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Entscheid

D-1808/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

17. April 2013Deutsch21 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. März 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

30.

AsylG stattfindet, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimatoder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. e AsylG), und ihr in den übrigen Fällen das rechtliche Gehör gewährt wird (vgl. Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlief, weshalb die formellen Voraussetzungen an einen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällenden Nichteintretensentscheid gegeben sind, dass der Beschwerdeführer die Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verliess, weshalb grundsätzlich keine erneute Anhörung durchzuführen war und die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch in einer 38-seitigen Eingabe und unter Beilage von 75 Beweismitteln umfassend begründete, womit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan wurde (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.1-5.6 S. 769 f.), dass mit der in der Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beschwerdeführer hätte im Rahmen des zweiten Asylverfahrens befragt werden müssen, falls der Sachverhalt nicht als bewiesen angesehen werde, da nur -- 7 of 15 -D-1808/2013 Seite 8 über den Weg der Anhörung die in Art. 7 AsylG vorgesehene Möglichkeit der Glaubhaftmachung gegeben sei, übersehen wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ersten Asylverfahrens zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass angesichts der gesetzlichen Grundlagen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. e i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b und Art. 36 Abs. 2 AsylG) nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer annimmt, das Gesetz statuiere den Grundsatz, dass der Betroffene beim zweiten Asylgesuch zwingend anzuhören sei, dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, das BFM liste die im zweiten Asylgesuch vorgebrachten Gründe korrekt auf, ziehe aber bezogen auf die vorzunehmenden zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen und die Prüfung der Asylgründe in ihrer Gesamtheit falsche Schlüsse, womit es die Begründungspflicht verletze, dass im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten ist, dass das BFM unter Hinweis auf die nachfolgenden Erwägungen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs die falschen Schlüsse zog, dass das BFM berechtigterweise festhielt, mit Beweismitteln, die sich auf Ereignisse bezögen, die sich vor dem Urteil vom 22. August 2012 zugetragen hätten, könnten keine zwischenzeitlich eingetretenen Ereignisse nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG belegt werden, und mit dieser Rechtsauffassung die Begründungspflicht nicht verletzte, dass der Umstand, wonach das BFM sich auf das Grundsatzurteil BVGE 2011/24 stützte, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keineswegs einer Verletzung der Begründungspflicht gleichkommt, zumal das Bundesverwaltungsgericht an den darin gezogenen Schlussfolgerungen im Wesentlichen auch in Anbetracht der seitherigen Lageentwicklung festhält (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-711/2013 vom 27. März 2013, E-1269/2012 vom 14. März 2013, D-980/2012 vom 11. März 2013 und D-6272/2012 vom 6. März 2013), dass das BFM auch mit seiner Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer weise in einzelfallspezifischer Hinsicht kein konkretes, individuelles Risikoprofil auf, die Begründungspflicht nicht verletzte, dass die Rüge, das BFM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt, vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt wird, zumal -- 8 of 15 -D-1808/2013 Seite 9 das BFM die Vorbringen im schriftlichen zweiten Asylgesuch korrekt erfasste, aber andere Schlussfolgerungen als die im zweiten Asylgesuch aufgeführten zog, dass in Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde festzuhalten ist, dass das Ziehen anderer Schlussfolgerungen bzw. das Vertreten anderer Auffassungen als diejenigen des Beschwerdeführers weder einer Verletzung der Begründungspflicht noch einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts noch einem Nichtverstehen desselben gleichkommen, dass es sich bei der in der Beschwerde geäusserten Ansicht, das Bundesverwaltungsgericht habe das Urteil vom 22. August 2012 in Verletzung der Vorschriften über die korrekte Besetzung des Gerichts im einzelrichterlichen Verfahren erlassen, obwohl es sich nicht um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde habe handeln können, weshalb diese schwere formelle Rechtsverletzung grundsätzlich die Frage aufwerfen würde, ob das Urteil deshalb als nichtig zu bezeichnen sei, um Urteilskritik handelt, auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzugehen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die vom Beschwerdeführer mit dem zweiten Asylgesuch zur Lage in Sri Lanka eingereichten Beweismittel aufführte, aus diesen aber nicht dieselben Schlüsse wie er selbst zog, weshalb die Rüge, das BFM weigere sich, bei der Entscheidfindung aktuelle Länderinformationen beizuziehen, ins Leere stösst, dass die Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziffn. 1 und 2 der Rechtsbegehren, S. 2 der Beschwerde) somit abzuweisen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachtet, weshalb die Anträge, mit einem Urteil sei zuzuwarten, bis die neuesten britischen Richtlinien vorlägen, durch das Bundesverwaltungsgericht seien weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der asylrelevanten Gefährdung von tamilischen Rückkehrern zu tätigen, zumindest sei ihm Frist anzusetzen, innert derer er zusätzliche diesbezügliche Informationen einreichen könne, abzuweisen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht entgegen der im zweiten Asylgesuch und der vorliegenden Beschwerde vertretenen Auffassung und in Übereinstimmung mit der Ansicht des BFM nicht davon ausgeht, es sei generell zu befürchten, dass nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen un-- 9 of 15 -D-1808/2013 Seite 10 menschliche Behandlung drohe (vgl. BVGE 2011/24; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-980/2012 vom 11. März 2013 E. 9.4), dass das Bundesverwaltungsgericht auch die in der Beschwerde aufgestellte These, in asylrelevanter Weise seien (unter anderem) diejenigen Rückkehrer gefährdet, die in einem Land mit einer grossen tamilischen Diaspora erfolglos ein Asylgesuch gestellt hätten, da sie aus Sicht der srilankischen Behörden unter dem Verdacht stünden, eine Verbindung zu den LTTE zu haben, weil sie um Asyl ersuchten und/oder in der Diaspora exilpolitisch tätig waren oder zumindest über diese Tätigkeiten Bescheid wüssten, auch in Anbetracht der ausführlichen Erörterung der allgemeinen Lageentwicklung in Sri Lanka im zweiten Asylgesuch und der Beschwerde sowie der im zweiten Asylverfahren eingereichten zahlreichen Beweismittel nicht teilt, dass der Beschwerdeführer mit dem zweiten Asylgesuch Fotografien einreichte (Beilagen 60 und 61), die bereits im ersten Asylgesuch eingereicht wurden, dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Asylverfahren festhielten, der Beschwerdeführer sei auf den eingereichten Fotografien nicht mit Sicherheit erkennbar (vgl. Verfügung vom 28. Oktober 2011 S. 3 und Urteil D-6536/2011 vom 22. August 2012 S. 5), dass mit dem nochmaligen Einreichen dieser Fotografien und der Behauptung, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren Beweismittel eingereicht, die ihn während seines Einsatzes für die LTTE von 1995 bis 2003 zeigten, und die von den Asylbehörden vorgenommene Würdigung derselben sei objektiv falsch, in keiner Hinsicht Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, bestehen, dass mit der im zweiten Asylgesuch vertretenen abweichenden Einschätzung und Würdigung der Fotografien keineswegs bewiesen wird, dass der Beschwerdeführer Mitglied der LTTE war und für diese im Kampfeinsatz stand, dass der Beschwerdeführer mit dem zweiten Asylgesuch in individueller Hinsicht zudem Kopien mehrerer Ausgaben der Zeitung C._______, ein Schreiben des Chefredaktors dieser Zeitung, D._______, vom 7. Dezember 2012 mit Übersetzung und Akten aus dem in Frankreich durch-- 10 of 15 -D-1808/2013 Seite 11 geführten Asylverfahren desselben einreichte (vgl. Eingabe an das BFM vom 20. Februar 2013 S. 40 f., act. B2/1), dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fotograf für die Zeitung C._______ vom BFM in der Verfügung vom 28. Oktober 2011 nicht bezweifelt wurde, dieses aber den Schluss zog, er habe wegen derselben keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt (vgl. S. 4 dieser Verfügung), dass auch das Bundesverwaltungsgericht die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht bezweifelte (vgl. Urteil vom 22. August 2012 S. 5 und 8), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, es stehe nicht fest, wer die in den in Kopie eingereichten Zeitungsexemplaren veröffentlichten Fotografien gemacht habe, dass mit den eingereichten Zeitungskopien zudem nichts belegt werden kann, das im ersten Asylverfahren in Zweifel gezogen wurde, dass dem Schreiben des Chefredaktors der Zeitung nichts zu entnehmen ist, das Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, zu entnehmen ist, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass der Chefredaktor zwar ausführt, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Tätigkeit als Fotograf für die Zeitung von der sri-lankischen Armee bedroht worden, der Beschwerdeführer selbst aber im Rahmen seiner Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Januar 2010 angab, er habe keine Probleme gehabt, während er noch (für die Zeitung) gearbeitet habe (vgl. act. A10/14 S. 7), dass der schriftlichen Eingabe des Chefredaktors an die französischen Asylbehörden zu entnehmen ist, dass das Büro der Zeitung C._______ gegen Ende 2008 nach E._______ verlegt worden sei, während der Beschwerdeführer geltend machte, er habe seine Arbeit für die Zeitung Ende 2007/Anfang 2008 beendet, weil diese ihre Tätigkeit aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen eingestellt habe (vgl. act. A10/14 S. 7), dass das BFM bezüglich der Behauptung des Chefredaktors, der Beschwerdeführer sei von der sri-lankischen Armee bedroht worden, nicht -- 11 of 15 -D-1808/2013 Seite 12 zu Unrecht den Verdacht hegte, es handle sich um eine aus Gefälligkeit gemachte Angabe, da der Beschwerdeführer selbst eine konkrete Bedrohung verneinte, dass das BFM entgegen der Auffassung in der Beschwerde bei dieser Ausgangslage nicht verpflichtet war, den Redaktor der Zeitung als Zeugen zu befragen, dass es sich erübrigt, auf die umfangreichen Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), -- 12 of 15 -D-1808/2013 Seite 13 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen hat und dabei zum Schluss gelangte, der Vollzug der Wegweisung in alle Landesteile Sri Lankas sei grundsätzlich zumutbar, dass eine Ausnahme die Nordprovinz bildet, wo der Vollzug ins Vanni-Gebiet unzumutbar ist, -- 13 of 15 -D-1808/2013 Seite 14 dass bezüglich der übrigen Nordprovinz der Vollzug nicht generell unzumutbar, sondern im Einzelfall eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6536/2011 vom 22. August 2012 verwiesen werden kann, in dem der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer, der aus B._______ (Jaffna) stammt, nach Prüfung der Gesamtumstände und der obgenannten Praxis, an der das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die vorstehend aufgeführten Urteile im Wesentlichen weiterhin festhält, als zumutbar beurteilt wurde, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am Ergebnis der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermögen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die angesichts des erheblichen Aktenumfangs auf Fr. 900.– festzulegenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1808/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1808/2013 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

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