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Entscheid

D-186/2012

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

24. Februar 2012Deutsch16 min

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung... Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 28. November 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:8:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

erwähnten Mitglieder der Kernfamilie) Familienasyl erhielten, wenn besondere Umstände für die Familienvereinigung sprechen würden, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D395/2009 vom 12. Mai 2009 zum Schluss gekommen sei, unter den Begriff der "anderen nahen

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D186/2012 Seite 6 Angehörigen" fielen beispielsweise die Geschwister, Grosseltern und Pflegekinder (vgl. a.a.O., S. 7), dass ferner ausgeführt worden sei, auch unter nahen Verwandten könne auf das zusätzliche Erfordernis der "engen Beziehung" nicht verzichtet werden (vgl. a.a.O., S. 16), dass der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seines in der Schweiz lebenden Schwiegersohns gehöre, weshalb eine enge Beziehung zwischen ihnen nicht zu vermuten sei, dass auch aus seinen Eingaben keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die dazu führen würden, ausnahmsweise von einer engen Beziehung auszugehen, dass demzufolge die Einreise in die Schweiz und das Asylgesuch abzulehnen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Dezember 2011 (Eingangsstempel der schweizerischen Vertretung in Khartoum) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei ihnen Asyl zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene unter Angabe des Namens, der Adresse und Telefonnummer erstmals geltend machte, sein Neffe (Sohn der Schwester) lebe in der Schweiz, dass er zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel in Kopie ins Recht legte: – seinen Parteimitgliederausweis, – das bereits mit der Stellungnahme vom 27. Juni 2011 eingereichte Informationsschreiben des UNHCR und – zwei Exemplare der Übersetzung desselben Schreibens (mit hand schriftlicher Angabe der Namen seiner Ehefrau und der fünf Kinder sowie deren Geburtsdaten auf dem einen Exemplar), dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, -- 6 of 11 -D186/2012 Seite 7 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2011 in englischer Sprache eingereicht wurde, dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet wird, da die Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, -- 7 of 11 -D186/2012 Seite 8 dass das vorliegende Urteil indessen in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der -- 8 of 11 -D186/2012 Seite 9 Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes. S.

131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge auch heute noch Mitglied bei der E.L.F. ist, wobei er sich an Parteiveranstaltungen offen gegen die eritreische Regierung auflehnt, dass angesichts dessen nicht auszuschliessen ist, er hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen, dass der Beschwerdeführer jedoch angab, er lebe seit dem Jahr 1981 als Flüchtling im Sudan, dass der UNHCR ihm mit Schreiben vom 23. November 2002 mitteilte, sein Flüchtlingsstatus bleibe aufrechterhalten, dass er sich somit vom UNHCR einem Flüchtlingscamp zuweisen lassen kann, dass es auch seinen Kindern, welche gemäss seinen Angaben ebenfalls in F._______ leben und den Flüchtlingsstatus geniessen (vgl. Stellungnahme vom 27. Juni 2011, Akte A5), zuzumuten ist, sich einem solchen Camp zuweisen zu lassen, sollten sie ihren derzeitigen Aufenthaltsort als untragbar erachten, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH Länderanalyse vom 16. Juni 2011 zu Eritrea: Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreer sei gering, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, mit seinen Kindern nach Eritrea entführt und dort wegen seines politischen Engagements verfolgt zu werden, infolgedessen als unbegründet zu erachten ist, dass schliesslich in F._______ eine grosse eritreische Diaspora besteht, deren Hilfe die Beschwerdeführenden bei Bedarf in Anspruch nehmen könnten, -- 9 of 11 -D186/2012 Seite 10 dass ihnen angesichts der Sachlage zuzumuten ist, weiterhin im Sudan zu verbleiben, dass auch eine Beurteilung des Asylgesuchs unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG zu keiner anderen Einschätzung führen kann, dass der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seines am 15. September 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannten angeblichen Neffen (G._______, Verfahren N _______) zählt, dass demnach eine enge Beziehung zwischen diesen beiden Personen nicht zu vermuten ist, dass darüber hinaus der Rechtsmitteleingabe keine besonderen Gründe zu entnehmen sind, die dazu führen würden, ausnahmsweise von einer engen Beziehung auszugehen, dass dasselbe übereinstimmend mit der Vorinstanz auch für den erwähnten Schwiegersohn gilt, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die damit eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da dies zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen würde, dass das BFM insgesamt zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge auch heute noch Mitglied bei der E.L.F. ist, wobei er sich an Parteiveranstaltungen offen gegen die eritreische Regierung auflehnt, dass angesichts dessen nicht auszuschliessen ist, er hätte bei einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen, dass der Beschwerdeführer jedoch angab, er lebe seit dem Jahr 1981 als Flüchtling im Sudan, dass der UNHCR ihm mit Schreiben vom 23. November 2002 mitteilte, sein Flüchtlingsstatus bleibe aufrechterhalten, dass er sich somit vom UNHCR einem Flüchtlingscamp zuweisen lassen kann, dass es auch seinen Kindern, welche gemäss seinen Angaben ebenfalls in F._______ leben und den Flüchtlingsstatus geniessen (vgl. Stellungnahme vom 27. Juni 2011, Akte A5), zuzumuten ist, sich einem solchen Camp zuweisen zu lassen, sollten sie ihren derzeitigen Aufenthaltsort als untragbar erachten, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH Länderanalyse vom 16. Juni 2011 zu Eritrea: Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch in Übereinstimmung mit dem BFM davon ausgeht, das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreer sei gering, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, mit seinen Kindern nach Eritrea entführt und dort wegen seines politischen Engagements verfolgt zu werden, infolgedessen als unbegründet zu erachten ist, dass schliesslich in F._______ eine grosse eritreische Diaspora besteht, deren Hilfe die Beschwerdeführenden bei Bedarf in Anspruch nehmen könnten, -- 9 of 11 -D186/2012 Seite 10 dass ihnen angesichts der Sachlage zuzumuten ist, weiterhin im Sudan zu verbleiben, dass auch eine Beurteilung des Asylgesuchs unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG zu keiner anderen Einschätzung führen kann, dass der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seines am 15. September 2011 in der Schweiz als Flüchtling anerkannten angeblichen Neffen (G._______, Verfahren N _______) zählt, dass demnach eine enge Beziehung zwischen diesen beiden Personen nicht zu vermuten ist, dass darüber hinaus der Rechtsmitteleingabe keine besonderen Gründe zu entnehmen sind, die dazu führen würden, ausnahmsweise von einer engen Beziehung auszugehen, dass dasselbe übereinstimmend mit der Vorinstanz auch für den erwähnten Schwiegersohn gilt, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und die damit eingereichten Beweismittel näher einzugehen, da dies zu keiner veränderten Betrachtungsweise führen würde, dass das BFM insgesamt zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

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D186/2012 Seite 11 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die schweizerische Vertretung in Khartoum. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

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