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Entscheid

D-2224/2024

Asyl und Wegweisung

15. Juni 2026Deutsch16 min

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mär... Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. März 2024 Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:5:tt_reg');

Source admin.ch

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer suchte am 12. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 7. Juli 2023 zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügungen vom 12. Juli 2023 erfolgte die Zuteilung des Asylgesuchs ins erweiterte Verfahren sowie die Zuweisung in den Kanton B._______. Am 5. Februar 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt.

B.

B.a Anlässlich der Anhörungen brachte der Beschwerdeführer vor, er stamme aus C._______ und habe bereits während seines Universitätsstudiums begonnen, sich politisch zu engagieren und für Umweltanliegen einzusetzen. Im Anschluss an eine Demonstrationsteilnahme sei er einmal festgenommen und für einige Tage inhaftiert worden. Nach seinem Abschluss als (…) sei er für die Stiftung (…) (Tochterstiftung von […]) tätig gewesen. Mit der Zeit seien in ihren Büros immer öfter Leute mit Kontakten zur Regierung oder der Sepah (kurz für Islamische Revolutionsgarde, Anm. Gericht) erschienen und er sei mit Sachen beauftragt worden, die nichts mit seiner eigentlichen Expertise zu tun gehabt hätten. Administrative Abläufe seien zunehmend umgangen worden und es hätten mafiöse Zustände geherrscht. Er habe daher seinen Arbeitgeber verlassen, sei aber danach von seinem früheren Vorgesetzten, Herrn D._______, noch mehrmals kontaktiert worden. Im Juli 2022 habe er an einer Demonstration gegen das (…) teilgenommen, wobei es zu Auseinandersetzungen mit den Sicherheitskräften gekommen sei. Er habe zwar fliehen können, dabei aber sein Mobiltelefon verloren, welches wohl den Sicherheitskräften in die Hände gefallen sei. Da er befürchtet habe, die Polizei könnte ihn deswegen ausfindig machen, habe er die Stadt vorerst verlassen und sich bei Bekannten versteckt. Dort habe er erfahren, dass die Polizei am Tag nach der Demonstration bei ihm zu Hause aufgetaucht sei, um ihn zu verhaften. Sein Zimmer sei durchsucht und alle elektronischen Geräte seien beschlagnahmt worden. Ferner hätten sie an seiner Stelle seinen Vater mitgenommen und zwei Tage inhaftiert. Etwas später sei Herr D._______ bei seiner Familie gewesen, angeblich um seine Hilfe anzubieten. Tatsächlich habe er herausfinden wollen, ob es Neuigkeiten von ihm (dem Beschwerdeführer) gebe und wo er sich befinde. Über einen Kollegen, der früher bei der Sepah gearbeitet habe und über entsprechende Kontakte verfüge, habe er erfahren, dass Herr D._______ sich die Situation zunutze machen wolle. Die Stiftung (…) habe zuletzt einen sehr schlechten Ruf gehabt, weil sie viel versprochen, aber nichts eingehalten und viele Schulden -- 2 of 10 -D-2224/2024 Seite 3 zurückgelassen habe. Herr D._______ versuche nun, alle Verfehlungen und die eigene Korruption zu kaschieren, indem er (der Beschwerdeführer) dafür verantwortlich gemacht werde. Die Behörden seien dabei, mithilfe von Informationen auf den beschlagnahmten elektronischen Geräten ein «Dossier» gegen ihn zu konstruieren. Er habe auf diesen unter anderem politische und religiöse Podcasts sowie Texte über Atheismus und Evolution gespeichert. Leute wie er würden von der Regierung als Feinde betrachtet und er befürchte, bei einer Rückkehr umgehend verhaftet zu werden. Er gehe davon aus, dass ihm Delikte im Zusammenhang mit der Stiftung (…) sowie – aufgrund der Informationen auf seinen elektronischen Geräten – Spionage oder Propaganda vorgeworfen würden.

B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine iranische Identitätskarte ein. Weiter wurden folgende Beweismittel zu den Akten gereicht: Universitätsdiplom, Bewilligung für den (…), diverse Fotos und Screenshots aus den sozialen Medien, welche mit Anmerkungen und Erläuterungen des Beschwerdeführers versehen sind, sowie einen USB-Stick mit einem Video von einer Wahlveranstaltung aus dem Jahr 2009 (vgl. dazu SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-34/31).

C.

Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 11. März 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D.

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. April 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen neben der angefochtenen Verfügung ein Schreiben des Beschwerdeführers mit diversen integrierten Dokumenten und ein Bericht des US-Finanzministeriums vom 18. November 2020 bei.

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E.

E.a Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen.

E.b Mit Eingabe vom 26. April 2024 reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Unterstützungsbestätigung der zuständigen Gemeinde ein.

E.c Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer lic. iur. Sonja Nabholz als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.

F.

Das SEM teilte dem Gericht mit Schreiben vom 14. Mai 2024 mit, die Beschwerde enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche an seinem Standpunkt etwas ändern könnten. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt.

G.

Mit Eingabe vom 11. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer als weitere Beweismittel mehrere Screenshots ein.

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2

Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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1.3

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus Sicht im Urteilszeitpunkt betrachtet – um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4.

4.1

Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer befürchte eine Verfolgung wegen Herrn D._______ respektive aufgrund seiner früheren Arbeitstätigkeit. Diesbezüglich sei jedoch kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv ersichtlich. Namentlich sei nicht erkennbar, dass er etwa wegen seiner politischen Haltung für gemeinrechtliche Delikte angeschuldigt würde. Er habe seine Arbeit bereits zwei Jahre vor der Ausreise aufgegeben, ohne dass dies Konsequenzen gehabt hätte. Die geltend gemachte Verfolgung in diesem Zusammenhang wirke daher konstruiert. Generell zeuge die Verknüpfung der Demonstrationsteilnahme, das verlorene Handy und die anschliessende Konfiszierung der elektronischen Geräte sowie das Auftauchen von Herrn D._______ im Anschluss von grossen Zufällen. Hinsichtlich einer möglichen staatlichen Verfolgung habe der Beschwerdeführer lediglich erklärt, die Regierung wolle Demonstrierende und Andersdenkende zum Schweigen bringen. Es sei indessen bis heute kein Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden. Seine politischen Aktivitäten erwiesen sich als niederschwellig und liessen, ebenso wie die Posts auf den sozialen Medien, nicht auf eine exponierte Position oder ein besonders kritisches Engagement schliessen. Ferner sei es nach seiner Ausreise zu keinen weiteren Vorfällen gekommen. Es fehle -- 5 of 10 -D-2224/2024 Seite 6 somit an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass sich seine Furcht vor einer Festnahme verwirklichen könnte.

4.2

In der Beschwerde wird geltend gemacht, es handle sich bei der Stiftung (…) um ein riesiges Konglomerat mit Beteiligungen in verschiedensten Sektoren. Vordergründig sei es eine Wohltätigkeitsorganisation, tatsächlich diene sie in erster Linie der Bereicherung des Obersten Führers und der Belohnung seiner politischen Verbündeten. Die Stiftung werde auch der Geldwäscherei beschuldigt und ihr Netzwerk werde benutzt, um Regierungsgegner zu verfolgen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Probleme mit Herrn D._______ nur gemeinrechtliche, private Delikte vorgeworfen würden. Er sei den Sicherheitskräften bereits anlässlich einer Demonstration im Jahr 2011 aufgefallen und ein erstes Mal verhaftet worden. Zwar wisse er nicht alles über die Vorgehensweisen der Stiftung (…), aber er könne unter anderem Veruntreuungen im Rahmen von deren Aktivitäten bezeugen. Weiter wüssten die Behörden durch die Teilnahme an der Demonstration im Jahr 2022 und die Beschlagnahme seines Mobiltelefons Bescheid über seine Gesinnung. Es liege auf der Hand, dass er als Demonstrationsteilnehmer und jemand, der sich von den Machenschaften der (…)-Stiftung abgewandt sowie kritische Informationen auf seinem Handy habe, vom Regime als Feind wahrgenommen werde. Es bestehe die Gefahr, dass er bei einer Rückkehr verhaftet, gefoltert oder sogar hingerichtet werde. Sodann legte der Beschwerdeführer in einem von ihm selbst verfassten Schreiben seine Erlebnisse nochmals ausführlich dar. Ergänzend führte er aus, er habe seine Meinung im Iran in freundlich gesinnten Telegram-Gruppen und persönlichen Chatnachrichten ausgedrückt, wobei er sich auch beleidigend gegenüber heiligen oder offiziellen Institutionen geäussert habe. Solche Aussagen könnten schwere Strafen oder gar eine Exekution nach sich ziehen. Seit seiner Ankunft in einem sicheren Staat sei er auch mit seinem eigenen Namen und Foto auf Twitter aktiv, wobei er mit vielen libertären und atheistischen Freunden verbunden sei. Weiter organisiere er als Mitglied des von seinem Onkel gegründeten «(…)» in der Schweiz verschiedene politische und kulturelle Anlässe gegen das iranische Regime.

5.

5.1

Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund

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D-2224/2024 Seite 7 rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

D-2224/2024 Seite 7 rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.2 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militärschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormuz. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere

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D-2224/2024 Seite 8 Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 11. März 2024 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen -- 8 of 10 -D-2224/2024 Seite 9 in den Rechtsschriften. Dies wird vielmehr Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein und das SEM wird sich damit zu befassen haben.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens der Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) in Höhe von Fr. 800.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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D-2224/2024 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.

Die Verfügung des SEM vom 11. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.

Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten.

5.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Regula Aeschimann Versand:

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