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Entscheid

D-2122/2013

Nichteintreten auf Asylgesuch (Identitätstäuschung) und Wegweisung

22. April 2013Deutsch17 min

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Source admin.ch

Erwägungen

1.

getäuscht hat, dass er mit Sicherheit aus Nigeria stamme, zumal er den grössten Teil seines Lebens dort verbracht habe und sozialisiert worden sei, dass der Beschwerdeführer dieser Einschätzung weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der LINGUA-Analyse noch in seiner Beschwerdeeingabe stichhaltige Argumente entgegenzuhalten vermag, dass seine Vorbringen die durch die Analysen eruierten Wissenslücken in Bezug auf landesspezifische Gegebenheiten und die sprachlichen Besonderheiten – der Beschwerdeführer spricht ein Englisch mit eindeutigem nigerianischen Einschlag, welches J._______ nicht gesprochen wird – offensichtlich nicht zu erklären vermögen, dass seine Einwände, er verfüge über keine Schulbildung, habe sich die meiste Zeit bei englischsprachigen Personen aufgehalten und als Kind das in Nigeria gesprochene Englisch gelernt, nicht zu überzeugen vermögen, weshalb – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz ebenfalls zu Recht ausführte – teilweise falsche und unzulängliche geografischen Angaben über M._______ zu Protokoll gab, was mit einer zweijährigen Arbeit als N._______ in dieser Stadt nicht zu vereinbaren ist, dass er auch über L._______, wo er gelebt haben will, keine hinreichenden Kenntnisse hat, wie das BFM ebenfalls zutreffend ausführte, dass insgesamt den Erwägungen des BFM vollumfänglich zuzustimmen ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Details aus der angefochtenen Verfügung, aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers und aus der Beschwerdeschrift näher einzugehen, weil sie an der Einschätzung nichts zu ändern vermöchten, -- 8 of 13 -D-2122/2013 Seite 9 dass angesichts dieser Erwägungen der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich durch den Telefonanruf überrumpelt gefühlt und sei misstrauisch gewesen, als untauglicher Erklärungsversuch aufzufassen ist und an der vorgenommenen Einschätzung ebenfalls nichts zu ändern vermag, dass im Übrigen keine heimatlichen Identitätspapiere vorliegen, welche die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus J._______ belegen könnten, und die vom Beschwerdeführer dazu zu Protokoll gegebene Erklärung, er habe den Reisepass einem Fluchtgefährten gegeben und finde diesen nun nicht, als Schutzbehauptung aufzufassen ist, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben -- 9 of 13 -D-2122/2013 Seite 10 ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG entgegenstehen, zumal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher Grundlage entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme einer solchen darzustellen vermögen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-- 10 of 13 -D-2122/2013 Seite 11 sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich insbesondere um einen verhältnismässig jüngeren und gestützt auf die bestehende Aktenlage gesunden sowie ungebundenen Mann handelt, der als N._______ berufliche Erfahrungen gemacht haben will und sich somit nach seiner Rückkehr in sein Heimatland erneut eine eigene Existenz aufbauen kann, dass im Übrigen infolge seiner unglaubhaften Angaben vom Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland – sei dies im engeren oder weiteren Sinn – auszugehen ist, weshalb nicht angenommen werden kann, er sei auf sich allein gestellt, dass somit der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu betrachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, -- 11 of 13 -D-2122/2013 Seite 12 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2122/2013 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2122/2013 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:

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