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Entscheid

D-1893/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

16. April 2013Deutsch21 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. März 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

48.

Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im EVZ Kreuzlingen beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, dass er zwar den Asylbehörden eine Kopie seines Berufsausweises eingereicht hat, es sich dabei aber nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) handelt (vgl. BVGE 2007/7), dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist, dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reiseoder Identitätspapieren erklärte, sein Pass sei abgelaufen, weshalb er diesen in Lagos weggeworfen habe, und die Identitätskarte sei irgendwo in Nigeria (vgl. act. A8/12 S. 5, A23/11 F9), dass er zur Einreise in Spanien einen auf einen anderen Namen lautenden und mit einem Visum versehenen nigerianischen Pass gebraucht habe, welcher sein Onkel organisiert habe, und ihm dieser Pass in Madrid -- 5 of 11 -D-1893/2013 Seite 6 bei der Ankunft von einem dunkelhäutigen Mann wieder abgenommen worden sei (vgl. A23/11 F39 ff.), dass er jedoch nicht mehr wisse, auf welchen Vor- und Nachnamen der Pass gelautet hat, dass er auch nicht erklären konnte, wie die Passkontrollen in Lagos und Madrid abgelaufen sind (vgl. act. A23/11 F45 f.), dass diese Angaben nicht plausibel und damit unglaubhaft sind, dass darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer sich für die Ausreise einen gefälschten Pass und keinen neuen Pass beschafft haben will, zumal er Beziehungen zu den Immigrationsbehörden haben soll (vgl. act. 23/11 S. 9), dass er sich betreffend Ausstellungsdatum des Passes widersprochen hat, indem er anlässlich der Befragung im EVZ angab, sein Pass sei im Jahre 2006 ausgestellt worden und er sei vier Jahre gültig (vgl. act A8/12 S. 5), während er anlässlich der Anhörung angab, der Pass sei im Jahre 2004 ausgestellt worden und er sei 2008 abgelaufen (vgl. act. A23/11 F9), dass er zudem nicht im Stande war, seine Reise in die Schweiz detailliert zu schildern, sondern ausführte, er sei nach zwei Tagen in Madrid im Zug via Frankreich auf einmal in Chiasso gelandet (vgl. act. A8/12 S. 6), dass er auch nicht anzugeben vermochte, mit welcher Fluggesellschaft er von Lagos nach Madrid gereist sei, obwohl er Englisch versteht und gebildet sei, dass er den Fragen des Sachbearbeiters betreffend seiner Identitätskarte auswich (vgl. act. A23//11 F8 f.), dass unter diesen Umständen anzunehmen ist, der Beschwerdeführer versuche seine tatsächliche Identität zu verschleiern, um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von

48.

Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen,

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D-1893/2013 Seite 7 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er sei drei Wochen vor seiner Ausreise nach dem Feierabend von mehreren Männern in ein Auto gestossen und an einen unbekannten Ort gefahren worden, wo sie ihn aufgefordert hätten, eine Beitrittserklärung zu ihrer Geheimgesellschaft zu unterschreiben, was er gemacht habe, aber nicht weil er habe beitreten, sondern weil er habe freigelassen werden wollen, dass er bei dieser Gelegenheit erfahren habe, dass schon sein Vater gezwungen worden sei, dieser Geheimgesellschaft beizutreten, dass er danach zu seinem Onkel nach Hause gegangen sei, welcher ihm Papiere für die Ausreise beschafft habe, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Übergriffe durch Drittpersonen seien in Anbetracht der grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen nigerianischen Behörden asylrechtlich nicht relevant, dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen habe, seine Probleme den nigerianischen Behörden zu melden und dem nigerianischen Staat folglich nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, dass solche Secret Cults (Geheimkulte) legitimerweise verboten seien und Auswüchse, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien, grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden auslösen würden, dass die Verfolgungsvorbringen, so sie angesichts der äusserst knappen, oberflächlichen und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers überhaupt geglaubt werden könnten, daher nicht asylrelevant seien, dass den zutreffenden Erwägungen des BFM ergänzend anzufügen ist, dass die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe nach dem Vorfall die letzten drei Wochen bis zu seiner Ausreise ganz normal gelebt (vgl. act. A23/11 F26-28), realitätsfremd ist, wenn er sich tatsächlich vor einer Verfolgung durch diesen Geheimkult gefürchtet hätte und aufgrund des angeblich unglaublichen Drucks das Land habe verlassen müssen, -- 7 of 11 -D-1893/2013 Seite 8 dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht den bereits beim BFM geschilderten Sachverhalt wiederholt, darüber hinaus aber keine Argumente vorbringt, die zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), -- 8 of 11 -D-1893/2013 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und – mangels sich aus den Akten ergebender gegenteiliger Anhaltspunkte – offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, dass er in Nigeria mit seinem Onkel, seiner Schwester und dem Freundeskreis auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, in Lagos allein in einem Appartement wohnt und er über eine Ausbildung in Computer Wissenschaften und einer Festanstellung bei der C._______ in Lagos verfügt, wo er ungefähr 150000 Naira (ungefähr Fr. 888.-) monatlich verdient, dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), -- 9 of 11 -D-1893/2013 Seite 10 dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-1893/2013 Seite 7 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, er sei drei Wochen vor seiner Ausreise nach dem Feierabend von mehreren Männern in ein Auto gestossen und an einen unbekannten Ort gefahren worden, wo sie ihn aufgefordert hätten, eine Beitrittserklärung zu ihrer Geheimgesellschaft zu unterschreiben, was er gemacht habe, aber nicht weil er habe beitreten, sondern weil er habe freigelassen werden wollen, dass er bei dieser Gelegenheit erfahren habe, dass schon sein Vater gezwungen worden sei, dieser Geheimgesellschaft beizutreten, dass er danach zu seinem Onkel nach Hause gegangen sei, welcher ihm Papiere für die Ausreise beschafft habe, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung dargelegt hat, die geltend gemachten beziehungsweise befürchteten Übergriffe durch Drittpersonen seien in Anbetracht der grundsätzlich schutzfähigen und schutzwilligen nigerianischen Behörden asylrechtlich nicht relevant, dass es der Beschwerdeführer jedoch unterlassen habe, seine Probleme den nigerianischen Behörden zu melden und dem nigerianischen Staat folglich nicht mangelnder Schutzwille und mangelnde Schutzfähigkeit angelastet werden könne, dass solche Secret Cults (Geheimkulte) legitimerweise verboten seien und Auswüchse, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht worden seien, grundsätzlich strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden auslösen würden, dass die Verfolgungsvorbringen, so sie angesichts der äusserst knappen, oberflächlichen und widersprüchlichen Schilderungen des Beschwerdeführers überhaupt geglaubt werden könnten, daher nicht asylrelevant seien, dass den zutreffenden Erwägungen des BFM ergänzend anzufügen ist, dass die Ausführung des Beschwerdeführers, er habe nach dem Vorfall die letzten drei Wochen bis zu seiner Ausreise ganz normal gelebt (vgl. act. A23/11 F26-28), realitätsfremd ist, wenn er sich tatsächlich vor einer Verfolgung durch diesen Geheimkult gefürchtet hätte und aufgrund des angeblich unglaublichen Drucks das Land habe verlassen müssen, -- 7 of 11 -D-1893/2013 Seite 8 dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht den bereits beim BFM geschilderten Sachverhalt wiederholt, darüber hinaus aber keine Argumente vorbringt, die zu einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10 S. 502), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), -- 8 of 11 -D-1893/2013 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen und – mangels sich aus den Akten ergebender gegenteiliger Anhaltspunkte – offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, dass er in Nigeria mit seinem Onkel, seiner Schwester und dem Freundeskreis auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen kann, in Lagos allein in einem Appartement wohnt und er über eine Ausbildung in Computer Wissenschaften und einer Festanstellung bei der C._______ in Lagos verfügt, wo er ungefähr 150000 Naira (ungefähr Fr. 888.-) monatlich verdient, dass unter diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), -- 9 of 11 -D-1893/2013 Seite 10 dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1893/2013 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.

Der Antrag, der Beschwerdeführer sei über vom BFM an die heimatlichen Behörden weitergeleitete Daten in einer separaten Verfügung zu informieren, wird abgewiesen.

3.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:

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