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Entscheid

D-199/2014

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

21. Januar 2014Deutsch16 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2013 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

3.

Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 2 lit. i K 22 S. 68), dass sich unter Art. 2 Bst. i (i) und (ii) Dublin-II-VO – ebenso wie beim Familienbegriff von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) – unter bestimmten Voraussetzungen auch unverheiratete Paare und deren minderjährige, ledige und unterhaltsberechtigte Kinder subsumieren lassen, dass es im Weiteren zu beachten gilt, dass auch bei grundsätzlicher Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaates im Rahmen eines – wie vorliegend sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens – dem Umstand, dass ein Antragssteller oder eine Antragsstellerin in der Schweiz über einen Familienangehörigen verfügt, unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK im Rahmen des Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Rechnung getragen werden kann (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K10 S. 75, Art. 4 K3 S. 81; Art. 6 K7 S. 90), dass der Schutz des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK auch Beziehungen zwischen unverheirateten Personen umfasst, die eine "de -- 8 of 12 -D-199/2014 Seite 9 facto-Familie" bilden, die zusammenleben und bei denen eine enge persönliche Beziehung besteht; auch stellt der gegenseitige Umgang zwischen den Elternteilen und dem Kind ein grundlegendes Element des Familienlebens dar (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts, BVGE 2008/47 E. 4.1.1; CARONI MARTINA, Schriften zum Europäischen Recht, Band 58, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 21 ff. mit Hinweisen auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Strassburg), dass aufgrund des Umstandes, dass sich der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin – und wie nunmehr auf Beschwerdeebene angedeutet – ihr Partner in der Schweiz befindet, wo er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt und eine Beziehung zu den Beschwerdeführerinnen pflegen soll, das BFM zu prüfen gehabt hätte, ob sich die Beschwerdeführerinnen auf eine der erwähnten Normen der Dublin-II-VO respektive auf Art. 8 EMRK berufen können; eine solche Prüfung indessen durch das BFM nicht erfolgt ist, dass das BFM demnach nicht nur ein wesentliches Sachverhaltselement in der angefochtenen Verfügung nicht beachtet und zugleich nicht gewürdigt hat, womit es seiner Untersuchungspflicht nicht nachgekommen ist (Art. 12 VwVG), sondern mithin auch die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG) verletzt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 376 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332), dass aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene zwar möglich ist (BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.), indessen die vorliegend festgestellten Mängel als schwerwiegend zu erachten sind, für deren Heilung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Raum besteht, zumal es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist, Versäumnisse des Bundesamtes auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, -- 9 of 12 -D-199/2014 Seite 10 dass die Beschwerde daher – ohne auf die weiteren Ausführungen in derselben einzugehen – gutzuheissen, die Verfügung vom 30. Dezember 2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass der Antrag, die zuständige Vollzugsbehörde sei vorsorglich – vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten – anzuweisen, den Vollzug vorerst auszusetzten, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gegenstandslos wird, dass obsiegenden Parteien zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Kostennote eingereicht wurde, weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) auf Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen diesen Betrag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten, dass sich infolge Obsiegens der Beschwerdeführerinnen eine Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG erübrigt, dieses mithin gegenstandslos wird, da selbst bei dessen Gutheissung ein Anspruch auf ein allfälliges amtliches Honorar der Rechtsvertreterin gegenstandslos würde, da eine öffentlichrechtliche Entschädigung eines Rechtsbeistandes lediglich im Falle eines Unterliegens und damit nur subsidiär zum Tragen kommen würde.

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D-199/2014 Seite 11 (Dispositiv nächste Seite)

D-199/2014 Seite 11 (Dispositiv nächste Seite)

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D-199/2014 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Verfügung vom 30. Dezember 2013 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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