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Entscheid

D-2212/2011

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

27. April 2011Deutsch14 min

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. April 2011 Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:10:tt_reg');

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Erwägungen

1.

und seinem Bruder in der Schweiz keine derartige, durch ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis gekennzeichnete Beziehung ersichtlich ist, dass die – erstmals auf Beschwerdeebene erhobene – Behauptung, die Brüder unterhielten aktuell ein sehr enges menschliches Verhältnis und telefonierten sich mehrmals täglich, den zuvor skizzierten hohen Anforderungen an ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis nicht zu genügen vermag, weshalb die Voraussetzungen für die Anwendung des Ausnahmetatbestands von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt sind, dass es ferner gemäss der geltenden Rechtsprechung in Anwendung von Art. 34 AsylG nicht angezeigt ist, auf ein Asylgesuch einzutreten, wenn einem Beschwerdeführer in einem vom Bundesrat als sicher -- 6 of 10 -D-2212/2011 Seite 7 bezeichneten Drittstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zuerkannt wurde und ihm dort Asyl oder ein vergleichbarer Schutz gewährt wurde (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7463/2009 vom 14. Dezember 2010 E. 4-6), dass daher der aktenkundige Umstand, dass den Beschwerdeführenden in Italien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nicht zur Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG zu führen vermag, dass schliesslich auch keine Hinweise darauf bestehen, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG gegenüber den Beschwerdeführenden ergangenen Nichteintretensentscheide des BFM demnach zu bestätigen sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), -- 7 of 10 -D-2212/2011 Seite 8 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführenden, dass den Beschwerdeführenden als anerkannten Flüchtlingen alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zukommen und keine konkreten Hinweise bestehen, dass Italien sich als Signatarstaat nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass den Beschwerdeführenden als anerkannten Flüchtlingen namentlich gemäss Art. 17 Ziff. 1 FK hinsichtlich nicht-selbständiger Arbeit die günstigste Behandlung gewährt wird, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird, dass ihnen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 FK dieselbe Behandlung gewährt wird wie den Staatsangehörigen Italiens, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, welcher – wie vorstehend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus der FK nachkommt und in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, auch wenn die Beschwerdeführenden diesbezüglich anführen, sie seien dort in keiner Art und Weise unterstützt beziehungsweise sich selber überlassen worden, -- 8 of 10 -D-2212/2011 Seite 9 dass die Beschwerdeführenden in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurden und mithin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die Beschwerde mithin als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien vom BFM angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Beschwerdeführenden, dass den Beschwerdeführenden als anerkannten Flüchtlingen alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zukommen und keine konkreten Hinweise bestehen, dass Italien sich als Signatarstaat nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass den Beschwerdeführenden als anerkannten Flüchtlingen namentlich gemäss Art. 17 Ziff. 1 FK hinsichtlich nicht-selbständiger Arbeit die günstigste Behandlung gewährt wird, die den Staatsangehörigen eines fremden Landes unter den gleichen Umständen gewährt wird, dass ihnen hinsichtlich Lohn und sozialer Sicherheit gemäss Art. 24 Ziff. 1 FK dieselbe Behandlung gewährt wird wie den Staatsangehörigen Italiens, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen können, welcher – wie vorstehend erwähnt – seinen Verpflichtungen aus der FK nachkommt und in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, auch wenn die Beschwerdeführenden diesbezüglich anführen, sie seien dort in keiner Art und Weise unterstützt beziehungsweise sich selber überlassen worden, -- 8 of 10 -D-2212/2011 Seite 9 dass die Beschwerdeführenden in Italien als Flüchtlinge anerkannt wurden und mithin über eine gültige Aufenthaltsbewilligung und damit einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben, dass nach den vorstehenden Erwägungen die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die Beschwerde mithin als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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D-2212/2011 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand:

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