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Entscheid

D-2158/2013

Asylverfahren (Übriges)

25. April 2013Deutsch7 min

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Source admin.ch

Erwägungen

20.

oder 21. März 2013 eine Kopie der Zwischenverfügung vom 19. März 2013 ausgehändigt wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 300.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2158/2013 D-2159/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D-2158/2013 D-2159/2013 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Beschwerdeverbesserung, zur Übersetzung sowie zur Leistung des Kostenvorschusses wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:

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