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Entscheid

D-1942/2016

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

6. April 2016Deutsch17 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. März 2016 Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:12:tt_reg');

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Erwägungen

3.

des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1942/2016 D-1944/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1942/2016 D-1944/2016 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerdeverfahren D-1942/2016 und D-1944/2016 werden vereinigt.

2.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.

4.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:

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