/2016

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

24. November 2016Deutsch16 min

Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom ... Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

18.

Jahren auszugehen sei, dass sich beim Vergleich ihrer Angaben bei der BzP und ihren Erklärungen anlässlich der Anhörung sowie beim Abgleich ihrer Ausführungen mit denjenigen in den Asyldossiers von Z.M. und S.G unübersehbare Widersprüche in sämtlichen wesentlichen Punkten zeigen würden, dass gemäss ihren Angaben ihr inzwischen verstorbener Vater Äthiopier aus M._______ gewesen sei und sie somit gestützt auf das äthiopische -- 5 of 13 -D-1786/2016 Seite 6 Staatsangehörigkeitsgesetz entweder die äthiopische Staatsangehörigkeit bereits besitze oder entsprechende Dokumente beantragen könne, dass sie mithin grundsätzlich in Äthiopien, ihrem Heimatstaat beziehungsweise einem sicheren Drittstaat, Zuflucht finden könnte und nicht den Schutz der Schweiz vor einer Verfolgung durch den Staat Eritrea benötigen würde, dass das SEM in Würdigung sämtlicher Umstände einen Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Äthiopien zum gegenwärtigen Zeitpunkt als unzumutbar erachte und sie deshalb in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. März 2016 (gemäss der postalischen Sendungsverfolgung) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts an die Vorinstanz beantragte, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, insbesondere der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt wurde, dass mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 11. Mai 2016, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, das SEM dürfte im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen in den Protokollen der BzP und der Anhörung (vgl. A 4 und A 20 gemäss Aktenverzeichnis SEM) sowie dem Gesuch um Kantonswechsel (vgl. B 1) oder der Stellungnahme zur von der Vorinstanz beabsichtigten Ablehnung des Asylgesuchs sowie eines allfälligen Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien (vgl. A 28) minutiös die von Mal zu Mal unterschiedlich ausgefallenen Antworten der Beschwerdeführerin korrekt aufgelistet haben, -- 6 of 13 -D-1786/2016 Seite 7 dass es sich gleichermassen verhalten dürfte mit den Erwägungen des SEM im Zusammenhang mit den von ihm herbeigezogenen Asyldossiers betreffend Bruder Z. und Halbschwester S. der Beschwerdeführerin, woraus sich ebenfalls unübersehbare Widersprüche ergeben hätten und wozu der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt worden sei, dass die Vorinstanz mit Verweis auf die erwähnten Fundstellen zu Recht das Nachreichen der eritreischen Identitätskarte, deren Beweiswert es als fraglich eingestuft habe, in Berücksichtigung der Gesamtumstände als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifiziert und daraus die nicht zu beanstandende Schlussfolgerung gezogen haben dürfte, die Umstände würden nicht nur grösste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der als deutlich volljährig zu erachtenden Beschwerdeführerin, sondern auch an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit im Allgemeinen wecken, dass das SEM ebenfalls mit Verweis auf die entsprechenden Fundstellen zutreffend aufgezeigt haben dürfte, weshalb die in zwei offensichtlich unterschiedlichen Versionen vorgetragenen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin (hinsichtlich ihres Alters, ihrer Herkunft respektive Identität, ihrer Familienverhältnisse, ihrer Lebensgeschichte, ihrer Vorfluchtgründe und ihrer angeblich illegalen Flucht aus Eritrea) als unglaubhaft zu erachten sein dürften, dass die Vorinstanz sodann – ungeachtet einer Beurteilung der nachgereichten eritreischen Identitätskarte – in einer nicht von der Hand zu weisenden und in den Akten Stütze findenden Argumentation festgestellt haben dürfte, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit habe, diese entweder bereits besitze oder entsprechende Papiere problemlos beantragen könnte und demnach nicht auf den Schutz der Schweiz vor einer Verfolgung durch den eritreischen Staat angewiesen sei, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe mangels stichhaltiger Gründe nicht geeignet sein dürften, die überzeugende Argumentation der Vorinstanz zu entkräften oder gar zu widerlegen, dass es die Beschwerdeführerin bei der grundsätzlichen Wiedergabe des festgestellten Sachverhaltes bewenden lasse und ihre Vorbringen unter Ausblendung der entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen im Zusammenhang mit der äthiopischen Staatsangehörigkeit respektive einer -- 7 of 13 -D-1786/2016 Seite 8 nur annähernden Auseinandersetzung mit ihnen darin erschöpfen dürften, die Begründung des SEM bei eingestandenen nicht immer guten und klaren Aussagen bloss als nicht nachvollziehbar und missverständlich einzustufen, dass die diesbezüglichen Ausführungen als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten sein dürften und die Beschwerdeführerin mithin keine zu ihren Gunsten ausfallende Beurteilung zu bewirken vermögen dürfte, dass der Vollständigkeit halber im Zusammenhang mit der Nationalitätenfrage nochmals auf die Proclamation on Ethiopian Nationality vom 23. Dezember 2003 (Proclamation No. 378/2003) (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], ALEXANDRA GEISER: Äthiopien: Eritreische Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 11. Mai 2009 S. 3 ff.; vgl. auch ALE-XANDRA GEISER, SFH: Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 22. Januar 2014, Ziff. 3 S. 5) hinzuweisen sei, dass die Proclamation in ihrem Art. 3 festhalte, dass alle Personen mit einem oder beiden äthiopischen Elternteilen automatisch Äthiopier seien und ein Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person weiter keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern habe (Art. 21 Proclamation No. 378/2003), dass entsprechend im eritreisch-äthiopischen Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vorkämen (vgl. zum Ganzen: Urteil E-7198/2009 des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2012 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen), dass nach dem Gesagten das Eventualbegehren um Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu weitergehenden Abklärungen des Sachverhalts (u.a. Herkunftsabklärung) abzuweisen sein dürfte, dass der mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 verlangte Kostenvorschuss am 9. Mai 2016 geleistet wurde, dass am 4. Mai 2016 in O._______ das Kind B._______ geboren wurde, -- 8 of 13 -D-1786/2016 Seite 9 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass das am (…) in O._______ geborene Kind der Beschwerdeführerin in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass das SEM mit Verfügung vom 19. Februar 2016 die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Äthiopien in der Schweiz vorläufig aufnahm, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens somit die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl sowie der Wegweisung an sich bildet, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb -- 9 of 13 -D-1786/2016 Seite 10 der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die bei grundsätzlich unverändert gebliebenem Sachverhalt gemachten Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – hinsichtlich der Frage der Asylgewährung keine zu ihren Gunsten ausfallende Beurteilung zu bewirken vermögen, -- 10 of 13 -D-1786/2016 Seite 11 dass die Sachlage in Bezug auf die Begehren von damals unverändert geblieben ist, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung des SEM vom 19. Februar 2016 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen wurde, dass es am SEM liegt, über die allfällige vorläufige Aufnahme des in das vorliegende Verfahren miteinbezogenen Kindes der Beschwerdeführerin nach dessen zivilstandsamtlichen Registrierung zu befinden, dass sich bei dieser Sachlage weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den

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D-1786/2016 Seite 12 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 9. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1786/2016 Seite 12 Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind und der am 9. Mai 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-1786/2016 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:

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