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Entscheid

D-2057/2015

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

14. April 2015Deutsch19 min

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat... Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. März 2015 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Erwägungen

1.

AylG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der Eventualantrag auf Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid im Verfahren der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers {…….} mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der Eventualantrag auf Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid im Verfahren der angeblichen Ehefrau des Beschwerdeführers {…….} mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)

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D-2057/2015 Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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