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Entscheid

D-215/2022

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

20. Januar 2022Deutsch10 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2022 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

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Erwägungen

15.

Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Slowenien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und die slowenischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, dass demnach die Zuständigkeit Sloweniens grundsätzlich gegeben ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder -- 4 of 8 -D-215/2022 Seite 5 Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch sowie auch in der Beschwerde vorbrachte, er habe in Slowenien gar kein Asylgesuch stellen wollen; er sei dort schlecht behandelt worden, da er keine finanzielle Unterstützung erhalten habe, sich nicht habe nach draussen begeben und auch nicht habe rauchen dürfen, die Bedingungen in den Zimmern schlecht gewesen seien und er habe frieren müssen, zudem sei es zu ständigen Konflikten mit Gewaltanwendung gekommen und dieser Ort sei wie ein Gefängnis gewesen, dass er sich damit sinngemäss gegen eine Überstellung nach Slowenien wendet, dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Slowenien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, und der Beschwerdeführer sich bei Bedarf an die slowenischen Behörden wenden kann, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Vorinstanz sodann auch die Anwendung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht verneint hat, -- 5 of 8 -D-215/2022 Seite 6 dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die slowenischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass auch sein Vorbringen, er habe in der Schweiz verwandtschaftliche Beziehungen, keinen völkerrechtlichen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz zu begründen vermag, da er seinen Sohn gemäss eigenen Aussagen (vgl. A13) gar nicht kennt und bisher nie gesehen hat, weshalb nicht von einer im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten, gelebten Beziehung ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe Angstzustände, leide an Bluthochdruck und seine bereits länger bestehende Epilepsie habe sich in Slowenien verschlimmert, dass jedoch angesichts dieser Vorbringen von einer Überstellung nicht Abstand genommen werden muss, da kein Grund zur Annahme besteht, dass ihm in Slowenien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde und zudem – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits aufgezeigt hat – die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die slowenischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO) werden, dass bei dieser Sachlage ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nicht angezeigt war, dass die Beschwerdevorbringen zu seinem Gesundheitszustand, dargelegt im ärztlichen Kurzbericht der (…) vom 29. Dezember 2021, sowie des Weiteren seine Ausführungen betreffend seinen Sohn und den Umstand, dass er in der Schweiz seine Pensionskassenangelegenheit regeln wolle, nicht geeignet sind, diese Einschätzung zu wiederlegen, dass die Vorinstanz demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Slowenien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, -- 6 of 8 -D-215/2022 Seite 7 dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-215/2022 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz Irina Wyss Versand:

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