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Entscheid

D-2042/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

19. April 2011Deutsch14 min

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. ... Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');

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Erwägungen

8.

AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG), dass es in diesem Zusammenhang Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, ihre gesundheitlichen Beschwerden, aufgrund derer es für sie unzumutbar erscheint, nach Serbien oder Bosnien und Herzegowina zurückzukehren, unaufgefordert mit entsprechenden Beweismitteln zu dokumentieren (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2), zumal sie eigenen Angaben zufolge in der Schweiz in ärztlicher Behandlung gewesen sei (vgl. C9, S. 4), dass davon ausgegangen werden kann, dass die notwendige medizinische Betreuung auch in ihrer Heimat oder in Serbien erbracht werden kann, dass ergänzend auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, bei allfälligem Bedarf beim BFM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu ersuchen, dass überdies zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, insbesondere auf diejenigen betreffend die suizidalen Tendenzen (vgl. C14 Ziffer II S. 4 f.), dass sich die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge in der Schweiz intensiv um eine Arbeitsstelle bemühte (vgl. Beschwerdeeingabe vom 5. April 2011 S. 7), dass sie auch in ihrer Heimat und zwar sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch in Serbien entsprechende Anstrengungen betreffend Arbeitssuche unternehmen kann, zumal die dortige Landessprache ihre Muttersprache ist, und sie über eine höhere Ausbildung als Ingenieurin mit Universitätsabschluss und mehrjährige Berufserfahrung verfügt (vgl. B1, S. 3 und B9, S. 3), dass sie zudem sowohl in Bosnien und Herzegowina als auch in Serbien Verwandte hat (vgl. C5, S. 3), dass sie schliesslich auch auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten in der Schweiz (vgl. C5, S.3) oder eventuell ihres Ex-Ehemannes (vgl. C5, S. 2) zählen kann, weshalb nicht davon -- 9 of 12 -D-2042/2011 Seite 10 auszugehen ist, sie könnte in einen finanziell existenzbedrohende Situation geraten, dass es ihr unbenommen ist, sich entweder in Bosnien und Herzegowina oder in Serbien niederzulassen, dass sie nicht zwingend an den Ort zurückkehren muss, wo sie kriegerische Ereignisse erlebt habe und dadurch traumatisiert worden sei, dass in Berücksichtigung sämtlicher für den vorliegenden Fall relevanter Aspekte der Vollzug der Wegweisung daher als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats gegenstandslos geworden sind, dass den Akten nicht zu entnehmen ist, es seien bereits Daten weitergegeben worden, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag auf Information nicht weiter einzugehen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

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D-2042/2011 Seite 11 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2042/2011 Seite 11 (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Stadelmann Versand:

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