Lexipedia

Entscheid

D-1812/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

6. April 2011Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

2.

AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches

-- 5 of 10 --

D-1812/2011 Seite 6 zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen und es sei deswegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass das BFM keinen Wegweisungsvollzug nach Syrien anordnete, weshalb die Anträge, es sie die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festzustellen und es sei deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen, da es vorliegend lediglich darum geht zu beurteilen, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, und somit auf die erwähnten Anträge nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu -- 6 of 10 -D-1812/2011 Seite 7 überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 7. Februar 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers am 16. Februar 2011 zustimmten, dass somit Italien für die Prüfung seines am 25. August 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass der anlässlich der Befragung im EVZ vorgebrachte Einwand, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, - wie vom BFM zu Recht festgestellt wurde – kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug darstellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, der Cousin seiner Ex-Freundin sei in Mailand und verfolge ihn aus Gründen der Familienrache, -- 7 of 10 -D-1812/2011 Seite 8 dass diese Behauptung indessen weder konkretisiert noch belegt wird und daher unglaubhaft erscheint, dass es dem Beschwerdeführer überdies zumutbar und möglich ist, die zuständigen italienischen Behörden um Schutz vor allfälligen Nachstellungen von Drittpersonen zu ersuchen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug nach Syrien sei unzulässig und unzumutbar, unbeachtlich ist, da – wie bereits erwähnt – Beschwerdegegenstand die Verfügung des BFM vom 16. März 2011 bildet und diese sich einzig mit einer Wegweisung nach Italien befasst, dass ein mit diesem Vorbringen verbundener allfälliger Einwand des Beschwerdeführers, Italien würde ihn ohne angemessene Prüfung eines Asylgesuchs nach Syrien ausschaffen, offensichtlich nicht gegen eine Rückführung nach Italien spricht, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Syrien zurückschaffen, dass aus diesen Gründen der Eingang der in der originalen Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Dokumente aus Syrien nicht abzuwarten ist, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Vorbehalte gegen eine Rückschaffung nach Italien machte, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, -- 8 of 10 -D-1812/2011 Seite 9 dass auch kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es sich – wie erwähnt – beim Dublin-Verfahrens um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt und eine Prüfung von Vollzugshindernissen – soweit notwendig – bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), weshalb in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.

1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann, dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Italien festzustellen und es sei deswegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass das BFM keinen Wegweisungsvollzug nach Syrien anordnete, weshalb die Anträge, es sie die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Syrien festzustellen und es sei deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstellen, da es vorliegend lediglich darum geht zu beurteilen, welcher Staat für die Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, und somit auf die erwähnten Anträge nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu -- 6 of 10 -D-1812/2011 Seite 7 überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 7. Februar 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers am 16. Februar 2011 zustimmten, dass somit Italien für die Prüfung seines am 25. August 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass der anlässlich der Befragung im EVZ vorgebrachte Einwand, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, - wie vom BFM zu Recht festgestellt wurde – kein Hindernis für den Wegweisungsvollzug darstellt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, der Cousin seiner Ex-Freundin sei in Mailand und verfolge ihn aus Gründen der Familienrache, -- 7 of 10 -D-1812/2011 Seite 8 dass diese Behauptung indessen weder konkretisiert noch belegt wird und daher unglaubhaft erscheint, dass es dem Beschwerdeführer überdies zumutbar und möglich ist, die zuständigen italienischen Behörden um Schutz vor allfälligen Nachstellungen von Drittpersonen zu ersuchen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wegweisungsvollzug nach Syrien sei unzulässig und unzumutbar, unbeachtlich ist, da – wie bereits erwähnt – Beschwerdegegenstand die Verfügung des BFM vom 16. März 2011 bildet und diese sich einzig mit einer Wegweisung nach Italien befasst, dass ein mit diesem Vorbringen verbundener allfälliger Einwand des Beschwerdeführers, Italien würde ihn ohne angemessene Prüfung eines Asylgesuchs nach Syrien ausschaffen, offensichtlich nicht gegen eine Rückführung nach Italien spricht, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen ist, Italien werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorgenannten völkerrechtlichen Abkommen nach Syrien zurückschaffen, dass aus diesen Gründen der Eingang der in der originalen Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Dokumente aus Syrien nicht abzuwarten ist, dass der Beschwerdeführer keine weiteren Vorbehalte gegen eine Rückschaffung nach Italien machte, dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung Gebrauch zu machen, -- 8 of 10 -D-1812/2011 Seite 9 dass auch kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, und der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass es sich – wie erwähnt – beim Dublin-Verfahrens um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt und eine Prüfung von Vollzugshindernissen – soweit notwendig – bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), weshalb in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.

16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 9 of 10 --

D-1812/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

-- 10 of 10 --