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Entscheid

D-2094/2011

Asylverfahren (Übriges)

20. April 2011Deutsch6 min

Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 3. ... Asylverfahren (Übriges); Verfügung des BFM vom 3. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:0:tt_reg');

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Erwägungen

25.

VwVG nur die Feststellung über den Bestand oder Nichtbestand oder den Umfang von Rechten und Pflichten in einem verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnis Gegenstand bilden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 144), dass somit nur Rechtsfolgen, nicht aber theoretische Rechtsfragen oder tatbeständliche Feststellungen Gegenstand eines Feststellungsbehrens sein können (vgl. Gygi a.a.O.), dass sich daher das Gesuch um Erlass einer Feststellung auch unter diesem Aspekt als unzulässig erwiesen hat, dass schliesslich festzuhalten ist, dass das weitere Vorbringen in der Eingabe vom 14. Juli 2010, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Vorfälle anlässlich der Staatsangehörigkeitsabklärung vom (…) bei einer -- 4 of 6 -D-2094/2011 Seite 5 Rückkehr in ihren Heimatstaat gefährdet sei, bereits Gegenstand des Wiedererwägungsentscheides des BFM vom 26. August 2010 war, dass somit das BFM im Ergebnis zu Recht auf das Gesuch vom 14. Juli 2010 um Erlass einer Feststellungsverfügung nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2094/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2094/2011 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:

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