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Entscheid

D-2064/2015

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung

14. April 2015Deutsch9 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2.

Die Dispositivziffer 3 des Abschreibungsentscheides des Bundesverwaltungsgerichts D-6675/2014 vom 9. März 2015 wird aufgehoben und das SEM angewiesen, den Gesuchstellerinnen eine Parteientschädigung von Fr. 630.– auszurichten.

3.

Sollte das SEM die in der aufgehobenen Dispositivziffer 3 des Entscheides D-6675/2014 vom 9. März 2015 enthaltene Parteientschädigung von Fr. 500.– bereits geleistet haben, hat es den Gesuchstellerinnen lediglich noch den Differenzbetrag von Fr. 130.– zu erstatten.

4.

Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.

Den Gesuchstellerinnen ist vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 100.– auszurichten.

6.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerinnen und das SEM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:

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