Lexipedia

Entscheid

D-2041/2011

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

15. April 2011Deutsch11 min

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfüg... Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 29. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:2:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

27.

Abs. 3 AsylG grundsätzlich jenem von Art. 8 EMRK entspricht, wonach auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können, erfasst werden, dass als solchermassen erweitertes Familienleben das Verhältnis zwischen Grosseltern und ihren Enkeln beziehungsweise Enkelinnen, zwischen Onkeln/Tanten sowie ihren Nichten und Neffen sowie auch -- 6 of 9 -D-2041/2011 Seite 7 zwischen Geschwistern anerkennt wird, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht, dass im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1 S. 677 ff.), dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis besteht, wenn eine Person behindert ist oder aus einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt, besonders angewiesen ist, dass dabei ein besonderes Engagement des in der Schweiz lebenden Angehörigen gegeben sein muss, indem dieser die verwandte Person nicht bloss finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um sie kümmert (vgl. EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c S. 200 f.; EMARK 2001 Nr. 24 E. 3 S. 191 f.), dass sich das BFM mit den soeben beschriebenen Kriterien, die für ein weitergehendes Familienleben sprechen würden, zutreffend auseinandergesetzt hat und zu Recht festgestellt hat, dass vorliegend nicht von einer nahen tatsächlich gelebten Beziehung des Beschwerdeführers und seinem Bruder gesprochen werden kann, da aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in Sheikhupura von 2002 bis Ende Februar 2011 zusammen mit seinen Eltern und den beiden anderen Brüdern gelebt habe (vgl. act. A11/14 S. 1 f.) von einer langjährigen Trennung des Beschwerdeführers von seinem in der Schweiz lebenden Bruder auszugehen ist, dass an dieser Einschätzung auch die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift erwähnten Besuche bei seinem Bruder nichts zu ändern vermögen, hält sich doch der Beschwerdeführer erst seit kurzem in der Schweiz auf, dass zudem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Beschwerdeführer sei auf die persönliche Hilfe seines im Kanton B._______ lebenden Bruders angewiesen respektive seine Fähigkeit, selbständig zu leben, hänge in entscheidendem Masse von dessen Betreuung ab, dass die in der Beschwerde erneut geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Bruders des Beschwerdeführers in Form eines Bandscheibenvorfalls (vgl. act. A8/2 S. 2, Beschwerde S. 2) ebenfalls kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im umschriebenen Sinne zu begründen vermögen, zumal – wie vom BFM zu Recht erwähnt – der in der Schweiz lebende Bruder die Hilfe seiner Ehefrau in Anspruch -- 7 of 9 -D-2041/2011 Seite 8 nehmen kann, dass an dieser Beurteilung auch der unter Bezugnahme auf ein beigelegtes Schreiben der Invalidenversicherung vom 29. Januar 2010 erhobene Einwand, der Bruder des Beschwerdeführers sei als Behinderter zu erachten, nichts zu ändern vermag, dass nämlich nach dem Gesagten auch aus dem Umstand, dass der Bruder eine volle Invalidenrente bezieht, nicht gefolgert werden kann, dieser sei zwingend auf die persönliche Unterstützung und Betreuung des Beschwerdeführers angewiesen, dass mithin festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung des Beschwerdeführers den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerde – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

-- 8 of 9 --

D-2041/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2041/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

-- 9 of 9 --