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Entscheid

D-1921/2015

Asyl und Wegweisung

12. Mai 2015Deutsch10 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:25:tt_reg');

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Erwägungen

30.

Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass es sich bei der Telefax-Eingabe der B._______ vom 21. April 2015, ergänzt durch das in einer Aktennotiz zusammengefasste Telefongespräch vom 28. April 2015, um ein Gesuch um Wiederherstellung der in der Zwischenverfügung vom 2. April 2015 angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses handelt, dass aufgrund der erwähnten Telefax-Eingabe davon auszugehen ist, das vorgebrachte Hindernis sei spätestens am 20. April 2015 weggefallen, dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen nach Wegfall des geltend gemachten Hindernisses das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht und die versäumte Rechtshandlung (Bezahlung des Kostenvorschusses) nachgeholt hat, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG), dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, wie etwa im Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet)

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D-1921/2015 Seite 5 Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum Ganzen VO-GEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24 VwVG), dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, 1985, S. 227 ff.), dass zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs vom 21. April 2015 im Wesentlichen ausgeführt wird, der B._______, welche bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers Ende (…) für diesen zuständig gewesen sei, sei Ende der Vorwoche und über das Wochenende ein folgenschwerer Fehler unterlaufen, dass der Beschwerdeführer nach Eintritt seiner Volljährigkeit ([…]) für die Beschwerdeführung in seinem Asylverfahren an die ZBA gelangt sei, sich jedoch bei praktischen Fragen immer wieder bei der B._______ gemeldet habe, so auch in der Vorwoche, als dessen C._______ angefragt habe, ob er "eine Rechnung bis am Freitag" bezahlen müsse oder nicht, dass die B._______ den C._______ des Beschwerdeführers wegen ihrer fehlenden Zuständigkeit und in der falschen Annahme, dass es sich um eine reguläre Rechnung handle, auf Montag (20. April 2015) vertröstet habe, dass die B._______ am 20. April 2015 erfahren habe, dass die Rechnung einen Kostenvorschuss betroffen habe, dessen Nichtbezahlung die schwerwiegende Folge des Nichteintretens habe, woraufhin der C._______ den geforderten Betrag noch gleichentags einbezahlt habe, dass die B._______ unter diesen Umständen darum ersuche, die Verspätung der Bezahlung des Kostenvorschusses, für welche sie sich zumindest mitschuldig erachte, zu entschuldigen und auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Telefax-Eingabe der B._______ vom 21. April 2015), -- 5 of 8 -D-1921/2015 Seite 6 dass das vorliegende Gesuch um Fristwiederherstellung als materiell unbegründet zu qualifizieren ist, da die Fristversäumnis nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am (…) 2015 – mithin nahezu einen Monat nach Eintritt von dessen Volljährigkeit – eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer in der Folge am (…) 2015 die ZBA als Rechtsvertretung in seinem Asyl- und Wegweisungsverfahren mandatierte (vgl. Vollmacht für die ZBA vom […] 2015), dass die Zwischenverfügung vom 2. April 2015, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17. April 2015, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, aufgefordert wurde, an seine Rechtsvertretung, die ZBA, adressiert war, dass der Kostenvorschuss am 20. April 2015 und mithin verspätet bezahlt wurde, dass bei dieser Sach- und Rechtslage die verspätete Bezahlung des Kostenvorschusses das Innenverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung, der ZBA, betrifft, dass es Sache der Parteien ist, sich in ihrem Innenverhältnis so zu organisieren, dass sie ihre prozessualen Pflichten entsprechend wahrnehmen können, dass dem volljährigen Beschwerdeführer in seinem Asyl- und Wegweisungsverfahren überdies offensichtlich ein in der Schweiz ansässiger (...) C._______ mit Rat und Tat beistand (vgl. vorinstanzliche Akten […] und Fristwiederherstellungsgesuch), dass sich mithin der Beschwerdeführer das Verhalten beziehungsweise das Handeln und Unterlassen der von ihm beauftragen Rechtsvertretung ZBA aus dem bestehenden Auftragsverhältnis anrechnen lassen muss, dass im Übrigen die ZBA in ihrem Schreiben vom 8. April 2015, mit welchem ein Beweismittel nachgereicht wurde, kein weiteres Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -- 6 of 8 -D-1921/2015 Seite 7 Kostenvorschussreduktion, Ratenzahlung, Fristverlängerung oder diesbezügliches Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 2. April 2015 stellte, dass unter diesen Umständen die Mandatierung einer neuen Rechtsvertretung (ZBA) durch den Beschwerdeführer im Asyl- und Wegweisungsverfahren das Unterlassen der fristgerechten Bezahlung des Kostenvorschusses nicht zu rechtfertigen vermag und daran auch die Ausführungen der damals den Beschwerdeführer nicht mehr rechtlich vertretenden B._______ nichts zu ändern vermögen beziehungsweise unbeachtlich sind, dass das Fristversäumnis demzufolge nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, sondern – je nach Ausgestaltung des Innenverhältnisses – der ZBA beziehungsweise deren Mandanten anzulasten ist, dass im Fristwiederherstellungsgesuch nicht dargelegt wird, inwiefern die ZBA beziehungsweise der Beschwerdeführer unverschuldet daran gehindert worden wäre, den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht zu leisten, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen liessen, sondern vielmehr die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Rechtsvertretung im Vordergrund steht, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses abzuweisen ist, dass nach der verspäteten Bezahlung des Kostenvorschusses und der Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs auf die Beschwerde vom 25. März 2015 nicht einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 20. April 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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D-1921/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1921/2015 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde vom 25. März 2015 wird nicht eingetreten.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:

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