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Entscheid

D-22/2012

Asyl und Wegweisung

8. Februar 2012Deutsch15 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Deze... Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:19:tt_reg');

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Erwägungen

81.

S. 7), geht aus den Visumsunterlagen doch hervor, dass beide Eltern am 25. April 2011 eine Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Visumserteilung an ihre minderjährige Tochter und zur Ausreise derselben aus Marokko unterzeichnet hatten, dass in der Eingabe vom 3. Februar 2012 vorgebracht wird, die Eltern hätten die Ermächtigung zur Visumserteilung im Hinblick auf eine für das Ende des Schuljahres 2010/11 geplante Schulreise der Beschwerdeführerin nach Ägypten unterschrieben, und ihre Mutter und die Brüder hätten das Dokument anschliessend zweckentfremdet und für die Ausreise in die Schweiz verwendet, dass keine konkreten Hinweise für die Richtigkeit dieser Behauptung vorliegen und diese auch angesichts der vorstehend aufgezeigten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen sowie der erschütterten Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin als nachgeschoben und damit unglaubhaft betrachtet werden muss, dass demnach auch der Erklärungsversuch, "Ziel dieses nicht genehmigten Urlaubs in der Schweiz sei es, gemäss der Tante, gewesen, dem Vater die Konsequenzen seines Handelns aufzuzeigen und ihn zum Einlenken zu bewegen, indem seine Tochter seinem Machtbereich entzogen wurde" (vgl. Beschwerde Ziff. B 3.2.2 S. 5) jeglicher Grundlage entbehrt, -- 6 of 11 -D22/2012 Seite 7 dass es sich beim Vorbringen, die Beschwerdeführerin "fürchte sich vor der physischen Gewalt ihres Vaters und damit um ihr Leben", entgegen der in der Eingabe vom 3. Februar 2012 (vgl. S. 1) vertretenen Ansicht nicht um einen "Nachfluchtgrund" handelt, sondern um den unbehelflichen Versuch der Beschwerdeführerin, bereits anlässlich der Anhörung geltend gemachte und in der angefochtenen Verfügung als unglaubhaft beurteilte Vorbringen ("Er wollte mich mehrmals schlagen" [vgl. act. 19/15 S. 5]; "Ich habe sehr grosse Angst vor meinem Vater" und "er könnte mir etwas antun" [vgl. act. A19/15 S. 12]) noch etwas akzentuierter zu formulieren, in der Hoffnung, damit einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt zu konstruieren, dass sich auch für die Existenz von in der Eingabe angedeuteten psychischen Problemen der Beschwerdeführerin in den Akten keine Hinweise finden lassen und solche Beschwerden, so sie denn seit Erlass der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012 aufgetreten wären, im Zusammenhang mit der in der Verfügung aufgezeigten Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren zu sehen wären, dass sich die Andeutung in der Eingabe vom 3. Februar 2012 (vgl. S. 1), es gebe "ein weiteres Thema, welches ihr grosse Mühe bereite", und das sie mit niemandem besprechen könne, "ausser möglicherweise einem Arzt", nahtlos in das Gesamtbild von vagen Aussagen der Beschwerdeführerin und in letzter Minute nachgeschobenen, jedoch wiederum nicht substanziierten neuen Vorbringen einfügt, dass weder die in der Eingabe vom 3. Februar 2012 nachgeschobenen Gründe noch "heftige Gefühlsausbrüche" der Beschwerdeführerin (vgl. S. 1) – deren Ursache sich naturgemäss Aussenstehenden, so auch der Rechtsvertretung, entzieht – an der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen etwas zu ändern vermögen, dass schliesslich den Befragungsprotokollen und der angefochtenen Verfügung keine Hinweise auf eine nicht altersgerechte Befragung der Beschwerdeführerin und/oder Auswertung ihrer Antworten zu entnehmen sind, dass der Kassationsantrag abzuweisen ist, da der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend hinreichend erstellt ist, dass auch keine Veranlassung besteht, weitergehende Abklärungen, wie insbesondere eine Befragung der Tante oder medizinische Abklärungen -- 7 of 11 -D22/2012 Seite 8 vorzunehmen oder neue Beweismittel zu bereits beurteilten Vorbringen einzureichen, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden -- 8 of 11 -D22/2012 Seite 9 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass ferner keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin in Marokko drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, ist es ihr doch nicht gelungen, diesbezüglich eine tatsächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, zumal sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, die darauf schliessen liessen, sie würde im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass die bald volljährige, gesunde und kurz vor dem Maturitätsabschluss stehende Beschwerdeführerin an ihrem Herkunftsort Z._______ über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das sie nach einer sehr kurzen Landesabwesenheit ohne Weiteres wird zurückgreifen können, zumal die geltend gemachten Probleme mit ihrem Vater vorliegend als unglaubhaft beurteilt wurden, -- 9 of 11 -D22/2012 Seite 10 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Marokko schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die Beschwerdeführerin über einen gültigen marokkanischen Reisepass verfügt, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein sollte (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 31. Januar 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

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D22/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

D22/2012 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:

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