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Entscheid

D-190/2023

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

17. Januar 2023Deutsch18 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Januar 2023 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

193.

m.w.H.), dass gemäss Abklärung der Vorinstanz beim Gesundheitsdienst des BAZ C._______ der Beschwerdeführer angegeben habe, an Epilepsie zu leiden

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D-190/2023 Seite 8 und dagegen viermal täglich Pregabalin 300 mg einzunehmen und er diesbezüglich keine Unterlagen abgegeben habe, und sich seither nicht mehr beim Medic-Help-Schalter des BAZ gemeldet habe (vgl. SEM act. […]-19/2), dass dieses gesundheitliche Leiden – wenn es denn überhaupt besteht – sich nicht als derart gravierend erweist, dass er im Falle einer Überstellung in die Niederlande mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre, dass die Niederlande zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der erwähnten gesundheitlichen Beschwerden verfügt und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die niederländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), und dies vorliegend geschehen ist, sind doch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden, dies unter Hinweis auf seine Depression, seine Abhängigkeit vom Medikament Pregabalin und den Umstand, sich nicht beim Pflegepersonal gemeldet zu haben, bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (vgl. SEM act. […]-23/1), dass folglich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den Niederlangen bei einer Rückkehr dorthin eine adäquate medizinische Betreuung erhalten wird, dass die Schweiz somit völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu -- 8 of 11 -D-190/2023 Seite 9 machen und sich für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und der diesbezüglich gestellte Antrag abzuweisen ist, dass sich die formelle Rüge (unvollständige Sachverhaltsfeststellung) zudem als unbegründet erweist, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, als ebenso gegenstandslos erweisen wie das das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, -- 9 of 11 -D-190/2023 Seite 10 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

D-190/2023 Seite 8 und dagegen viermal täglich Pregabalin 300 mg einzunehmen und er diesbezüglich keine Unterlagen abgegeben habe, und sich seither nicht mehr beim Medic-Help-Schalter des BAZ gemeldet habe (vgl. SEM act. […]-19/2), dass dieses gesundheitliche Leiden – wenn es denn überhaupt besteht – sich nicht als derart gravierend erweist, dass er im Falle einer Überstellung in die Niederlande mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre, dass die Niederlande zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behandlung der erwähnten gesundheitlichen Beschwerden verfügt und der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die niederländischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), und dies vorliegend geschehen ist, sind doch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesundheitsbeschwerden, dies unter Hinweis auf seine Depression, seine Abhängigkeit vom Medikament Pregabalin und den Umstand, sich nicht beim Pflegepersonal gemeldet zu haben, bei den Überstellungsmodalitäten aufgeführt (vgl. SEM act. […]-23/1), dass folglich davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in den Niederlangen bei einer Rückkehr dorthin eine adäquate medizinische Betreuung erhalten wird, dass die Schweiz somit völkerrechtlich nicht verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu -- 8 of 11 -D-190/2023 Seite 9 machen und sich für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig zu erklären, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, und der diesbezüglich gestellte Antrag abzuweisen ist, dass sich die formelle Rüge (unvollständige Sachverhaltsfeststellung) zudem als unbegründet erweist, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung in die Niederlande abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, als ebenso gegenstandslos erweisen wie das das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, -- 9 of 11 -D-190/2023 Seite 10 dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-190/2023 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:

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