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Entscheid

D-2151/2010

Asyl und Wegweisung

14. Juni 2011Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2010 Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:24:tt_reg');

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Erwägungen

387.

E. 5.1), dass auch im Übrigen aufgrund der vorliegenden Akten nicht von einem genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass die Anhörung zu den Gesuchsgründen (inklusive der Zeit für die Rückübersetzung) nur wenig länger als die Kurzbefragung gedauert hat, dass aufgrund der Protokolle der Eindruck entsteht, dass die Atmosphäre während der Befragung vom 2. März 2011 eher angespannt war, dass insbesondere zu den vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen (Versammlung, Flucht) praktisch keine Fragen gestellt wurden (vgl. A13 S. 9 f.) und die entsprechenden Ereignisse nicht als genügend erfasst erscheinen, dass demzufolge der Beschwerdeführer nicht genügend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe darzulegen, dass die Anhörung vom 2. März 2010 als Entscheidgrundlage nicht genügen kann, da aufgrund des Anhörungsprotokolls geschlossen werden muss, das BFM sei seiner Verpflichtung, vor dem Entscheid in der Sache den entscheidrelevanten Sachverhalt sowohl vollständig als auch unvoreingenommen abzunehmen (vgl. dazu Art. 29 und Art. 30 Abs.

1 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV), nicht nachgekommen, dass nach vorstehenden Erwägungen die Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör als auch des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM festzustellen ist, dass daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, -- 10 of 12 -D-2151/2010 Seite 11 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Ausrichtung eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

1 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV), nicht nachgekommen, dass nach vorstehenden Erwägungen die Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör als auch des Untersuchungsgrundsatzes durch das BFM festzustellen ist, dass daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, -- 10 of 12 -D-2151/2010 Seite 11 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) als gegenstandslos erweist, dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf Ausrichtung eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2151/2010 Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen.

2.

Die Verfügung des BFM vom 2. März 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:

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