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Entscheid

D-2057/2014

Asyl und Wegweisung

28. Mai 2014Deutsch13 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2014 Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:23:tt_reg');

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Erwägungen

23.

hin zu antworten, er sei alleine festgenommen worden (vgl. act. A12/20 F und A24) und damals auch alleine in jenem Zimmer gewesen (vgl. act. A12/20 F und A25), dass Weiter auffällt, dass er bei Fragen nach persönlich Erlebtem immer wieder auf Aussagen zur allgemeinen politischen Lage oder zu seiner fehlenden sozialen Unterstützung in Aserbaidschan auswich (vgl. act. A12/20 S. 4 ff. A18, 19, 20, 27 und 29), dass ferner angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei bereits bei seiner ersten Festnahme am 28. September 2013 – unter Einschluss seiner Familie – mit dem Tode bedroht worden (vgl. act. A12/20 S. 4, F und A19), unerfindlich bleibt, weshalb er in der Folge an weiteren Demonstrationen teilgenommen haben sollte, zumal ihm zusätzlich bekannt gewesen sein soll, das sich während Demonstrationen regelmässig auch in Zivil gekleidete Spitzel unter die Versammlungsteilnehmer zu mischen pflegten (vgl. act. A12/20 S. 4 F und A18), dass bereits aus diesen Gründen überwiegende Zweifel an den angeblich drei Festnahmen des Beschwerdeführers im Umfeld der Präsidentschaftswahlen vom 9. Oktober 2013 bestehen, dass die nicht näher spezifizierte gegenteilige Behauptung in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer habe seine Festnahmen detailliert geschildert (a.a.O. S. 5 Ziff. 3.4.), nicht geeignet ist, die Zweifel an seinen Gesamtvorbringen zu zerstreuen, dass zur Vermeidung weitergehender Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 zu verweisen ist, dass nach dem Gesagten die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Gefährdungssituation als unglaubhaft erscheint, -- 6 of 10 -D-2057/2014 Seite 7 dass es ihnen somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG) zu regeln ist, falls der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) rechtmässig ist, weil die Beschwerdeführenden – wie zuvor dargelegt – nicht glaubhaft machen konnten, dass sie in Aserbaidschan aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG an Leib, Leben oder in ihrer Freiheit gefährdet sind oder dort Gefahr laufen, zur Ausreise in ein Land gezwungen zu werden, in dem ihnen solche Nachteile drohen, dass sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass sie im Falle einer Ausschaffung nach Aserbaidschan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK unterworfen wären, dass insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Menschenrechtssituation in Aserbaidschan zum heutigen Zeitpunkt kein konkreter Anlass zur -- 7 of 10 -D-2057/2014 Seite 8 Annahme besteht, den Beschwerdeführenden drohe dort eine entsprechende Gefährdung, dass der Vollzug der Wegweisung somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten – indessen nicht belegten – F._______ nach ihren Aussagen seit der Geburt ihres zweiten Kindes bestehen und in Aserbaidschan behandelt wurden (vgl. act. A13/12 S. 7 ff. F und A70 bis 88), weshalb grundsätzlich anzunehmen ist, diese könnten dort auch in Zukunft behandelt werden, dass an dieser Stelle auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, beim BFM einen Antrag auf Gewährung einer medizinischen Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden in Aserbaidschan zudem über ein soziales Beziehungsnetz verfügen (vgl. act. A5/13 S. 5, Ziff. 3.01 und act. A13/12 S. 2 F und A4 bis 8), dass der Beschwerdeführer ferner über Arbeitserfahrung verfügt, hat er doch zwölf Jahre lang bis kurz vor seiner Ausreise als G._______ gearbeitet und dabei monatlich ungefähr 500 bis 600 Manat (= 500 bis 600 Euro) verdient (vgl. act. A5/13 S. 4, Ziff. 1.17.05 i.V.m. act. A12/20 S. 2 F und A10 f.), dass mithin nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführenden im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da die Beschwerdeführenden verpflichtet sind, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 13 S. 513-515), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den -- 8 of 10 -D-2057/2014 Seite 9 rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG) weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der von den Beschwerdeführenden am 12. Mai 2014 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D-2057/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2057/2014 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:

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