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Entscheid

D-2131/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

19. September 2011Deutsch11 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. März 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:9:tt_reg');

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Erwägungen

105.

AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung -- 4 of 9 -D2131/2011 Seite 5 aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der DublinIIVO vorzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac bereits am 6. Juli 2007 in M._______ (Griechenland) daktyloskopiert wurde, als er ein Asylgesuch stellte, dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland feststeht und von ihm auch nicht bestritten wird (A6/12 Ziff. 16 S. 6 ff.), dass somit Griechenland für die Prüfung seines am 12. Dezember 2010 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das Dublin Assoziierungsabkommen, die DublinIIVO sowie die DVO Dublin), dass die griechischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 2. März 2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zunächst unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Griechenlands gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO), dass die griechischen Behörden allerdings noch nachträglich mit Schreiben vom 4. April 2011 der Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO zustimmten (A19/1), dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – grundsätzlich bis spätestens am 17. September 2011 vorzunehmen wäre, dass indessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das Rechtsmittel ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats -- 5 of 9 -D2131/2011 Seite 6 neu zu laufen beginnende 6Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 unterbricht (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 27 zu Art. 19 Abs. 3), dass demnach den Vollzugsbehörden noch die gesamte 6monatige Überstellungsfrist zur Verfügung steht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 20. Dezember 2010 geltend machte, er habe in Griechenland weder finanzielle noch irgendwelche Aufenthaltsprobleme, sondern vielmehr eine Aufenthaltsbewilligung und einen Arbeitsplatz gehabt, dass er indessen nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, weil Flüchtlinge in Griechenland verprügelt und ausgeraubt würden, wobei sich die Polizei nicht darum kümmere (A6/12 Ziff. 16 S. 6 – 8), dass einer seiner Arbeitskollegen in Griechenland sogar Opfer eines Raubüberfalls geworden und erschossen worden sei, dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass zwar ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) M.M.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 erging, gemäss welchem die Abschiebung eines afghanischen Asylbewerbers aus Belgien nach Griechenland eine mehrfache Verletzung der EMRK darstellte und insbesondere das dortige Asylsystem als mangelhaft und Art. 3 EMRK verletzend bezeichnet wurde, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland demnach grundsätzlich unzulässig ist, dass indessen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D2076/2010 vom 16. August 2011, welches sich mit dieser Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzt, der Wegweisungsvollzug nach Griechenland in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig ist, etwa wenn der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung in Griechenland besitzt und dort bei seiner Ankunft nicht damit rechnen muss, in Haft genommen oder sogleich in den Heimatstaat ausgeschafft zu werden (vgl. a.a.O. E. 4.13 S. 29), -- 6 of 9 -D2131/2011 Seite 7 dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Griechenland bereits nach einem Aufenthalt von 20 Tagen eine rote Karte, d.h. eine Aufenthaltsbewilligung für Griechenland erhalten habe, mit der automatisch auch eine Arbeitsbewilligung verbunden gewesen sei (A6/12 Ziff. 16 S. 6 8), dass er auch einen griechischen Führerschein erlangt habe, dass er sehr gut Griechisch spreche (A6/12 Ziff. 9 S. 3) und in einer Gastwirtschaft gearbeitet habe, dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könnte nach seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, dass er sich in Griechenland drei Jahre und fünf Monate lang aufgehalten habe, dass der einzige Grund, der ihn zur Abreise aus Griechenland bewogen habe, in der mangelhaften Sicherheitslage bestehe, dass der Beschwerdeführer indessen (nötigenfalls) den Schutz der griechischen Behörden gegenüber kriminellen Drittpersonen in Anspruch nehmen kann, dass aufgrund der Akten keine humanitären Aspekte auszumachen sind, die in casu für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen, dass eine abweichende Beurteilung derselben Sachlage durch Asylorganisationen und Hilfswerke nicht von Belang ist, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte -- 7 of 9 -D2131/2011 Seite 8 Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.

1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, zum einen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, und der Beschwerdeführer den Akten zufolge bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

1 AuG), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, zum einen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, und der Beschwerdeführer den Akten zufolge bedürftig ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)

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D2131/2011 Seite 9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:

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