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Entscheid

D-2073/2025

Asyl und Wegweisung

29. Mai 2026Deutsch34 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Feb... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte am 14. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach; er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen.

B.

B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 4. November 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen an.

B.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seiner Person, er sei kurdischer Ethnie, geboren und wohnhaft sei er in C._______ in der Provinz I._______. Er habe die reguläre Schule abgeschlossen und sich dann während drei Jahren – bis 2015 – auf die Aufnahmeprüfungen für die Universität vorbereitet. Er habe dann aber nicht studiert, sondern als Hirte gearbeitet. Gleichzeitig habe er damit begonnen, sich für Politik zu interessieren. 2017 sei er der HDP (Halkların Demokratik Partisi) beigetreten. Er habe für diese Zeitschriften verteilt und an Kundgebungen sowie Demonstrationen teilgenommen.

B.c Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, Mitte 2016, als er im Zusammenhang mit Märtyrer-Leichen – mit Freunden zusammen – demonstriert und Parolen gerufen habe, seien er und weitere Demonstrationsteilnehmer in Gewahrsam genommen worden. Da er damals noch nicht volljährig gewesen sei, habe man ihn am nächsten Tag wieder freigelassen. Seine Freunde seien zwei Tage in Gewahrsam gewesen und seien dabei geschlagen worden. Im Sommer 2016 seien er und seine Freunde als Hirten unterwegs gewesen und hätten Kämpfer der PKK («Partiya Karkerên Kurdistanê») kennengelernt. Er habe sie in der Folge mit Essen, Kleidung und Medikamenten versorgt. Dasselbe habe er auch in den Jahren 2018 und 2019 getan, als er zwei Jahre im Dorf gelebt habe. Sein Freund E._______ sei, als dieser an einem Marsch im Gedenken an Märtyrer teilgenommen habe, verhaftet worden und im Gefängnis gestorben. Sein Freund D._______ habe es wegen des Drucks nicht mehr ausgehalten und habe sich der PKK angeschlossen. Ende 2019 sei er (der Beschwerdeführer) vom Dorf zurück in die Stadt C._______ gekommen. Noch im gleichen Jahr hätten Zivilpolizisten ihn mitgenommen und ihm angeboten, für sie als Informant und Dorfschützer zu arbeiten. Er habe dieses Angebot abgelehnt. Nach diesem Vorfall habe er sich von der HDP zurückgezogen und bis 2022 nicht mehr gross an (politischen) Aktivitäten teilgenommen. Hingegen habe er auf den sozialen Medien (Facebook, -- 2 of 20 -D-2073/2025 Seite 3 Instagram und Twitter [heute: X; Anmerkung des BVGer]) Beiträge, zum Beispiel zu den türkischen Bombardements auf Rojava (selbstverwaltete kurdisch geprägte Gebiete in Nord- und Ostsyrien [Anmerkung des BVGer]) oder zum Roboski-Massaker (Luftschlag der türkischen Streitkräfte in Uludere im Dezember 2011, wobei viele kurdische Zivilisten umkamen [Anmerkung des BVGer]), geteilt. Hierzu habe er bemerkt, dass Erdogan ein Mörder sei. Während dieser Zeit habe er (der Beschwerdeführer) im Dorf (bei seiner Familie) gelebt. Im Februar 2022 hätten ihn uniformierte Polizisten zu Hause aufgesucht und auf einen Friedhof mitgenommen. Man habe ihm erneut ein Angebot gemacht, das er abgelehnt habe, worauf er mit dem Tod bedroht und geschlagen worden sei. Daraufhin habe er sämtliche Konten auf den Sozialen Medien gesperrt, damit die Polizei nichts gegen ihn in der Hand habe. Er sei zur Partei gegangen und zum Schluss gekommen, dass ihm niemand helfen beziehungsweise ihn beschützen könne. Er habe sich dann zuerst in sein Dorf und drei Tage später in die «Zozan» (Alpen) seiner Familie zurückgezogen, die zwei Stunden von seinem Dorf entfernt – an der Grenze zum F._______ – lägen. Wenn er etwas gebraucht habe, sei er jeweils in die Stadt und dann wieder zurückgegangen. Im Januar 2023 habe er von seiner Familie erfahren, dass die Polizei Hausdurchsuchungen gemacht und nach ihm gesucht habe. Darüber hinaus sei ihm mitgeteilt worden, dass ein «Festnahmebefehl» gegen ihn erlassen worden sei. Er habe sich dann bis zu seiner Ausreise aus der Türkei versteckt und sei nicht mehr in die Stadt gegangen. Gleichzeitig habe er seinen Bruder darum gebeten, zusammen mit einem Anwalt zu recherchieren, weshalb man ihn (den Beschwerdeführer) suche. Über diesen Anwalt habe er (mündlich) davon erfahren, dass man ihn wegen seiner Beiträge auf den Sozialen Medien suche. Darüber hinaus sei ihm mitgeteilt worden, dass es noch ein (weiteres) Dossier gebe, das jedoch unter einem Geheimhaltebeschluss stehe. Am 1. September 2024 sei er auf dem Landweg von seinem Heimatort nach K._______ gereist, wo er am 1. Oktober 2024 angekommen sei. Er habe die Türkei am (…) 2024 illegal mit einem LKW verlassen und sei am 13. Oktober 2024 in die Schweiz eingereist, wo er am Folgetag ein Asylgesuch eingereicht habe. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe er seinen Bruder gebeten, die eingereichten Beweismittel zu beschaffen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass ihm dasselbe wie seinen Freunden widerfahre. Seine Freiheit und körperliche Unversehrtheit seien in Gefahr.

B.d Mit Verfügung vom 13. November 2024 verfügte das SEM, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde im erweiterten Verfahren behandelt.

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B.e Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens mit Eingaben vom 31. Oktober 2024, 12. Dezember 2024 und vom 30. Januar 2025 die in der Verfügung aufgelisteten Beweismittel ein (vgl. die Auflistung unter Ziff. I 3. der angefochtenen Verfügung).

C.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 (eröffnet am 28. Februar 2025) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Oktober 2024 ab, wies ihn aus der Schweiz weg und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

D.

Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. März 2025 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf einen Kostenvorschuss zu verzichten und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen unter anderem ein Bestätigungsschreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers, eine E-Mail der zuständigen Fachspezialistin des SEM, wonach vorliegend keine Übersetzungen der türkischen Beweismittel veranlasst worden seien, sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 20. Februar 2025, je in Kopie, bei.

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E.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. März 2025 den Eingang der Beschwerde.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Er hielt fest, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Er verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab er dem SEM die Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.

G.

Das SEM liess sich innert Frist zur Beschwerde nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG).

1.2

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

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2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. d AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2

Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

5.

5.1

Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung fest, den Ausführungen des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass er Mitte 2016 wegen einer Demonstrationsteilnahme einen Tag in Gewahrsam gewesen sei. Es sei ihm Ende 2019 ein erstes Angebot, für die Polizei als Informant und

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D-2073/2025 Seite 7 Dorfschützer zu arbeiten, unterbreitet worden, und im Februar 2022 sei ihm ein zweites solches Angebot gemacht worden. Nach dem zweiten Angebot sei er noch mehr als zweieinhalb Jahre in der Türkei geblieben, auch wenn er in dieser Zeit versucht habe, ein Touristenvisum für G._______ zu erhalten. Die Polizei sei erst ab Januar 2023 – als ein «Festnahmebefehl» gegen ihn ausgestellt worden sei – wieder auf der Suche nach ihm gewesen. Diese Vorfälle seien damit weder sachlich noch zeitlich kausal für seine Ausreise aus der Türkei am 5. Oktober 2024 gewesen. Vielmehr sei seine Ausreise im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gestanden. Dass die türkischen Behörden zumindest bis Januar 2023 – als ein Festnahmebefehl gegen ihn ausgestellt worden sei – nicht an ihm interessiert gewesen sei, lasse sich auch daraus ableiten, dass er in dieser Zeit bei seiner Familie im Dorf beziehungsweise in den auf seine Grossmutter registrierten Alpen gelebt habe (womit die Polizei ihn jederzeit hätte ausfindig machen können), er ab und zu noch in die Stadt gegangen sei, wenn er etwas gebraucht habe (ohne dass ihm dabei etwas passiert wäre), und dass es ihm problemlos möglich gewesen sei, sich am (…) 2022 einen türkischen Reisepass ausstellen zu lassen. Nach dem Gesagten sei das Vorhandensein einer aktuellen Bedrohungslage vor Januar 2023 zu verneinen, womit sich seine diesbezüglichen Vorbringen als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erweisen würden. Der Beschwerdeführer mache geltend, die türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten gegen ihn ein Gerichtsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung gemäss Art. 299 tStGB (türkisches Strafgesetzbuch) eröffnet. Zudem werde er deswegen mit einem «Festnahmebefehl» gesucht. Aus diesem Grund befürchte er, in der Türkei festgenommen, misshandelt und verurteilt zu werden. Es führt im weiteren unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2–8.8 und E. 9.6 aus, diese Vorbringen seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Deshalb könne darauf verzichtet werden zu prüfen, ob seine eingereichten Dokumente aus dem Strafverfahren objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Im Einzelnen hält es fest, der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei bislang keiner Straftat schuldig gemacht und gelte deshalb als strafrechtlich unbescholten. Aus seinen türkischen Strafakten – so das SEM weiter – gehe hervor, dass ein Gerichtsverfahren wegen Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) gegen ihn eröffnet worden sei. Aus diesen Akten sei weiter ersichtlich, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Vorführbefehl zwecks Einvernahme gegen ihn erlassen hätten. In der Türkei -- 7 of 20 -D-2073/2025 Seite 8 würden Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt. Von den schliesslich eröffneten Gerichtsverfahren, die den Straftatbestand betreffe, der ihm zur Last gelegt werde, habe in den letzten Jahren lediglich ungefähr ein Drittel der Fälle mit einer Verurteilung geendet. Zwar würden Personen mit einem Vorführbefehl bei der Einreise angehalten und müssten dem zuständigen Staatsanwalt oder dem Gericht zwecks Einvernahme zugeführt werden. Danach würden Personen, die wie er wegen Art. 299 tStGB strafrechtlich verfolgt würden, nach den heute gültigen gesetzlichen Grundlagen jedoch in der Regel freigelassen und nicht in Untersuchungshaft versetzt, da es sich nicht um Delikte handle, bei denen das Vorliegen eines Haftgrundes gemäss Art. 100 Abs. 3 der tStPO (türkische Strafprozessordnung) bejaht werden könne. Im vorliegenden gerichtlichen Vorführbeschluss zwecks Einvernahme werde denn auch erwähnt, dass er nach der Einvernahme freizulassen sei. Da er strafrechtlich ansonsten nicht vorbelastet sei und kein politisches Profil aufweise, sei für ihn auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer – zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren – Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitstrafe verurteilt zu werden. In dieser Hinsicht sei nämlich festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Freiheitsstrafen aussprechen würden (Art. 51 Abs. 1 des türkischen Strafgesetzbuches tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden (Art. 231 Abs. 5 tStPO). Da das Strafmass für eine Verurteilung wegen des von ihm angeführten Straftatbestandes nach vorinstanzlichen Erkenntnissen in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, wäre bei einer allfälligen Verurteilung wenig wahrscheinlich, dass eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn ausgesprochen werde. Diese Einschätzung beruhe auf den wenigen Twitter-Beiträgen, die Gegenstand des gegen ihn eröffneten Verfahrens seien sowie auf verschiedenen türkischen Gerichtsurteilen, die der Vorinstanz im vorliegenden Asylverfahren bekannt geworden seien. Allfällige mit einer bedingten Freiheitsstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären zudem als flüchtlingsrechtlich nicht relevant einzustufen, da solche zeitlich beschränkt seien und auch ansonsten der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht genügen könnten. Sollte trotzdem eine unbedingte Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt werden, müsste er diese aufgrund der türkischen Strafvollzugsgesetzgebung und -praxis sehr wahrscheinlich nicht in Haft verbüssen. Das Strafmass für -- 8 of 20 -D-2073/2025 Seite 9 eine Verurteilung wegen des Straftatbestandes, der ihm zur Last gelegt werde, betrage – wie oben bereits erwähnt – in der Regel zwei Jahre oder weniger. Solchermassen verurteilte Personen würden jedoch direkt in den offenen Strafvollzug (bei Freiheitsstrafen bis drei Jahre die Regel, wenn es sich nicht um terroristische Straftaten, Straftaten innerhalb einer kriminellen Vereinigung und Delikte gegen die sexuelle Integrität handle) eingewiesen und müssten in den meisten Fällen die Strafe nicht im Gefängnis verbüssen. Hinsichtlich seiner Ausführungen, er befürchte im Zusammenhang mit dem «Festnahmebefehl» misshandelt oder gefoltert zu werden, sei Folgendes festzuhalten: Wie bereits erwähnt, diene der fragliche Vorführbefehl dazu, ihn einzuvernehmen und danach (wieder) freizulassen. Es sei nach Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der Vollstreckung des Vorführbefehls – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter im Kontext des ihm zur Last gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch in seinem Einzelfall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Bezüglich der Rechtmässigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe könne aus den Akten bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass diese nicht offensichtlich haltlos seien. Seine Einträge auf den sozialen Medien könnten ehrverletzend sein. So habe er den türkischen Staatspräsidenten Erdogan als Mörder bezeichnet. Auch wenn es sich beim türkischen Staatspräsidenten Erdogan um eine umstrittene Persönlichkeit der türkischen Politik handle, würden sich die Äusserungen des Beschwerdeführers auf den sozialen Medien nach Auffassung der Vorinstanz kaum innerhalb der Meinungsäusserungsfreiheit bewegen. Deshalb sei die Einleitung eines Ermittlungs-/Untersuchungsverfahrens als rechtsstaatlich legitim zu erachten. Zumal solche potenziell ehrverletzenden Äusserungen auch in der Schweiz verfolgt und zu einer Verurteilung führen könnten (vgl. etwa Art. 173 StGB [üble Nachrede], Art. 174 StGB [Verleumdung], Art. 177 StGB [Beschimpfung]). Die vorangehenden Erwägungen würden zum Schluss führen, dass er aufgrund des von ihm geltend gemachten Gerichtsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Soweit er geltend mache, dass es noch ein weiteres Dossier gebe, das unter einem Geheimhaltebeschluss stehe, sei festzuhalten, dass er – trotz expliziter Aufforderung und mehrfacher Fristerstreckung – keine Dokumente – insbesondere auch kein -- 9 of 20 -D-2073/2025 Seite 10 Akteneinsichtsgesuch in das fragliche Dossier – eingereicht habe, denen entnommen werden könnte, dass es ein solches Verfahren tatsächlich gebe. Damit würden sich weitere Ausführungen zu einem angeblichen zweiten Strafverfahren gegen ihn erübrigen. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG somit nicht standhalten. Bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen einzugehen. Es werde vorliegend jedoch ausdrücklich ein Glaubhaftigkeitsvorbehalt angebracht (vgl. z.B. die widersprüchlichen Ausführungen betreffend seine erste polizeiliche Mitnahme). 5.2

5.2.1

In der Beschwerde vom 26. März 2025 wird zunächst geltend gemacht, in Bezug auf das geheim geführte Verfahren gegen den Beschwerdeführer werde erneut ein Schreiben seines türkischen Anwalts J._______ eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass mittlerweile ein formelles Akteneinsichtsgesuch bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingereicht worden sei. Sollte der Anwalt eine Antwort auf das Gesuch erhalten, werde dieses umgehend nachgereicht.

5.2.2 Weiter wird ausgeführt, die Vorinstanz gehe davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss nicht existiere und begründe dies damit, dass er «trotz expliziter Aufforderung und mehrfacher Fristerstreckung keine Dokumente – insbesondere auch kein Akteneinsichtsgesuch in das fragliche Dossier – eingereicht habe.» Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer sehr wohl einen Beleg betreffend das Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss eingereicht habe. So sei mit Beweismitteleingabe vom 30. Januar 2025 ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts eingereicht worden, in welchem sich dieser unter anderem zum Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss äussere. In der Beweismitteleingabe sei diesbezüglich denn auch eine explizite Anmerkung angebracht worden. Es scheine jedoch, dass die türkischen Beweismittel des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht mit der nötigen Sorgfalt angeschaut und gewürdigt worden seien. Dafür spreche auch, dass die zuständige Fachspezialistin mit E-Mail vom 11. März 2025 zum Gesuch um Akteneinsicht erklärt habe, dass keines der eingereichten türkischen Beweismittel übersetzt worden sei. In Bezug auf die mehrfachen Fristerstreckungen sei anzumerken, dass das zweite Gesuch um Fristerstreckung infolge krankheitsbedingter -- 10 of 20 -D-2073/2025 Seite 11 Abwesenheit eingereicht worden sei und damit auf ein unverschuldetes Ereignis zurückzuführen sei. Es gelte in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass im Asylverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung gelte. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht verpflichtet gewesen, einen strikten Beweis in Bezug auf sein Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss zu erbringen, was sich ohnehin naturgemäss als schwierig erweisen dürfte. Indem er ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts eingereicht habe (in welchem explizit zum Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss Stellung genommen werde), habe er die Existenz des besagten Verfahrens zumindest glaubhaft gemacht. Das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben betreffend die beantragte Akteneinsicht belege zudem, dass sein türkischer Anwalt zumindest Massnahmen ergriffen habe, um weitere Informationen zum besagten Verfahren zu erhalten.

5.2.2 Weiter wird ausgeführt, die Vorinstanz gehe davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss nicht existiere und begründe dies damit, dass er «trotz expliziter Aufforderung und mehrfacher Fristerstreckung keine Dokumente – insbesondere auch kein Akteneinsichtsgesuch in das fragliche Dossier – eingereicht habe.» Diesbezüglich sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer sehr wohl einen Beleg betreffend das Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss eingereicht habe. So sei mit Beweismitteleingabe vom 30. Januar 2025 ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts eingereicht worden, in welchem sich dieser unter anderem zum Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss äussere. In der Beweismitteleingabe sei diesbezüglich denn auch eine explizite Anmerkung angebracht worden. Es scheine jedoch, dass die türkischen Beweismittel des Beschwerdeführers von der Vorinstanz nicht mit der nötigen Sorgfalt angeschaut und gewürdigt worden seien. Dafür spreche auch, dass die zuständige Fachspezialistin mit E-Mail vom 11. März 2025 zum Gesuch um Akteneinsicht erklärt habe, dass keines der eingereichten türkischen Beweismittel übersetzt worden sei. In Bezug auf die mehrfachen Fristerstreckungen sei anzumerken, dass das zweite Gesuch um Fristerstreckung infolge krankheitsbedingter -- 10 of 20 -D-2073/2025 Seite 11 Abwesenheit eingereicht worden sei und damit auf ein unverschuldetes Ereignis zurückzuführen sei. Es gelte in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass im Asylverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung gelte. Der Beschwerdeführer sei demnach nicht verpflichtet gewesen, einen strikten Beweis in Bezug auf sein Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss zu erbringen, was sich ohnehin naturgemäss als schwierig erweisen dürfte. Indem er ein Referenzschreiben seines türkischen Anwalts eingereicht habe (in welchem explizit zum Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss Stellung genommen werde), habe er die Existenz des besagten Verfahrens zumindest glaubhaft gemacht. Das mit der Beschwerde eingereichte Bestätigungsschreiben betreffend die beantragte Akteneinsicht belege zudem, dass sein türkischer Anwalt zumindest Massnahmen ergriffen habe, um weitere Informationen zum besagten Verfahren zu erhalten.

5.2.3 Selbst wenn man jedoch – wie die Vorinstanz – davon ausgehen würde, dass kein Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer bestünde, sei die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des erstellten Sachverhalts nicht korrekt. So gehe die Vorinstanz davon aus, dass das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung und der in diesem Zusammenhang erlassene «Festnahmebefehl» vom Januar 2023 allein auf die getätigten Posts des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Sie verkenne jedoch, dass der Beschwerdeführer nach Ausschlagung des Spitzelangebots im Februar 2022 explizit von der Polizei bedroht worden sei und sich aus Angst vor Repressalien aus den sozialen Medien zurückgezogen habe. Es sei demnach naheliegend, dass der «Festnahmebefehl» vom Januar 2023 nicht lediglich auf die Posts des Beschwerdeführers vor Februar 2022 – danach habe er sämtliche Konten gesperrt – zurückzuführen sei, sondern hauptsächlich auf seine Ablehnung des Spitzelangebots. Dementsprechend bestehe sehr wohl ein Kausalzusammenhang zwischen dem zweiten Rekrutierungsversuch vom Februar 2022 und der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei im Oktober 2024. Das Argument der Vorinstanz, wonach die türkischen Behörden vor Januar 2023 kein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt hätten, sei zudem nicht überzeugend. So habe sich der Beschwerdeführer nach dem zweiten Spitzelangebot im Februar 2022 aufgrund seiner – wie sich im Nachhinein herausgestellt habe – berechtigten Furcht vor einer politischen Verfolgung für ein zurückgezogenes Leben im Dorf und in den Alpen entschieden. Dass die Polizei ihn dort jederzeit hätte ausfindig machen können, sei nicht korrekt. Hätte die Polizei gewusst, dass sich der Beschwerdeführer im Dorf respektive in den auf die Grossmutter -- 11 of 20 -D-2073/2025 Seite 12 registrierten Alpen befinde, hätte sie wohl die Hausdurchsuchungen nicht bei den Eltern des Beschwerdeführers in C._______ durchgeführt. Dass der Beschwerdeführer sich ohne Probleme einen Pass habe ausstellen lassen können, vermöge daran nichts zu ändern, zumal dieser vom «Nufus» (Nüfus Müdürlüğü, Bevölkerungsdirektion; Anmerkung des BVGer) und nicht von der Polizei ausgestellt werde.

5.2.4 Ausserdem sei unerklärlich, weshalb die Vorinstanz davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe kein politisches Profil. So sei der Beschwerdeführer seit 2017 Mitglied der HDP. Bereits als Minderjähriger sei er anlässlich einer Demonstrationsteilnahme in polizeilichen Gewahrsam genommen und geschlagen worden. Auch habe er in der Vergangenheit die PKK mit Essen, Kleidung und Medikamenten unterstützt. Zudem habe sich der enge Freund D._______ des Beschwerdeführers, mit dem er regelmässig an Kundgebungen teilgenommen habe, der PKK angeschlossen, wo er bis heute aktiv zu sein scheine. Der Beschwerdeführer habe überdies glaubhaft darlegen können, dass er sowohl im Jahr 2019 als auch im Februar 2022 als Informant hätte rekrutiert werden sollen. Nach dem Gesagten könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise, das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung mithin in der vorliegenden Konstellation unter Berücksichtigung der neusten Rechtsprechung nicht asylrelevant sei. Dass die türkischen Behörden ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer hätten, würden auch die bei seiner Familie durchgeführten Hausdurchsuchungen zeigen. Wäre das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung lediglich aufgrund von Posts eingeleitet worden, wäre wohl keine Hausdurchsuchung verfügt worden. Vielmehr müsse angenommen werden, dass die türkischen Behörden nach einem «Grund» gesucht hätten, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten, um ihm habhaft zu werden. Unter dem Vorwand von (angeblich) strafrechtlich relevanten Posts, welche der Beschwerdeführer vor Februar 2022 verfasst haben müsse – anschliessend habe er seine Konten auf den Sozialen Medien gesperrt – sei es den türkischen Behörden schliesslich gelungen, ein Strafverfahren zu konstruieren, um ihn zu einer Zusammenarbeit zu zwingen.

5.2.5 Ferner wird geltend gemacht, das SEM habe seine Begründungspflicht mehrfach verletzt. So habe es das eingereichte Referenzschreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers nicht gewürdigt, obschon dieses Angaben zum Verfahren unter Geheimhaltungsbeschluss enthalte. Auch ein reales Folterrisiko habe die Vorinstanz mit der Begründung verneint, «es sei aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersicht-- 12 of 20 -D-2073/2025 Seite 13 lich». Zudem habe sich die Vorinstanz nicht mit dem politischen Profil des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Sie gehe vielmehr mit Verweis auf gewisse Stellen im Anhörungsprotokoll davon aus, der Beschwerdeführer verfüge über «kein politisches Profil». Weshalb sie zum Schluss komme, dass kein reales Risiko von Folter bestehe, respektive der Beschwerdeführer kein politisches Profil aufweise, lasse sich aus der Begründung nicht herauslesen. Dies erschwere die Anfechtung der vorliegenden Verfügung erheblich und stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die Sache ist daher zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (vgl. Beschwerde Ziff. 6). Schliesslich genüge der Glaubhaftigkeitsvorbehalt der Vorinstanz den Anforderungen an die Begründungspflicht in keiner Weise (vgl. Beschwerde Ziff. 4 S. 8).

6.

6.1 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30–33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49).

6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht und die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen kann. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen -- 13 of 20 -D-2073/2025 Seite 14 des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

6.3 Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und den darin enthaltenen Hinweisen auf die Fundstellen der im Protokoll der Anhörung festgehaltenen diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, weshalb das SEM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei strafrechtlich nicht vorbelastet und er verfüge über kein namhaftes politisches Profil. Es hat sodann unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2–8.8 festgehalten, vor diesem Hintergrund sei die Wahrscheinlichkeit gering, dass es in seinem Fall zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe kommen werde. Ferner hat es unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. Februar 2022 E. 67 und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5663/2023 vom 9. November 2023 E. 7.2–

7.4 dargelegt, es sei nach seiner Einschätzung im Rahmen der Vollstreckung des gegen den Beschwerdeführer erlassenen Vorführbefehls – auch unter Berücksichtigung der Menschenrechtslage in der Türkei – im Kontext mit dem ihm zur Last gelegten Straftatbestand (Präsidentenbeleidigung; Anmerkung des BVGer) nicht mit einem systematischen Risiko von Misshandlungen oder Folter gelegten Straftatbestandes auszugehen, zumal auch in seinem Fall aufgrund der vorliegenden Akten kein solches Risiko ersichtlich sei. Aus den betreffenden Erwägungen ergibt sich hinreichend klar, weshalb das SEM das gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Verfahren wegen mutmasslicher Präsidentenbeleidigung und den in diesem Zusammenhang gegen ihn erlassenen Vorführbefehl als flüchtlingsrechtlich nicht relevant erachtet. Dass das SEM die vom Beschwerdeführer zu diesem Verfahren eingereichten in Türkisch verfassten Beweismittel nicht übersetzte, trifft zwar zu. Es hat in seiner Verfügung jedoch dargelegt, weshalb er aufgrund des von ihm geltend gemachten Gerichtsverfahrens nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe und deshalb darauf verzichtet werden könne zu prüfen, ob die zu diesem Verfahren eingereichten Dokumente objektive Fälschungsmerkmale aufweisen würden. Vor diesem Hintergrund hatte es folglich auch keinen Anlass, diese zu übersetzen. Das SEM hat sich mithin mit dem gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahrens wegen Präsidentenbeleidigung materiell auseinandergesetzt, weshalb der Vorwurf, es habe den Sachverhalt nicht sorgfältig geprüft, unbegründet ist. Das SEM hat sich sodann auch mit dem Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb dieses nicht geeignet sei zu belegen, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein (weiteres) unter Geheimhaltung -- 14 of 20 -D-2073/2025 Seite 15 stehendes Verfahren geführt werde. Dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner Rechtsvertreterin war es im Übrigen offensichtlich ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Dass er respektive seiner Rechtsvertreterin die Beurteilung der zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen durch das SEM nicht teilen, stellt keine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungspflicht dar, sondern ist eine im Folgenden inhaltlich zu überprüfende Frage. Es besteht daher kein Anlass, die Verfügung aus formellen Gründen, insbesondere wegen Verletzung der dem SEM obliegenden Begründungspflicht, aufzuheben und die Sache – wie beantragt – zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.

7.

7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen mit zutreffender und überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II) und die obige Zusammenfassung derselben (vgl. E. 5.1 hiervor) verwiesen werden.

7.2 Das SEM führt in seiner Verfügung zutreffend aus, für den Beschwerdeführer habe vor Januar 2023 keine flüchtlingsrechtliche relevante Bedrohungslage bestanden. Seine Vorbringen, wonach er seit 2017 Mitglied der HDP sei, bereits als Minderjähriger anlässlich einer Demonstrationsteilnahme in polizeilichen Gewahrsam genommen und geschlagen worden sei, er in der Vergangenheit die PKK mit Essen, Kleidung und Medikamenten unterstützt habe und sich sein enger Freund H._______, mit dem er regelmässig an Kundgebungen teilgenommen habe, der PKK angeschlossen, wo er bis heute aktiv zu sein scheine, und er (der Beschwerdeführer) im Jahr 2019 und im Februar 2022 als Informant hätte rekrutiert werden sollen, haben für ihn bis zum Erlass des «Festnahmebefehls» im (…) 2023 keine Konsequenzen nach sich gezogen. Wäre den Behörden bekannt gewesen, dass er die PKK unterstützt hat, oder wären sie davon ausgegangen, dass er ihnen Informationen zu D._______ liefern könnte, hätten sie gegen ihn längst Massnahmen ergriffen. Dies war jedoch nicht der Fall. Wie das SEM zu Recht festhält, wäre es dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, sich am (…) 2022 einen Reisepass ausstellen zu lassen, wenn er zum damaligen Zeitpunkt im Fokus der Behörden gestanden hätte.

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D-2073/2025 Seite 16 Der Einwand, der Reisepass sei nicht von der Polizei ausgestellt worden, überzeugt nicht, weil die Bevölkerungsdirektion sehr wohl prüft, ob gegen eine Person strafrechtliche Ermittlungen geführt werden, bevor sie ihr einen Reisepass ausstellt. Auch der auf einer blossen Mutmassung beruhende Einwand in der Beschwerde, wonach der Vorführbefehl vom (…) 2023 nicht lediglich auf die Posts des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern hauptsächlich wegen seines im Februar 2022 abgelehnten Spitzelangebot erlassen worden sei, ändert an dieser Einschätzung nichts. Der Versuch, dergestalt eine kausale Verbindung zwischen dem von ihm abgelehnten Spitzelangebot im Februar 2022 und seiner Ausreise aus der Türkei im Oktober 2024 herzustellen, überzeugt nicht. Aus den eingereichten türkischen Akten geht ferner nicht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer neben dem Verfahren, in dem ihm mutmassliches Zuwiderhandeln gegen Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) vorgeworfen wird, wegen weiterer Straftaten ein Verfahren hängig ist. Hinsichtlich des gegen ihn in der Türkei angeblich geführten zweiten Strafverfahren, das unter Geheimhaltebeschluss stehen soll, hält das SEM zutreffend fest, dass keine Dokumente – insbesondere auch kein Akteneinsichtsgesuch in das fragliche Dossier – eingereicht wurden, welche belegen würden, dass ein solches Verfahren existiert. Auch im Beschwerdeverfahren wurde ein Schreiben des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers – ohne Übersetzung – eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass mittlerweile ein formelles Akteneinsichtsgesuch bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingereicht worden sei (Beschwerde, Ziff. II 2. mit Verweis auf Beschwerdebeilage 2). Auch diesem Schreiben wurde jedoch das angeblich eingereichte Akteneinsichtsgesuch nicht beigelegt, und es wurde – entgegen der diesbezüglichen Ankündigung in der Beschwerde – bis heute kein Dokument eingereicht, aus dem hervorgeht, wie die um Einsicht angefragte Behörde auf das Gesuch reagiert hat. Die Einwände in der Beschwerde, wonach die Hausdurchsuchungen bei der Familie des Beschwerdeführers nicht durchgeführt worden wären, wenn das Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung lediglich aufgrund seiner Posts eingeleitet worden wäre, und deshalb angenommen werden müsse, dass die türkischen Behörden nach einem «Grund» gesucht hätten, seiner habhaft zu werden beziehungsweise unter dem Vorwand von (angeblich) strafrechtlich relevanten Posts, ein Strafverfahren zu konstruieren, beruhen auf Mutmassungen und überzeugen nicht. Dass gegen den Beschwerdeführer tatsächlich ein unter Geheimhaltung stehendes Verfahren geführt wird, ist mithin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.

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7.3 Die weiteren Erwägungen des SEM hinsichtlich des gegen den Beschwerdeführer hängigen Verfahrens wegen mutmasslicher Zuwiderhandlung gegen Art. 299 tStGB (Präsidentenbeleidigung) stehen sodann in Einklang mit der diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.4). Wie das SEM zu Recht ausführt, ist der Beschwerdeführer nicht vorbestraft und er verfügt – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – über kein Profil, das auf eine ausgeprägte oppositionelle Haltung schliessen lässt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er stehe bei den türkischen Behörden im Ruf einer im Auge zu behaltenden regimefeindlichen Person. Daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde zu seinem Freund D._______, der sich angeblich der PKK angeschlossen habe, nichts. Es ist daher nicht mit der flüchtlingsrechtlichen erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in dem gegen ihn hängigen Verfahren wegen mutmasslicher Präsidentenbeleidigung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werden könnte, die er auch tatsächlich zu verbüssen hätte. In dieser Hinsicht handelt es sich bei den Ausführungen in der Beschwerde um spekulative Annahmen beziehungsweise Mutmassungen (vgl. Beschwerde Ziff. 4 S. 8). Eine auf Mutmassungen beruhende Furcht vor Verfolgung ist im flüchtlingsrechtlichen Sinne jedoch nicht begründet (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).

7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände und das mit dieser eingereichte Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu keiner von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Einschätzung führen. Es ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in naher Zukunft aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt wäre. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8.

Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50, je m.w.H.).

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9.

Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zudem unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei, des im Jahre 2023 erfolgten Erdbebens sowie insbesondere der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ausführlich und zutreffend ausgeführt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. III). Den entsprechenden Erwägungen des SEM wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen gesetzt. Wie bereits dargelegt, ist nicht von einer drohenden Festnahme des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei auszugehen. Die Erwägungen des SEM, auf die verwiesen werden kann, sind zutreffend. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt nach dem Gesagten ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bezüglich der mit der Beschwerde gestellten Anträge, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen, wurde in der Verfügung vom 10. April 2025 festgestellt, über diese Gesuche werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde gleichzeitig einstweilen verzichtet.

11.2 Das Bundesverwaltungsgericht befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, wird grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 102m Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen sind, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 102m Abs. 3 AsylG).

11.3 Die Rechtsbegehren sind retrospektiv bezogen auf den Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen, nachdem

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D-2073/2025 Seite 19 weder damals noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens belegt wurde, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei ein weiteres Verfahren gegen ihn hängig sei, welches unter Geheimhaltung stehen soll. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der mutmasslichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11.4 Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die amtliche Verbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 und 3 AsylG nicht gegeben. Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

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D-2073/2025 Seite 20 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Patrick Blumer Versand:

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