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Entscheid

D-1870/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

1. April 2015Deutsch13 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. März 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

1.

AsylG), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für den Beschwerdeführer die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.), dass vielmehr auf Beschwerdeebene in lediglich allgemeiner Weise behauptet wird, dass die ungarischen Behörden bisher Dutzende von Kurden in ähnlicher Situation wie den Beschwerdeführer an die Türkei ausgeschafft hätten, dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde, dass der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs geltend machte, er benötige medizinische Unterstützung und müsse operiert werden, weil er im Hinterkopf und wahrscheinlich auch im Rücken Splitter habe, die von einem Bombenangriff stammten, dass das B.________ am 20. Februar 2015, 2. März 2015 sowie 6. März 2015 medizinische Berichte einreichte, dass festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 -- 7 of 10 -D-1870/2015 Seite 8 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass sich aus den Akten ergibt, dass das B.________ dem SEM am 6. März 2015 mitteilte, bei der operativen Entfernung des Metalls handle es sich um einen sehr grossen Eingriff mit vielen Komplikationen, weshalb es besser sei, das Metall im Körper zu belassen, so lange es keine Beschwerden mache, dass somit nicht von einer unmittelbar notwendigen Operation auszugehen ist, dass vorliegend offensichtlich nicht davon ausgegangen werden muss, eine Überstellung des Beschwerdeführers sei aus medizinischen Gründen unzulässig, dass zudem nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer würde eine notwendige ärztliche Behandlung in Ungarn verweigert, dass ihm daher zugemutet werden kann, sich nach einer Überstellung nach Ungarn für eine allfällige dannzumal notwendige medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme an die zuständigen ungarischen Behörden zu wenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6448/2014 vom 15. Dezember 2014), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss den Regeln der Aufnahmerichtlinie nämlich die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und -- 8 of 10 -D-1870/2015 Seite 9 – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1870/2015 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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