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Entscheid

D-2087/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

23. Mai 2011Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 24. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:7:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass ein solches Auslieferungsbegehren nicht besteht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerinnen durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung -- 5 of 11 -D-2087/2011 Seite 6 der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der am F._______ geborene Sohn E._______ in das vorliegende Beschwerdeverfahren einbezogen wird, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass der Vorinstanz in der Beschwerdeschrift in pauschaler Art und Weise ein Verstoss gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes vorgeworfen und auf eine in der Vergangenheit angewendete Praxis des BFM hingewiesen wird, wonach dieses Nichteintretensentscheide erst zu dem Zeitpunkt eröffnet habe, in dem auch die Wegweisung hätte -- 6 of 11 -D-2087/2011 Seite 7 vollzogen werden sollen, und damit eine effektive Beschwerdemöglichkeit verunmöglicht habe, dass es die Beschwerdeführerin indessen vollständig unterlässt darzulegen, inwiefern ihr in casu die Möglichkeit zur Einreichung einer Beschwerde verwehrt geblieben sein sollte, dass nämlich das BFM die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner ordnungsgemäss eröffnete, die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und eine Überstellung der Beschwerdeführer bis anhin nicht stattgefunden hat, dass nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar ist, inwiefern der geltend gemachte Verstoss gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes im konkreten Fall zum Tragen käme, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter in Italien feststeht und sie diesen auch nicht bestreitet, dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung] und Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist, dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 24. Januar 2011 um Übernahme der Beschwerdeführerinnen bis dato unbeantwortet liessen, wodurch die Fiktion der Zustimmung zur Aufnahme entsteht (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung), -- 7 of 11 -D-2087/2011 Seite 8 dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien habe die Beschwerdeführer zurückzuübernehmen, dass – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – keine Hinweise darauf bestehen, Italien halte sich hinsichtlich bereits eingereister Asylsuchender nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Refoulementverbot oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe weiter geltend macht, sie habe in Italien unter menschenunwürdigen Bedingungen leben und zur Bestreitung des Lebensunterhalts N._______ leisten müssen, dass die Situation in Italien für sie als Mutter eines Neugeborenen sowie eines Kleinkindes sehr prekär und das Kindeswohl nicht gewährleistet sei, dass sie aus Rücksicht auf das Wohl ihrer Kinder zur Zeit darauf verzichte, gemeinsam mit ihrem Lebenspartner zu leben, da er in Italien weder eine Arbeit noch eine Wohnung gefunden habe, sondern mit anderen Migranten in einem Zimmer in O._______ wohne, dass diese Unterkunft für einen Säugling und ein Kleinkind aus hygienischen und sozialen Gründen nicht zumutbar sei, dass ihr erster Sohn im Säuglingsalter im Jahr P._______ in Italien wegen der prekären Lebensverhältnisse gestorben sei, und sie das gleiche Schicksal ihrem zweiten Sohn ersparen wolle, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino -- 8 of 11 -D-2087/2011 Seite 9 (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass vor diesem Hintergrund die in der Rechtsmitteleingabe erhobene Kritik am italienischen Asylverfahren sowie an den Unterbringungs- und Versorgungsmodalitäten nicht zu überzeugen vermag, zumal es die Beschwerdeführerin im Wesentlichen bei einer unsubstanziierten, pauschalen Kritik belässt und daraus nicht gefolgert werden kann, im Falle einer Rückkehr nach Italien würde ihr jegliche Sozialhilfe verweigert (siehe dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7654/2010 vom 20. April 2011), dass die Todesumstände des zweiten Kindes der Beschwerdeführerin nicht belegt sind, weshalb daraus auch nicht geschlossen werden kann, die italienischen Behörden würden ihren Pflichten im Rahmen der Betreuung von Asylsuchenden nicht nachkommen, beziehungsweise die Beschwerdeführerin würde bei ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, die notwendige soziale Hilfe zur Bewältigung des existenziellen Lebensbedarfs für sich und ihre Kinder nicht erhalten, dass die Beschwerdeführerin auch insgesamt keine anderen Gründe vorbringen kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungsweise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden, dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation der Beschwerdeführerin Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung besteht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, -- 9 of 11 -D-2087/2011 Seite 10 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführerin demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.

16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2087/2011 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

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