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Entscheid

D-2023/2022

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

9. Juni 2022Deutsch7 min

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Erwägungen

160.

E. 3c; 103 V 190 E. 5c), dass aufgrund der Aktenlage angesichts der Untätigkeit des SEM während über einem Jahr nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren und erneut seit der ergänzenden Anhörung sowie mangels Reaktion auf die Anfragen seitens des Beschwerdeführers als offensichtlich erscheint und von der Vorinstanz auch nicht bestritten wird, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht mit der notwendigen Beförderlichkeit behandelt wurde (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 m.w.H.), dass in vorliegender Sache angesichts der unverhältnismässig langen Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV augenscheinlich missachtet worden ist und sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde daher als offensichtlich begründet erweist, dass nach dem Gesagten die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutzuheissen ist, verbunden mit der Anweisung an die Vorinstanz, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2019 zu behandeln und die Sache rasch einem Entscheid zuzuführen beziehungsweise allenfalls erforderliche ergänzende Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen, -- 4 of 6 -D-2023/2022 Seite 5 dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) haben, dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) ist, dass in der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote bei einem Zeitaufwand von 6.70 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 193.85.– sowie Auslagen ein Gesamtaufwand von Fr. 1348.80 geltend gemacht werden, dass dieser Aufwand in zeitlicher Hinsicht sowie bezüglich Spesenpauschale als zu hoch erscheint und somit entsprechend zu kürzen ist, dass die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 800.– (inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-2023/2022 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2023/2022 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen.

2.

Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers rasch einem Entscheid zuzuführen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka Versand:

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