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Entscheid

D-1977/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

29. April 2014Deutsch21 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. März 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

19.

Jahren oder älter entspricht (vgl. act. A12/2 S. 1), dass zwar nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Ergebnisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung – wie in der Beschwerde zu Recht eingewendet – keine sicheren Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zulassen und generell nur einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters aufweisen und sich diese Aussagen insbesondere auf die Situation beziehen, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Abweichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt, dass die Handknochenanalyse nur unter bestimmten Voraussetzungen – nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt, wobei an solche "Gutachten" zur Altersbestimmung gewisse formale und inhaltliche Anforderungen zu stellen sind (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen), dass die vorliegend durchgeführte Analyse den inhaltlichen Anforderungen an Knochenaltersanalysen insgesamt zu genügen vermag, -- 9 of 15 -D-1977/2014 Seite 10 dass zwar der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) ( )Jahren und einigen Monaten und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jahren oder älter nicht grösser als drei Jahre ist, dass somit aus der vorliegenden Knochenaltersanalyse zwar keine annäherungsweise verlässlichen Schlüsse auf das tatsächliche Alter gezogen werden können, diese aber immerhin ein – wenngleich schwaches – Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bildet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.2 S. 210 f.), dass im Übrigen im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) ohnehin keine überwiegenden Hinweise auf eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass der Beschwerdeführer bei den bulgarischen Behörden mit dem Geburtsdatum (…) verzeichnet ist, woraus zu schliessen ist, dass er sich dort ebenfalls als Minderjähriger ausgegeben hat, dass das dort verzeichnete Geburtsdatum jedoch nicht demjenigen entspricht (…), welches er dem BFM gegenüber genannt hat (vgl. act. A31/1, act. A13/17 S. 3), dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Angaben minderjährig zu sein, auch durch Ungarn als volljährige Person erachtet wurde (vgl. act. A29/1), dass zudem nicht plausibel ist, dass der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum erst zu Beginn seiner Schulzeit – und nicht schon früher – durch seine Eltern erfahren habe, obwohl diese bereits nach seiner Geburt sein Geburtsdatum in den Koran geschrieben hätten (vgl. act. A13/17 S. 3, act. A16/6 S. 3), dass der Beschwerdeführer bis dato keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht hat und seine Begründung für dieses Unterlassen nicht stichhaltig erscheint, da insbesondere nicht nachvollziehbar ist, weshalb er seine Eltern, bei denen sich das afghanische Identitätszertifikat in Form einer sogenannten Taskara befinden soll, nicht erreichen respektive diese via seinen in der Heimat wohnhaften Onkel nicht dazu bewegen kann, ihm die Taskara zukommen zu lassen, -- 10 of 15 -D-1977/2014 Seite 11 dass seine diesbezüglichen Aussagen ungereimt und damit nicht glaubhaft erscheinen, indem er etwa zunächst davon spricht, er kenne die Nummer seines Onkels nicht, dann erklärt, nur sein Freund kenne diese auswendig, und alsdann wiederum zu Protokoll gibt, er habe die Nummer auf seinem Mobiltelefon gespeichert und diese befinde sich auch auf seinem Zimmer, und schliesslich darlegt, er habe nun mit seinem Onkel telefonieren können, dieser vertröste ihn jedoch ständig (vgl. act. A13/17 S. 5 f., act. A 16/6 S. 1 f.), dass weder plausibel erscheint, dass es, wie vom Beschwerdeführer behauptet, einem Minderjährigen in Afghanistan möglich ist, selber eine Taskara zu beantragen, noch nachvollziehbar ist, dass er die Taskara aus Angst, sie zu verlieren, nicht mit auf die Reise genommen hat, obwohl er diese erst kurz vor seiner Ausreise hat erneuern respektive ausstellen respektive umtauschen lassen (vgl. act. A 13/17 S. 10, act. A16/6 S. 2), dass aufgrund dieser Ungereimtheiten sowie der unterbliebenen Abgabe von Identitätspapieren überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestehen, weshalb ihn das BFM – da er die Folgen der Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.1 S. 208 f.) – zu Recht als volljährige Person behandelte, dass in der Beschwerde im Weiteren auf diverse kritische Berichte zum bulgarischen Asylsystem respektive den dort herrschenden prekären Aufnahme- und Lebensbedingungen von Asylsuchenden und Flüchtlingen hingewiesen und geltend gemacht wird, eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) darstellen, weshalb die Schweiz verpflichtet sei, von ihrem Selbsteintrittsrecht (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) Gebrauch zu machen, dass Bulgarien Signatarstaat sowohl der FK als auch der EMRK ist, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Bulgarien würde sich generell nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass zwar einem früheren Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu -- 11 of 15 -D-1977/2014 Seite 12 entnehmen ist, dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden, jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014 zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Lebensbedingungen zu verzeichnen waren, dass sich gemäss dem – auch in der Beschwerde zitierten – Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Aufnahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getätigt werden sollten, dass gemäss dem neusten Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet werden (Zugang zu Information in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen (fortwährende Renovationsarbeiten in zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen, geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchenden, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung der Rechtsberatung) aufgezeigt werden, dass dem Bericht des UNHCR vom April 2014 zudem zu entnehmen ist, dass die vom BFM in der Verfügung erwähnte Zusammenarbeit der bulgarischen Behörden mit dem European Asylum Support Office (EASO), andauert, dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden verzeichnete, mithin sämtliche Asylsuchende registriert wurden und entsprechende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR insbesondere auch in asylrechtlichen Fragen internationaler, europäischer oder nationaler Natur beratend zur Seite steht, dass das UNHCR in erwähntem Bericht zum Schluss gelangt, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen -- 12 of 15 -D-1977/2014 Seite 13 von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Überstellung nach Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulementgebots nach Afghanistan zurücküberstellt, dass demnach kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel besteht und unter diesen Umständen keine Hindernisse einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegenstehen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden sind, dass aufgrund der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache die am 15. April 2014 superprovisorisch verfügte Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien dahinfällt, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-- 13 of 15 -D-1977/2014 Seite 14 tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-1977/2014 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-1977/2014 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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