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Entscheid

D-2094/2025

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

3. April 2025Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sich... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 19. März 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:11:tt_reg');

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Erwägungen

83.

Abs. 3 AIG), von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen wäre, wenn dem Beschwerdeführer im Drittstaat aufgrund von Krieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage konkret Gefahr drohen würde (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG) und schliesslich der Vollzug nicht möglich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht in den Drittstaat verbracht oder freiwillig dorthin reisen könnte (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung im Wesentlichen festhielt, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates sei nicht zu prüfen, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, dass weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen würden und insbesondere keine Gründe ersichtlich seien, er würde bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten, dass weder konkrete Hinweise noch Nachweise dafür bestehen würden, ihm seien die ihm zustehenden Rechte verweigert worden, im Übrigen habe er Griechenland bereits fünf Wochen nach der Gewährung des Schutzstatus verlassen und sei für die dortigen Behörden nicht mehr erreichbar gewesen, dass er sich im Übrigen an die zuständigen staatlichen Stellen wenden könne, sollte er Übergriffe durch Familienangehörige seiner Ehefrau fürchten oder solche erleiden, zumal Griechenland ein Rechtsstaat sei, der über eine schutzwillige und -fähige Polizeibehörde verfüge, und keine konkreten Hinweise darauf bestehen würden, dies wäre für ihn weder zumutbar noch möglich, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei, da die entsprechende Zustimmung von Griechenland vorliege, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde dagegen – über das bereits Vorgebrachte – im Wesentlichen geltend machte, nach Erhalt des Schutzstatus sei er obdachlos gewesen, zudem sei er durch die humanitäre Katastrophe in Gaza und im Besetzten Palästinensischen Gebiet belastet, er -- 7 of 11 -D-2094/2025 Seite 8 könne seinen krebskranken Vater, der nach Ägypten vertrieben worden und auf ihn angewiesen sei, von dort aus nicht unterstützen, die griechischen Behörden könnten die Grundbedürfnisse der Personen mit Schutzstatus nicht decken, der Zugang zum Arbeitsmarkt sei dort sehr schwierig, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung besonders verletzlich sei und eine Rückkehr nach Griechenland würde bedeuten, erneut in eine Situation extremer materieller Not und Schutzlosigkeit zu geraten, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im erwähnten Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandersetzte und an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig und zumutbar ist, dass trotz existierender Schwachstellen gemäss dieser nach wie vor gültigen Praxis und entgegen den Beschwerdevorbringen nicht von einer Situation extremer materieller Not oder eines «real risk» für alle dort Schutzberechtigten gesprochen werden kann, dass auch individuell nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe in Griechenland eine unzulässige Behandlung, zumal er sich gegen allfällige Übergriffe von Seiten Dritter an die griechischen Behörden wenden könnte, dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass das SEM sodann zu Recht von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen ist und auf die zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass das Gericht es zwar als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer in Griechenland unter schwierigen Bedingungen lebte, es ihm praxisgemäss aber zuzumuten ist, sich für eine Unterkunft und Sozialleistungen an die entsprechenden Stellen zu wenden, im Bedarfsfall seine Rechte einzufordern sowie nötigenfalls die unentgeltliche Hilfe der zahlreich vorhandenen Nichtregierungsorganisationen zu beanspruchen, -- 8 of 11 -D-2094/2025 Seite 9 dass sodann das Fehlen von Griechischkenntnissen und eines sozialen und familiären Netzwerks ihn nicht dauerhaft davon abhalten wird, eine Arbeitsstelle zu finden, dass er sich schliesslich gesundheitlich nicht in einer Situation befindet, die zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen würde, zumal er derzeit zwar gewisse psychische Beschwerden aufweist, diese indessen auch in Griechenland behandelt werden könnten, sollte er diesbezüglich einer Behandlung bedürfen, dass der Beschwerdeführer mithin nicht als vulnerable oder gar als besonders verletzliche Person zu qualifizieren ist und es ihm damit nicht gelingt, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland umzustossen, dass entsprechend kein Raum besteht für die Einholung individueller Garantien bezüglich einer angebrachten Unterbringung und der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Griechenland, womit der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist, dass an diesen Ausführungen auch das Vorbringen, er könne seinen auf ihn angewiesenen Vater von Griechenland aus nicht unterstützen, nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung sich schliesslich auch als möglich erweist, nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zusammenfassend zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist, dass demzufolge die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, -- 9 of 11 -D-2094/2025 Seite 10 dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren sich entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– mithin dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2094/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2094/2025 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt Versand:

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